Außer Spesen nichts gewesen?

Die Überprüfung der Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes auf Stasi- und andere Systemverstrickungen nach der Wiedervereinigung

von Michael Kubina

Inhalt

Vorwort

1. Sympathisanten der DDR im Staats- und Verwaltungsapparat als Gefahr für die Demokratie und den inneren Frieden

1.1 Der westdeutsche „Radikalenerlass“ gegen kommunistische Unterwanderung von 1972

1.2 Unterwanderung durch Wiedervereinigung?

2. Schaffung von rechtlichen Möglichkeiten zur Überprüfung des Öffentlichen Dienstes

2.1 Überlegungen der letzten DDR-Volkskammer zum Öffentlichen Dienst

2.2 Die Regelung des Einigungsvertrages

2.3 Das sog. Stasi-Unterlagengesetz (StUG)

3. Überprüfungskriterien nach dem Einigungsvertrag und dem StUG

3.1 Der Teufel steckt im Detail

3.2 Rechtsprechung korrigiert Überprüfungspraxis

3.3 Chance auf Bewährung oder Kündigung als Strafersatz?

4. Überprüfungspraxis und -ergebnisse

4.1 Überprüfung durch den Bund

4.2 Überprüfung in den Ländern

Berlin

Brandenburg

Mecklenburg-Vorpommern

Sachsen

Sachsen-Anhalt

Thüringen

Westdeutsche Bundesländer

5. Fazit

Anhang

Literatur

 

Vorwort

Die Überprüfungen der Mitarbeiter des Öffentlichen Dienstes der Bundesrepublik Deutschland auf eine eventuelle Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst der DDR erfolgte auf der Grundlage einer Passage im „Einigungsvertrag“, mit dem der Beitritt der DDR zur Bundesrepublik beschlossen wurde,1 sowie nachfolgender gesetzlicher Regelungen und Ausführungsbestimmungen, insbesondere im sogenannten Stasi-Unterlagengesetz (StUG). Auch wenn in den Medien und der Literatur immer wieder Begriffe wie „Regelanfrage“ o.ä. auftauchen, hat es eine solche nie gegeben.2 Es gab also kein quasi „automatisiertes“, obligatorisches und nach gleichen Kriterien durchgeführtes allgemeines Überprüfungsverfahren für Bund, Länder, Kommunen und andere Arbeitgeber. Auch ist es so, dass öffentliche Stellen grundsätzlich keinen unmittelbaren Zugang zu den Unterlagen des ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit der DDR (MfS) hatten, sondern nur unter klaren, gesetzlich geregelten Voraussetzungen.

Im Einigungsvertrag bzw. StUG wurden diese Voraussetzungen festgeschrieben, also wer unter welchen Bedingungen ein entsprechendes Auskunftsersuchen an den Bundesbeauftragen für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR (BStU) stellen kann bzw. wem diese Behörde auf Nachfrage welche Auskunft geben darf. Die Behörde des BStU erteilte also auf Anfrage Auskünfte. Verantwortlich für die Überprüfungen und die ggf. zu ziehenden Konsequenzen war dagegen der jeweilige Antragsteller. Allein schon aus der Kann-Bestimmung ergibt sich, dass die Überprüfung auf eine frühere Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst sehr unterschiedlich ausfiel. Je nachdem, wer antragsberechtigt war (Bund, Länder, Kommunen etc.), wurde die Frage, wer zu überprüfen sei bzw. nach welchen Kriterien für Mitarbeiter bzw. Bewerber ein Auskunftsersuchen an den BStU gestellt wurde, unterschiedlich entschieden. Das heißt, die öffentlichen Arbeitgeber verfuhren nicht einheitlich. Der öffentliche Arbeitgeber der Stadt Dresden verfuhr anders als der der ebenfalls zum Land Sachsen gehörenden Stadt Chemnitz, der des Landes Thüringen anders als der des Landes Brandenburg und vom Bund als Arbeitgeber wurde wiederum anders verfahren. Eine Zusammenstellung des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages über die wichtigsten Regelungen und Ausführungsbestimmungen des Bundes und der Länder bzgl. der MfS-Überprüfungen aus dem Frühjahr 1993 umfasst 380 Seiten.3 Ein paar Jahre später hätte eine solche Zusammenstellung ein Vielfaches an Umfang gehabt. Obwohl nicht nur ostdeutsche öffentliche, und bei leitenden Mitarbeitern auch private, Arbeitgeber antragsberechtigt waren, machten westdeutsche Arbeitgeber mit Ausnahme des Bundes und des Landes Berlins von der Möglichkeit, ihre Mitarbeiter überprüfen zu lassen, so gut wie keinen Gebrauch, d.h. Westdeutsche wurden von dieser Überprüfung kaum erfasst, obwohl das Gesetz keinen Unterschied zwischen Ost- und Westdeutschen machte. In Berlin waren die Überprüfungen sogar von Stadtbezirk zu Stadtbezirk sehr unterschiedlich. In einer PDS4-Hochburg wie dem Ost-Berliner Stadtbezirk Hellersdorf, in dem zu DDR-Zeiten und auch danach viele ehemalige Systemträger wohnten, hielt man sich z.B. mit Auskunftsersuchen zu Angestellten im (Stadt-)Bezirksamt auffällig zurück.

So unterschiedlich in der Frage verfahren wurde, welche Personenkreise in die Überprüfung einbezogen werden sollten, so unterschiedlich waren auch die Folgen, die es für den Betroffenen hatte, wenn eine frühere Tätigkeit für das MfS vom BStU festgestellt wurde. Es gab auch hier keinerlei einheitliche Regelungen und schon gar keinen Automatismus der Art: festgestellte MfS-Mitarbeit, folglich Kündigung. Für einen großen Teil der Personen, die infolge einer Überprüfung als „belastet“ galten, hatte dies keine oder nur relativ unbedeutende arbeitsrechtliche Konsequenzen.

Und selbst da, wo nennenswerte arbeitsrechtliche bzw. disziplinarische Maßnahmen eingeleitet worden waren, wurden diese oft wenig später von Gerichten – zumeist aufgrund des sehr arbeitnehmerfreundlichen Arbeitsrechts der Bundesrepublik – wieder rückgängig gemacht. Aufgrund im Laufe der Jahre gewonnener Erkenntnisse über Funktion und Arbeitsweise des MfS sowie gemachter Erfahrungen mit der Rechtsprechung wurden immer wieder Änderungen am StUG notwendig.5

Aus all dem folgt zwangsläufig, dass die folgende Darstellung nur einen sehr vereinfachten Überblick geben kann. Dies gilt insbesondere für juristische Sachverhalte. Zudem waren dem Autor verallgemeinernde Aussagen nur unter Inkaufnahme einer sehr hohen Abstraktion von den wie dargestellt, sehr unterschiedlichen Gegebenheiten möglich. Inhaltlich belastbares statistisches Material ist kaum vorhanden. Fest steht lediglich, dass bis Mitte 2007 ca. 1,75 Millionen „Ersuchen zur Überprüfung durch den öffentlichen Dienst“ beim BStU bearbeitet wurden.6 Diese Zahl sagt zwar etwas darüber aus, in welchem Umfang der BStU damit beschäftigt war, solche Anfragen zu beantworten. Sie lässt auch erahnen, welche enormen Kosten mit diesem Verfahren verbunden waren. Die Zahl sagt aber kaum etwas über die tatsächliche Zahl der überprüften Personen aus, da in ihr zahlreiche Mehrfachüberprüfungen derselben Personen enthalten sind. Manche Arbeitgeber stellten in bestimmten Abständen erneut Auskunftsersuchen, beispielsweise wegen der zwischenzeitlich zusätzlich erschlossenen bzw. rekonstruierten Akten. Auch ein Arbeitsplatzwechsel führte oft zu einer nochmaligen Anfrage seitens des neuen öffentlichen Arbeitgebers. In wie vielen Fällen vom BStU eine MfS-Belastung festgestellt wurde, wird vom BStU nicht erfasst bzw. nicht bekannt gegeben. Lediglich dem die Überprüfung beantragenden jeweiligen Arbeitgeber wird das Prüfergebnis mitgeteilt.

Im Folgenden kann also nur sehr vereinfacht dargestellt werden, was Ziel und Zweck des Überprüfungsverfahrens nach dem StUG war, welche Personenkreise davon betroffen waren und welche Folgen eine vom BStU festgestellte Tätigkeit für das MfS für die Betroffenen hatte. Zudem wird auch der Frage nachgegangen, inwieweit die Kosten im Verhältnis zum Nutzen standen bzw. stehen, d.h. ob und ggf. inwieweit die mit der Schaffung der Möglichkeit einer solchen Überprüfung verbundene Zielsetzung erreicht werden konnte.

Die Überprüfungen können als weitgehend abgeschlossen gelten. Seit 2006 finden Überprüfungen nur noch in begründeten Einzelfällen statt.7

 

1. Sympathisanten der DDR im Staats- und Verwaltungsapparat als Gefahr für die Demokratie und den inneren Frieden

Am 3. Oktober 1990 wurde Deutschland wiedervereinigt. Zwischen beiden Landesteilen hatte es zwar bis zum Schluss vielfältige, jedoch weitgehend asymmetrische menschliche, kulturelle und nicht zuletzt wirtschaftliche Kontakte gegeben. Seit Ende des 2. Weltkrieges waren aber links und rechts der Besatzungsgrenzen zwei Staaten mit unterschiedlichen gesellschaftlichen Systemen entstanden, die zudem bald feindlichen Bündnissen angehörten: Im Osten eine kommunistische Diktatur, im Westen eine parlamentarische, rechtsstaatliche Demokratie.

1.1 Der westdeutsche „Radikalenerlass“ gegen kommunistische Unterwanderung von 1972

Die Bundesrepublik erwartete von ihren Beamten und Beschäftigten im Öffentlichen Dienst ein Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Ordnung des Grundgesetzes (Verfassung). Ein offenes Eintreten für die politischen Verhältnisse in der DDR wurde i.d.R. als kaum vereinbar mit einer Beschäftigung im Öffentlichen Dienst der Bundesrepublik angesehen. Die von der SED in Ost-Berlin finanzierte und gesteuerte Kommunistische Partei war zwar seit 1968 wieder legal. Der westdeutsche Staat sah sich aber nichtsdestoweniger auch unter der sozialliberalen Bundesregierung der Gefahr einer kommunistischen Unterwanderung ausgesetzt. Er versuchte dem mit dem sog. „Radikalenerlass“ oder „Extremistenbeschluss“ des Jahres 1972 entgegenzuwirken. Dieser Erlass zur Vereinheitlichung der Überprüfung der Verfassungstreue von öffentlichen Bediensteten bzw. Stellenbewerbern galt zwar politischen Extremismen aller Art, aber nicht zuletzt auch den Anhängern des SED-Regimes in Westdeutschland.

In der Folge wurden über die Jahre mehrere hunderttausend Bundesbürger überprüft; etwa 10.000 Personen wurde der Eintritt in den öffentlichen Dienst bzw. ein Verbleiben in ihm versagt, etwa 130 Personen wurden entlassen. Der Erlass bzw. die mit ihm verbundene Praxis war öffentlich sehr umstritten. Die Rede war gar von einer „Berufsverbotspraxis“. Zuweilen schienen Entscheidungen im Zusammenhang mit diesem Erlass in der Tat überzogen, etwa wenn einem Postboten oder einem Lokomotivführer − Post und Bahn waren damals noch Teil des Öffentlichen Dienstes − unter Verweis auf dessen kommunistische Aktivitäten die Anstellung im Öffentlichen Dienst verweigert wurde.8 Häufig waren aber z.B. Lehrer vom „Radikalenerlass“ betroffen.

1.2 Unterwanderung durch Wiedervereinigung?

In der DDR war genau jene Einstellung, die in Westdeutschland einer Beschäftigung im Öffentlichen Dienst entgegenstehen konnte, nämlich die Bejahung der SED-Diktatur, notwendige Voraussetzung, um im dortigen Staats- und Verwaltungsapparat beschäftigt sein zu können. Wer dort Leitungsfunktionen wahrnehmen wollte, musste aktiv für das Regime eintreten. Auch unterhalb der Leitungsebene wurden in vielen Behörden aus Sicherheitsgründen nur besonders „vertrauenswürdige“ Personen eingestellt. Mit der Wiedervereinigung stand die Bundesregierung vor der Frage, wie sie mit einem solchen Staats- und Verwaltungsapparat umgehen sollte.

Die Wiedervereinigung beider Landesteile 45 Jahre nach Kriegsende war im eigentlichen Sinn kein Zusammenschluss zweier Staaten, sondern der durch die überwältigende Mehrheit der Bevölkerung des Ostteiles nach einer Revolution im Grunde „erzwungene“ Beitritt ihres Staates zu einem anderen – der sehr viel größeren, wohlhabenderen und zudem freiheitlich organisierten Bundesrepublik Deutschland.

Der Beitritt zur Bundesrepublik erfolgte auch nicht am Ende eines längeren Angleichungsprozesses, sondern mehr oder weniger abrupt. Seit dem, für die meisten überraschenden, Zusammenbruch der SED-Herrschaft und dem Fall der Berliner Mauer war nicht einmal ein Jahr vergangen. Der vollständigen staatlichen Vereinigung am 3. Oktober ging lediglich eine seit Juli 1990 wirksame Wirtschafts-, Währungs- und Sozialunion voraus. Alles darüber hinaus Wesentliche wurde vorab zwischen der Bundesregierung und der ersten und einzigen demokratisch legitimierten Regierung der DDR im sog. „Einigungsvertrag“ und seinen Anlagen geregelt.9 Dieser Vertrag schrieb im Wesentlichen fest, wie die Staats-, Rechts- und Gesellschaftsordnung der westdeutschen Bundesrepublik auf die neuen ostdeutschen Länder übertragen wird.

Neben vielfältigen rechtlichen und ökonomischen Fragen war also auch zu klären, wie mit dem Staats- und Verwaltungsapparat der DDR zu verfahren sei. Dieser war trotz der demokratischen Revolution noch fast hundertprozentig mit Personen besetzt, die sich durch eine besondere Nähe zum kommunistischen Regime auszeichneten. Viele von ihnen waren Mitglied oder Funktionär der SED oder/und einer ihrer wichtigen Massenorganisationen, wie etwa dem sog. Freien Deutschen Gewerkschaftsbund (FDGB) gewesen. Es stand zu vermuten, dass nicht wenige von Ihnen zudem für den verhassten Staatssicherheitsdienst (MfS) gearbeitet hatten. Zahlen waren nicht bekannt. Gerade aber im noch weitgehend von der neuen SED-Führung unter Gregor Gysi und Hans Modrow gesteuerten Prozess der sukzessiven Auflösung des Staatssicherheitsapparates seit Dezember 1989 waren tausende MfS-Mitarbeiter als angebliche ehemalige Mitarbeiter des Innenministeriums oder anderer staatlicher Einrichtungen in relativ „unverdächtige“ Verwaltungsapparate, etwa die ostdeutsche Post oder den Zoll überführt worden. D.h. der Staatssicherheitsdienst war zwar bis zur Vereinigung vollständig aufgelöst, ein großer Teil seiner Mitarbeiter aber legendiert in anderen Teilen des Staat- und Verwaltungsapparates „untergebracht“ worden, also so, dass die vorhergehende Beschäftigung im Staatssicherheitsapparat nicht mehr ohne weiteres erkennbar war.

Sowohl in der demokratisch legitimierten DDR-Regierung unter Lothar de Maiziere (CDU), der freilich bald selbst in Verdacht geriet, als IM des MfS gearbeitet zu haben, als auch in der Bundesregierung unter Helmut Kohl war man sich frühzeitig dieses Problems bewusst. Nicht zuletzt waren es aber Aktivisten der friedlichen Revolution und wohl auch die große Mehrheit der DDR-Bevölkerung selbst, die damals auf einen Elitenwechsel und eine Säuberung des Staats- und Verwaltungsapparates drängten.

Doch wie war ein solcher Wechsel bei Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Apparate zu organisieren und welche Prioritäten waren zu setzen?

Wer war als Systemträger einzustufen und wer als nur systemloyal und wie war mit dem einen wie dem anderen – jenseits von eventueller strafrechtlicher Verantwortung – zu verfahren?

Inwieweit konnte aus einer systemtragenden Rolle in der Vergangenheit auch auf eine ablehnende oder gar feindliche Haltung gegenüber der freiheitlich-demokratischen Ordnung des Grundgesetzes geschlossen werden? Wie waren mögliche Lernprozesse ehemaliger SED-Anhänger im Laufe der friedlichen Revolution angemessen zu berücksichtigen?

Welche rechtlichen, insbesondere arbeitsrechtlichen Fragen waren zu beachten? In welchem Ausmaß war eine „Säuberung“ möglich, ohne den inneren Frieden des vereinigten Landes zu gefährden?

All diese Fragen waren nicht so ohne weiteres zu beantworten. Der innere Frieden schien jedoch von zwei Seiten bedroht: Zum einen, wenn die ehemalige DDR-Bevölkerung wie auch die Bürger der alten Bundesrepublik das Gefühl bekommen würden, in ostdeutschen Amtsstuben auch nach der Vereinigung mehr oder weniger den alten Systemträgern gegenüber zu sitzen, z.B. ein im Zuge der Wiedervereinigung arbeitslos Gewordener in den neu aufgebauten und oft mit ehemaligen Systemträgern besetzten Arbeitsämtern.

Der innere Frieden schien aber auch bedroht, wenn ein Großteil der Mitarbeiter des Staats- und Verwaltungsapparates weitgehend undifferenziert und losgelöst von der Klärung individueller Schuld oder Verantwortung einem Generalverdacht ausgesetzt und ins gesellschaftliche Abseits gestellt würde. Immerhin war etwa jeder fünfte Erwachsene Mitglied der SED gewesen. Dies waren zwei Millionen Menschen, von denen ein Großteil in Staat und Verwaltung beschäftigt war. Andererseits hatten sich 8 Millionen Erwachsene mehr oder weniger fern gehalten von der SED, ganz zu schweigen vom MfS. Zudem war es auch kaum möglich, von einem auf den anderen Tag auf diese Apparate zu verzichten. Auch hatten selbst viele SED-Mitglieder sich 1989/90 für demokratische Reformen eingesetzt.

Zugespitzt und mit etwas Sarkasmus könnte man heute sagen, dass es die SED selbst war, die den Weg für eine praktikable Lösung wies. Nahezu alle politischen Akteure liefen damals in eine von der SED/PDS aufgestellte Falle. Für die Opposition, die neuen Bürgerbewegungen wie auch die Bevölkerung insgesamt war der Staatssicherheitsdienst das Symbol der verhassten SED-Herrschaft. Vor und in der friedlichen Revolution selbst sowie im anschließenden Demokratisierungsprozess sahen fast alle vom Staatssicherheitsdienst die größte Gefahr ausgehen. Die „Reformer“ der SED erkannten schnell, dass in dieser Situation der Staatssicherheitsdienst für ihren Machterhalt eher eine Gefahr als eine Stütze darstellte. Da dieser Apparat also momentan ohnehin nicht mehr zu halten war, wurde ihm seitens der SED-Reformer die Rolle des „Sündenbocks“ zugedacht.10 Obwohl das MfS faktisch und auch stets im eigenen Verständnis lediglich „Schild und Schwert“, also administratives Instrument der Partei war, und niemals etwa ein „Staat im Staate“11, geriet das Unterordnungsverhältnis SED-MfS – und daraus resultierend – die Hauptverantwortung der SED und ihrer Funktionäre bald weitgehend aus dem Blick.12

Diese Fehlwahrnehmung der Verantwortlichkeiten setzte sich über die Jahre weiter fort, ja sie wurde im Grunde durch das Überprüfungsverfahren nach dem StUG und die Schaffung der BStU noch verfestigt. Im Mittelpunkt der gesellschaftlichen Ächtung standen und stehen bis heute die Spitzel des MfS, die sog. „Inoffiziellen Mitarbeiter“ (IM). Erst danach rangieren die ehemaligen hauptamtlichen Mitarbeiter des MfS. Von der Hauptverantwortung der SED, ihrer ehemaligen Funktionäre und Mitglieder wird kaum noch gesprochen. Deren ehemaligen Funktionäre können heute öffentliche Ämter ausüben oder Leitungsfunktionen in den Verwaltungen übernehmen, bis hin zu Ministerposten. Ein politischer Skandal wird nur noch selten daraus. Nicht zuletzt profitiert auch die inzwischen mehrfach umbenannte SED-Nachfolgepartei PDS/Die Linke von dieser, ihre Geschichte und Verantwortung erfassenden Amnesie.

Tatsächlich lag die Macht aber stets in den Händen der SED bzw. ihrer Führung, nicht in denen des MfS und natürlich schon gar nicht in den Händen der Spitzel. Die Verantwortung für das Tun des MfS hatte allein die SED-Führung. Auf jeder Ebene der Machthierarchie stand die jeweilige SED-Leitung über der MfS-Leitung. Zwar waren die Mitarbeiter des MfS maßgebliche Träger des Systems. Die Funktionäre der SED waren dies jedoch mindestens ebenso. Auch ein Großteil der Mitglieder der SED wie der Funktionäre der Massenorganisationen der SED muss, wie erwähnt, im politischen System der DDR zu den aktiven Systemträgern gerechnet werden. All dies wurde vom Überprüfungsverfahren gemäß dem StUG nicht berücksichtigt.

2. Schaffung von rechtlichen Möglichkeiten zur Überprüfung des Öffentlichen Dienstes

2.1 Überlegungen der letzten DDR-Volkskammer zum Öffentlichen Dienst

Wegen der ungeklärten Frage des Umgangs mit den Beschäftigten im Öffentlichen Dienst der DDR wurde die eigentlich geplante Einführung eines Berufsbeamtentums wie in der Altbundesrepublik in der Noch-DDR verschoben. Ein Gesetzentwurf der Regierung de Maizière vom Juni 1990 sah als Voraussetzung einer Reorganisation der Verwaltung zunächst die Befristung aller Arbeitsverhältnisse bis Ende 1990 vor. Und auch bis dahin sollte eine Weiterbeschäftigung nur möglich sein, wenn der Mitarbeiter eine eidesstattliche Erklärung abgebe, ob und ggf. auf welche Weise er mit dem Staatssicherheitsdienst zusammengearbeitet hatte. Diese Festlegung war jedoch aus rechtsstaatlicher Sicht problematisch, da solche Auskünfte − zumindest in der damaligen, aufgeheizten Atmosphäre − einer Selbstbezichtigung gleichgekommen wären. Nach deutschem Recht darf aber niemand gezwungen werden, sich selbst zu belasten. Der Entwurf wurde daher nicht Gesetz, Regelungsbedarf bestand aber weiter.13

Der Gesetzentwurf der DDR-Regierung zum Umgang mit den MfS-Unterlagen vom Juli 1990 sah zunächst nur sehr begrenzte Zugriffsmöglichkeiten vor. Vor allem wegen massiver Proteste aus der DDR-Bevölkerung und den Bürgerbewegungen wurden diese dann aber erweitert und Möglichkeiten zur Überprüfung von Angestellten im öffentlichen Dienst geschaffen. Eine generelle Überprüfung war aber nicht vorgesehen. Die endgültige Fassung des sog. „Gesetzes über die Sicherung und Nutzung der personenbezogenen Daten des ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit / Amtes für Nationale Sicherheit14 (DatSuNG) vom 24. August 1990 sah jedoch eine Nutzung der Akten auch zum Zwecke des Nachweises einer Tätigkeit für das MfS vor, sofern es „im Rahmen gesetzlich geregelter Sicherheitsüberprüfungen“ erforderlich ist oder „politisch relevante Gründe glaubhaft gemacht werden.“ Wegen der inzwischen beschlossenen baldigen staatlichen Vereinigung mit der Bundesrepublik wurden diese Pläne in der DDR jedoch nicht mehr wirksam.15

2.2 Die Regelung des Einigungsvertrages

Der eigentliche Einigungsvertrag umfasst nur wenige Seiten. 90% des Textumfanges des Vertragswerkes entfallen auf Anlagen und Protokoll. Hinsichtlich der Unterlagen des Ministeriums für Staatssicherheit wurde festgelegt, dass diese bis zu einer endgültigen gesetzlichen Regelung von einem auf Vorschlag der DDR-Regierung von der dann gesamtdeutschen Bundesregierung zu berufenden „Sonderbeauftragen“ in sichere Verwahrung genommen werden sollten.16

Hinsichtlich der Beschäftigten der öffentlichen Verwaltung der DDR wurde festgelegt, dass die alten Arbeitsbedingungen weiter gelten sollten, bis die Tarifpartner neue Vereinbarungen treffen würden. Ostdeutsche Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst, für die keine Beschäftigungsmöglichkeit mehr vorhanden war, bekamen während einer Wartezeit ein „Wartegeld“. Wenn nach Ablauf der Wartezeit (6 bzw. 9 Monate) weiterhin keine Beschäftigungsmöglichkeit bestand, endete das Arbeitsverhältnis. Ordentliche Kündigungen waren bis Ende 199317 bei mangelnder Eignung und mangelndem Bedarf zulässig. Ein Grund für eine außerordentliche Kündigung war u.a. gegeben, wenn der Arbeitnehmer in der DDR „gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen“ hatte oder für das MfS tätig gewesen war „und deshalb ein Festhalten am Arbeitsverhältnis unzumutbar erscheint.“ Diese Kündigungsmöglichkeit war nicht befristet.18

Das bundesdeutsche Arbeits- bzw. Kündigungsrecht schreibt sehr präzise, und tendenziell arbeitnehmerfreundlich, vor, unter welchen Bedingungen einem Arbeitnehmer überhaupt gekündigt werden kann. Arbeitnehmervertretungen (Personalräte) und Tarifverträge sichern den Arbeitnehmerschutz oft noch zusätzlich ab. Im Öffentlichen Dienst Deutschlands ist die Kündigung eines Arbeitnehmers fast unmöglich, abgesehen von schwerwiegenden Verfehlungen. Die Lage von Angestellten unterschied sich in der Praxis kaum von der der im Prinzip unkündbaren Beamten.

Die speziellen Kündigungsbestimmungen des Einigungsvertrages für Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes der DDR schufen also überhaupt erst die Grundlage für eine Säuberung des von der DDR übernommenen Staats- und Verwaltungsapparates. Sie galten überdies nur für jene Mitarbeiter, die zum Zeitpunkt der Vereinigung im öffentlichen Dienst der DDR tätig waren und mit der Vereinigung in den der Bundesrepublik übernommen wurden. Sie galten nicht für Personen aus der ehemaligen DDR, die nach der Vereinigung im öffentlichen Dienst eingestellt wurden. Das heißt, dass im Falle einer nachgewiesenen MfS-Tätigkeit unterschiedliche Kündigungsregelungen bestanden: Die (recht weitgehenden) speziellen nach dem Einigungsvertrag nur für jene Mitarbeiter, die mit der Vereinigung in den öffentlichen Dienst der Bundesrepublik übernommen wurden, die (eher begrenzten) „normalen“ des westdeutschen Arbeitsrechts für alle anderen, egal ob sie bis zur Vereinigung in der DDR oder der Bundesrepublik gelebt haben.19

Ohne Zugriff auf die MfS-Unterlagen wäre ein solches Kündigungsrecht jedoch in beiden Fällen weitgehend wirkungslos gewesen, da eine MfS-Tätigkeit ohne die MfS-Akten nur schwer hätte nachgewiesen werden können.

2.3 Das sog. Stasi-Unterlagengesetz (StUG)

Der Einigungsvertrag sah zwar wie das DatSuNG der Regierung de Maizière eine Verwendung der MfS-Unterlagen für die Überprüfung der Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes in der DDR vor, allerdings nur als Übergangslösung, bis eine endgültige Regelung geschaffen sei. Wegen zahlreicher Proteste musste hier jedoch eine Zusatzvereinbarung zum Einigungsvertrag (der bereits unterzeichnet war) abgeschlossen werden, wonach die Grundsätze des DatSuNG bezüglich der MfS-Akten auch bei der endgültigen Regelung von der dann gesamtdeutschen Bundesregierung zu berücksichtigen seien. Um dies gegenüber Bonn durchzusetzen, wurde sogar die Ratifizierung des Einigungsvertrages durch die Volkskammer in Frage gestellt.20

Dass das StUG vom 20. Dezember 1991 so wurde, wie es wurde, und eine umfassende Überprüfung der Angestellten des öffentlichen Dienstes zumindest ermöglichte, war also wesentlich auf den Druck aus Ost-Deutschland zurückzuführen. Die Rechtsprechung und Probleme in der Praxis machten dann noch mehrere Novellierungen des StUG nötig.

Wie bereits erwähnt, hatten und haben öffentliche Stellen nach dem StUG grundsätzlich keinen Zugang zu den MfS-Akten. Lediglich in genau festgelegten Fällen können sie ein Auskunftsersuchen beim BStU stellen (§ 4 StUG). Dies ist vor allem gegeben bei der Überprüfung von Beschäftigten und Stellenbewerbern. Letztere müssen einer Überprüfung zustimmen, erstere müssen von einer beabsichtigten Überprüfung nur informiert werden. Das StUG unterscheidet nicht zwischen ehemaligen DDR-Bürgern und Alt-Bundesbürgern.

Aus den nur für einen bestimmten Personenkreis geltenden Kündigungsregelungen des Einigungsvertrages ergibt sich bereits, dass bei nachgewiesenen MfS-Tätigkeiten mit unterschiedlichen Kündigungsbestimmungen umgegangen werden musste.

3. Überprüfungskriterien nach dem Einigungsvertrag und dem StUG

3.1 Der Teufel steckt im Detail

Wie bereits erwähnt, war die Diskussion über die „Säuberungen“ im öffentlichen Dienst von Anfang an stark auf das MfS fixiert − weil es der Inbegriff der Repression in der DDR war, weil die SED/PDS das MfS als „Sündenbock“ präsentierte und weil die Kenntnisse über die wirklichen Machtverhältnisse und Hierarchien im SED-Staat damals noch gering bzw. wenig verbreitet waren. Dies schlug sich auch im Überprüfungsverfahren nieder. Überprüft wurde ausschließlich eine frühere hauptamtliche oder inoffizielle Tätigkeit für das MfS. Doch auch dieses Kriterium erwies sich als komplizierter als zunächst gedacht.

In der Praxis traten etliche Fragen auf:

- Wann gilt eine Tätigkeit als Inoffizieller Mitarbeiter (IM) als erwiesen (Reicht eine Registrierung beim MfS? Braucht es eine unterschriebene Verpflichtungserklärung? Muss ein Schaden für Dritte erkennbar sein?)?

- Wie ist mit einer IM-Tätigkeit zu verfahren, die vor langer Zeit beendet wurde?

- Was ist mit jener IM-Kategorie, die „von Amts wegen“ mit dem MfS zusammenarbeiten musste (z.B. Sicherheitsbeauftragte in Betrieben)?21

Noch komplizierter wurde es, wenn man über das MfS hinausblickte:

- Wie ist mit geheimdienstlichen Mitarbeitern von vom MfS organisatorisch getrennten Einrichtungen zu verfahren (z.B. Mitarbeiter von Spezialabteilungen der Kriminalpolizei)?

- Wie ist mit Mitarbeitern anderer Nachrichtendienste der DDR (z.B. der Armee) zu verfahren?22

- Wie sind Denunzianten zu behandeln, die aber nicht als IM registriert waren, oder Anstifter und Unterstützer von IM, Informanten aus der SED, den Blockparteien und Massenorganisationen?23

Das Wissen über die Strukturen der SED-Herrschaft war damals noch eher allgemein. Über die Verflechtungen, Hierarchien zwischen den Apparaten und deren genaue Funktionen im Repressionssystem gab es nur geringe Kenntnisse bzw. diese Kenntnisse waren nur sehr schwach verbreitet unter westdeutschen Juristen, Politikern und Verwaltungsfachleuten. Deren ostdeutsche Gegenüber waren bis zur Wiedervereinigung selbst Systemträger und hatten ein Eigeninteresse, den Blick auf das MfS als „Sündenbock“ zu lenken und von eigenen Verantwortlichkeiten abzulenken. Dies gilt insbesondere für höherrangige SED-Funktionäre.

Das StUG (§ 6 Abs. 5) sah vor, dass gegenüber dem MfS Weisungsbefugte den Mitarbeitern des MfS in der Bewertung gleichzustellen sind. Dies traf insbesondere für alle Politbüromitglieder, auf ihrer jeweiligen Ebene aber auch auf die Bezirks- und Kreissekretäre24 der SED sowie die Mitglieder der im Krisenfall die Kontrolle übernehmenden Einsatzleitungen zu. 25

In der Praxis hatte diese durchaus zweckdienliche Regelung des StUG jedoch kaum Folgen, da diese Personen (da nicht MfS-Mitarbeiter) nicht in den Akten des Staatssicherheitsdienstes geführt wurden. Aber nur diese Akten wurden jetzt vom BStU verwaltet und in das Überprüfungs- und Auskunftsverfahren einbezogen.

Zwar wäre grundsätzlich auch eine Überprüfung dieses Personenkreises relativ leicht möglich gewesen, wenn die in der DDR zu jeder Person geführten personenbezogenen sog. Kaderakten in die Überprüfung mit einbezogen worden wären.26 Zum Zeitpunkt der Wiedervereinigung waren diese Akten, sofern sie lebende Personen betrafen, aber nur noch sehr begrenzt auskunftsfähig bzw. nutzbar. Unter Hinweis auf nun plötzlich von der SED/PDS entdeckte Persönlichkeitsrechte hatte die Regierung Modrow mit dem sogenannten „Modrow-Erlass“27 noch kurz vor den ersten freien Wahlen in der DDR die Möglichkeit geschaffen, dass jeder DDR-Bürger seine Kaderakte einsehen, Teile aus ihr entfernen bzw. die ganze Akte an sich nehmen könne. Genutzt wurde diese Möglichkeit natürlich vor allem von höheren Funktionsträgern, die damit die Spuren ihrer Verantwortlichkeiten und die Hinweise auf den Grad ihrer Systemnähe entfernen wollten. In Verkennung der Bedeutung dieser Akten sind diese Akten dann oft auch noch, sofern sie überhaupt noch vorhanden waren, mit der Neuanlage der Personalakte bei Übernahme in den öffentlichen Dienst verloren gegangen. Eine weitere Möglichkeit, die Funktion und den Rang von Kadern zu überprüfen, wäre die Auswertung der Nomenklaturlisten der SED und des Staatsapparates gewesen.28 In diesen Listen waren alle bedeutsamen Positionen im Staats- und Verwaltungsapparat der SED und die für deren Besetzung in Frage kommenden Personen erfasst. Zum engeren Kreis der Nomenklaturkader werden ca. 500 bis 600 Personen bzw. Positionen gerechnet. Nimmt man auch die mittleren und unteren Ebenen aller Bereiche hinzu, kommt man auf ca. 250.000 Personen bzw. Positionen.29

Über die Frage eventueller Weisungsbefugnisse hinaus (der aber kaum nachgegangen wurde) war die Frage nach möglichen Funktionen in der SED, im Staatsapparat, in der Justiz, der Polizei, den Massenorganisationen und Blockparteien etc. aber nicht Teil des Überprüfungsverfahren nach dem Einigungsvertrag bzw. dem StUG.

Entscheidungsträger in diesen Bereichen waren für das Funktionieren des Überwachungs- und Repressionssystems der DDR oft von ebenso großer Bedeutung wie Mitarbeiter des MfS. All dies war aber unterhalb der obersten Ebene kaum Gegenstand systematischer Überprüfungen. Es gab natürlich grundsätzlich auch in diesen Fällen die Möglichkeit, sich von als belastet angesehenen bzw. untragbaren Mitarbeitern in höheren Funktionen zu trennen. Grundlage konnte hier aber meist nur das (west-)deutsche Arbeitsrecht bzw. die generellen Anforderungen an Beschäftigte im Öffentlichen Dienst sein.

Im Falle strafrechtlicher Verantwortlichkeiten bot natürlich auch dies die Möglichkeit, sich von Mitarbeitern zu trennen. Es sei aber noch einmal betont, dass hier in der Regel nicht ein im Zuge der Wiedervereinigung geschaffenes Sonderrecht griff, sondern das „normale“ bundesdeutsche Recht, das jetzt weitgehend auch im ehemaligen Ostdeutschland galt. Arbeitsrechtliche Konsequenzen waren auf dieser Basis meist nur bei Funktionären der oberen Ebenen möglich, bei denen aufgrund ihrer Funktion im kommunistischen System nicht von „Verfassungstreue“ auszugehen war, sowie im Falle von nachgewiesenen Verstößen gegen das Recht der DDR oder die Grundsätze der Menschlichkeit etc. Es versteht sich von selbst, dass der hier betroffene Personenkreis sehr klein war bzw. sogar von sich aus bestrebt war, sich ein Tätigkeitsfeld außerhalb des Öffentlichen Dienstes der Bundesrepublik zu suchen. Teilweise geschah dies noch im letzten Jahr der DDR.

3.2 Rechtsprechung korrigiert Überprüfungspraxis

Anfangs bestand große Unsicherheit, wie die rechtlichen Regelungen zur Überprüfung der Angestellten des Öffentlichen Dienstes anzuwenden seien. Juristen und Verwaltungsfachleute diskutierten diese Probleme viele Monate lang. In der Praxis traten zahlreiche Fragen auf, die vom Gesetzgeber nicht im Detail berücksichtigt waren und auch gar nicht vorab berücksichtigt werden konnten. Durch die Rechtsprechung wurde jedoch bald klargestellt, dass eine schriftliche Verpflichtungserklärung hinreichender Nachweis für eine Tätigkeit für das MfS im Sinne des Sonderkündigungstatbestandes nach dem Einigungsvertrag ist. Grundsätzlich bestand zunächst eine relativ große Bereitschaft, vom Kündigungsrecht Gebrauch zu machen. Häufig wurden auch „formularmäßige“, also die Umstände des konkreten Einzelfalles kaum berücksichtigende Kündigungen ausgesprochen.

Erst im Laufe der Jahre brachte eine differenzierte Rechtsprechung mehr Sicherheit im Umgang mit den speziellen Kündigungsmöglichkeiten des Einigungsvertrages. Die Rechtsprechung hatte dabei die Tendenz, die Notwendigkeit von Einzelfallprüfungen hervorzuheben, was in der Praxis die Möglichkeiten bzw. die Bereitschaft zu Kündigungen stark einschränkte.

„Formularmäßige“, d.h. pauschale Kündigungen, wie sie in der Anfangszeit noch üblich waren, hatten, wie sich nun zeigte, kaum Chancen, eine von den Gekündigten angestrengte Überprüfung durch ein Arbeitsgericht zu überstehen. Die Folge war einerseits, dass ein nicht unbeträchtlicher Teil derer, die in der Anfangszeit gekündigt worden war, wieder eingestellt werden musste. Die Rechtsprechung führte zudem zu Verunsicherungen auf Seiten der Arbeitgeber, die nun immer öfter Mitteilungen des BStU eher undifferenziert behandelten und von arbeitsrechtlichen Maßnahmen weitgehend absahen, da sie die Auswirkung auf den Betriebsfrieden, die Kosten, den möglichen Schaden für den Arbeitgeber und die Gefahr eines Scheiterns vor Gericht gegeneinander abwogen.

Hinzu kam, dass mit den Jahren auch der Druck der Öffentlichkeit nachließ. Zwar fachten spektakuläre Einzelfälle, etwa in sicherheitsrelevanten Bereich, in den Medien etc. immer wieder die öffentliche Diskussion an. Die Aufregung legte sich jedoch meist auch schnell wieder.

3.3 Chance auf Bewährung oder Kündigung als Strafersatz?

Auch spielte der Bewährungsgedanke eine immer stärkere Rolle. War es wirklich noch angebracht, Menschen, die sich in den Jahren seit 1990 in das gesellschaftliche System problemlos integriert hatten, von einer Beschäftigung im Öffentlichen Dienst auszuschließen, nur weil sie Jahre zuvor unter gänzlich anderen gesellschaftlichen Bedingungen für den DDR-Staatssicherheitsdienst gearbeitet hatten? War es mit zunehmendem zeitlichem Abstand nicht notwendig, eine aktuelle Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung nachzuweisen, um ehemalige Systemträger bzw. MfS-Mitarbeiter von einer Beschäftigung im Öffentlichen Dienst auszuschließen?

Andererseits war der BStU nicht selten erst bei Zweit- oder Drittüberprüfungen von Personen in der Lage, verlässliche Auskunft über eine mögliche Tätigkeit für das MfS zu geben. Auch die MfS-Akten waren natürlich vor der Wiedervereinigung in beträchtlichem Maße „gereinigt“ worden. Oft mussten Akten bzw. Aktenzusammenhänge erst rekonstruiert werden, um Aussagen über zu überprüfende Personen machen zu können. Der gesamte überlieferte Bestand stand halbwegs vollständig erst für Recherchen zur Verfügung, als der Großteil der Überprüfungen bereits abgeschlossen war.

Nichtsdestoweniger herrschte unter Juristen und Politkern relative Einigkeit, dass die Kündigungsnormen keine Straf- oder Sühnefunktion besitzen,30 sondern dass bei der Anwendung dieser Normen das aktuelle Erscheinungsbild der Verwaltung maßgebliches Kriterium zu sein hat. Aus der ehemaligen Tätigkeit für das MfS musste sich also eine aktuelle Gefährdung oder Störung für die betroffene Verwaltung ableiten. Nicht zu überprüfen war die aktuelle politische Einstellung. Dies hatte zur Folge, dass von Verwaltung zu Verwaltung die Kündigungsnormen differenziert anzuwenden waren, je nach politischer oder sicherheitsrelevanter Sensibilität der entsprechenden Verwaltung.31

Die rechtliche Möglichkeit zur Überprüfung von Mitarbeitern des öffentlichen Dienstes lief ursprünglich im Jahr 2006 aus. Inzwischen wurde die Frist – nicht ohne Kontroversen – mehrmals verlängert. Aktuell soll bis zum Jahr 2030 eine Überprüfung möglich sein. Allerdings wurde der Kreis der Personen, bei denen dies noch möglich ist, deutlich verkleinert, v.a. auf leitende Angestellte und bei Vorliegen eines Verdachts.32

4. Überprüfungspraxis und -ergebnisse

Wie bereits erwähnt, spielte es für die Überprüfungen im Öffentlichen Dienst praktisch kaum eine Rolle, ob jemand höherer Kader des SED-Regimes war. Lediglich im Land Thüringen wurden bestimmte Funktionen in der SED als unvereinbar mit einer Beschäftigung im Öffentlichen Dienst eingestuft.33 Auch in Sachsen wurde eine mögliche Belastung aus einer früheren Tätigkeit für die SED wenigstens ab 1994 in Erwägung gezogen und in den Personalfragebögen nach höheren Funktionen in der SED gefragt. Die praktischen Folgen waren aber trotzdem marginal. In welchem Maße Konsequenzen aus einer festgestellten MfS-Belastung gezogen wurden, war, wie erwähnt, sehr unterschiedlich. Ein großer Teil der Kündigungen erfolgte jedoch nicht auf Basis der Sonderregelungen aus dem Einigungsvertrag, sondern wegen falscher Angaben bei der Einstellung bzw. Überprüfung. Eine falsche Angabe stellte eine Verletzung des Vertrauensverhältnisses zum Arbeitgeber dar und ist nach dem „normalen“ Arbeitsrecht ein Kündigungsgrund.

4.1 Überprüfung durch den Bund

Im Zuständigkeitsbereich des Bundes wurden vor allem jene staatlichen Apparate der ehemaligen DDR überprüft, die mit der Vereinigung in dessen Zuständigkeit übergingen. Hier wurde bald eine Tendenz deutlich, die grundsätzlich so auch in anderen Bereichen zu verzeichnen war. Dort wo Personalknappheit herrschte, wurde von Kündigungsmöglichkeiten eher zurückhaltend Gebrauch gemacht; dort wo ein Personalüberhang bestand, dafür etwas rigider. Die Richtlinien und Ausführungsbestimmungen wurden daher bewusst unpräzise gehalten. Dies widersprach natürlich zum einen dem Gleichbehandlungsgrundsatz und war zum anderen mit dem eigentlichen Ziel der Überprüfungsverfahren, nämlich die Glaubwürdigkeit staatlicher Einrichtungen zu erhalten bzw. wiederherzustellen, kaum vereinbar.

So wurden z.B. die Passkontrolleinheiten, die zu DDR-Zeiten dem MfS unterstanden, vom Bundesinnenministerium (BMI) fast vollständig in den Bundesgrenzschutz übernommen. Aber selbst hier wurde nicht einheitlich verfahren. Das Bundesfinanzministerium (BMF) verzichtete – der Belastung wegen – auf die Übernahme solcher Dienstkräfte in den ihm unterstehenden Zolldienst. Das Vorgehen des BMI stieß jedoch bald auf Proteste. Im Ergebnis wurden 1992 dann gut 50 Prozent von 9.200 zunächst übernommenen offiziellen und inoffiziellen MfS-Mitarbeitern wieder entlassen. Zur Verbeamtung waren nur noch 3,5 Prozent der ehemaligen Stasi-Mitarbeiter vorgesehen. Bei den Landespolizeien der neuen Länder arbeiten nach Aussage der Bundesbeauftragten für die Stasi-Unterlagen noch 1500 und bei der Bundespolizei noch 300 ehemalige MfS-Mitarbeiter.34

Problematisch war auch die Vorgehensweise in der Bundesanstalt für Arbeit, damals Deutschlands größte Behörde. Hier wurden nur Mitarbeiter in höher besoldeten Stellen überprüft (5.400 der 95.0000 Beschäftigten), mit dem Ergebnis, dass gerade die Mitarbeiter in den Arbeitsämtern mit Publikumskontakt, also in den Beratungsstellen, nicht überprüft wurden.35 Die Arbeitsämter in der DDR waren erst nach der politischen Wende 1989 massiv ausgebaut worden. Der dort entstehende Personalbedarf wurde von der Regierung Modrow geschickt genutzt, die Auflösung des MfS „sozialverträglich“ umzusetzen. In den neu aufgebauten Ämtern wurden MfS-Mitarbeiter scharenweise mit gefälschten Papieren eingesetzt. Sie wurden dort als angebliche ehemalige Mitarbeiter des DDR-Innenministeriums eingestellt. Nach der „Wende“ arbeitslos gewordene DDR-Bürger erkannten so nicht selten, wenn sie im Arbeitsamt vorsprachen, in ihren Beratern ehemalige hauptamtliche MfS-Mitarbeiter. Aber auch die Kontrolle der Leitungsebene erwies sich als sehr oberflächlich. Bei einer Überprüfung im Jahr 1995 stellte sich heraus, dass von 38 ostdeutschen Arbeitsamtsdirektoren 28 MfS-belastet waren.

Gerade in einem Bereich, indem man eine besonders gründliche Überprüfung hätte erwarten dürfen, konnte davon überhaupt nicht die Rede sein − der Bundeswehr. Mit dem Einigungsvertrag lag ein – hier nicht nur auf eine Tätigkeit für das MfS abzielendes – detailliertes Regelwerk vor, das sicherstellen sollte, dass in diesem sensiblen Bereich ausschließlich unbelastete Personen übernommen werden. Diese Bestimmungen wurden in der Praxis aber so gut wie nicht umgesetzt. Weder wurde bei der Übernahme eine umfassende Überprüfung durchgeführt noch wurde von Sonderkündigungsmöglichkeiten, z.B. bei unzutreffenden Angaben in den Personalfragebögen, Gebrauch gemacht. Erst vom Feldwebel an aufwärts wurde eine eventuelle Tätigkeit für das MfS überprüft, alle anderen Personen nicht. Immerhin wurde bei den Überprüften bei etwa 21 Prozent eine Tätigkeit für das MfS festgestellt, die in 1.500 Fällen zu einer Entlassung führte. Zu bedenken ist aber, dass bei diesem Personenkreis auch ohne MfS-Tätigkeit von einer besonderen Systemnähe auszugehen ist und daher gerade hier eine Beschränkung der Überprüfung auf MfS-Kontakte kaum nachvollziehbar ist. Letztlich sind etwa 10.000 Soldaten der NVA, darunter 3.000 Offiziere, dauerhaft in die Bundeswehr übernommen worden. Diese im Verhältnis zur ehemaligen NVA nicht sehr große Zahl ist aber nicht auf Überprüfungen zurückzuführen, sondern darauf, dass allein infolge von Abrüstungsabkommen die Stärke der gesamtdeutschen Armee reduziert werden musste. Insbesondere unmittelbar nach der Vereinigung haben auch viele NVA-Mitglieder von sich aus eine andere Beschäftigung gesucht.36

Ein besonders dunkles Kapitel stellt die Übernahme von Richtern und Staatsanwälten dar. In diesem sensiblen Bereich ist eigentlich offenkundig, dass eine eventuelle Zusammenarbeit mit dem MfS nicht das einzige Ausschlusskriterium sein kann. Bereits von den Regierungen Modrow (SED/PDS) und de Maiziere (Block-CDU) wurden Regelungen zur Überprüfung geschaffen, insbesondere noch unter Modrow ein Richtergesetz. Da die DDR jedoch keine anderen Richter und Staatsanwälte hatte, als die der SED-Zeit, war nahe liegend (und zumindest von Modrow auch gewollt), dass ein großer Teil übernommen werden würde. Eine Wiedervereinigung schon im Jahr 1990 war zu diesem Zeitpunkt noch nicht absehbar. Nur besonders extreme Fälle von vorauseilendem Gehorsam gegenüber der SED, Rechtsbeugung u.ä. sollten zum Ausscheiden aus dem Justizdienst führen. Die Regelungen dieses DDR-Richtergesetzes wurden von den bald geschaffenen ostdeutschen Ländern in Landesrecht übernommen. Von den 3018 Richtern und Staatsanwälten, die zum Jahresende 1989 in der DDR tätig waren, wurden 1080 in den Justizdienst der neuen Bundesländer oder Berlins übernommen. Dies ist jedoch nur zum Teil auf Selektion durch die entsprechenden, nach der Wiedervereinigung gebildeten Gremien zurückzuführen.37 Großzügige Vorruhestandsregelungen hatten dafür gesorgt, dass ein nicht unerheblicher Teil von sich aus aus dem Justizdienst austrat. Viele ließen sich auch als Rechtsanwälte nieder. Bedenkt man, dass nahezu alle DDR-Juristen mehr oder weniger willige Helfer der SED waren und ihre gesamte Ausbildung weitgehend dem Zweck diente, Recht als Machtinstrument für die SED zu nutzen, wird deutlich, in welchem Maße hier die Aufarbeitung und Erneuerung der Justiz der DDR versagt hat. Die Frage war nie, was befähigt den oder den Juristen, dieses Amt auch in einem demokratischen Rechtsstaat auszuüben, sondern nur, wer ist wegen welcher Verfehlungen überhaupt nicht mehr tragbar.38 Dieser Bereich macht besonders deutlich, dass das Kriterium einer MfS-Tätigkeit zumindest in solch sensiblen Bereichen nicht hinreichend für die Klärung der Frage der Eignung unter rechtsstaatlichen Verhältnissen sein konnte und kann.

Nach offiziellen Angaben aus dem Jahr 1993 waren in den Verwaltungen des Bundes damals noch etwa 2.600 ehemalige MfS-Mitarbeiter beschäftigt, davon ca. 1.600 bei der Bahn und der Post (beides waren damals noch Behörden), 300 beim Bundesgrenzschutz und 46 direkt in den Ministerien. Vor dem Hintergrund nur lückenhafter und vor allem auf die Leitungsebene konzentrierter Überprüfungen dürfte die tatsächliche Zahl jedoch weitaus höher gewesen sein. Die Überprüfungspraxis des Bundes muss als in sich widersprüchlich und nur bedingt an den Zielen des StUG ausgerichtet eingeschätzt werden.39

4.2 Überprüfung in den Ländern

Auch für die Überprüfungen in den Ländern gab es, wie erwähnt, keine einheitlichen Regelungen. Versuche der Personalreferate der Innenministerien der ostdeutschen Bundesländer, zu einer solchen zu kommen, blieben ergebnislos. In den Ländern begannen die Überprüfungen mit der Herausgabe von – meist von den jeweiligen Innenministerien erarbeiteten – Fragebögen an die Beschäftigten. Die Gestaltung dieser Fragebögen war sehr unterschiedlich, auch, was im Detail erfragt wurde, wie konkret gefragt wurde etc. Hierbei spielten verschiedene Faktoren eine Rolle. Wie vor allem der Fall Brandenburg (s.u.) zeigt, waren die politischen Mehrheitsverhältnisse bzw. die Haltung des Regierungschefs nicht ohne Bedeutung. Neben politischen Grundeinstellungen waren aber auch unterschiedliche Kenntnisse über die Verhältnisse in der DDR die Ursache für unterschiedliche Vorgehensweisen, Fragenkataloge oder Bewertungskriterien. Relativ hohe Sachkompetenz war hier von Anfang an in Berlin und Sachsen auszumachen.

Unterschiedlich geregelt war auch, wer die Auswertung der Fragebögen übernehmen und ggf. Empfehlungen aussprechen würde. Teilweise wurden hierfür spezielle Kommissionen geschaffen, teilweise wurden die Personalräte beteiligt, teilweise lag dies in den Händen der Personalabteilungen, teilweise wurden westdeutsche Juristen hinzugezogen.

Berlin

Die DDR war ein zentralistischer Staat. In seiner Hauptstadt konzentrierten sich die Apparate der SED, des Staates und der von der SED abhängigen Massenorganisationen. Es war also davon auszugehen, dass hier besonders viele ehemals systemnahe bzw. systemtragende Personen in den nun öffentlichen Einrichtungen tätig waren. Die Situation in Berlin unterschied sich auch in einem anderen Punkt noch gravierend von der der anderen ostdeutschen Bundesländer. In Berlin stand im Westteil der Stadt eine funktionierende, auf Basis rechtsstaatlicher und demokratischer Prinzipien agierende Verwaltung zur Verfügung. Hier war es also leichter möglich, auf MfS-belastete Mitarbeiter zu verzichten, ohne damit die Funktionsfähigkeit der Apparate zu gefährden. Nicht zuletzt, weil die Stadtbezirke in Berlin eine relative große Eigenständigkeit hatten, wurde aber selbst in Berlin recht unterschiedlich verfahren. Von einigen speziellen Personengruppen und einzelnen Stadtbezirken abgesehen, wurden jedoch bald nur noch Mitarbeiter und Bewerber des höheren Dienstes (i.d.R. mit Hochschulabschluss) durchgehend überprüft, solche in untergeordneten Funktionen nur, wenn sie in besonders sensiblen Bereichen eingesetzt waren. Seit 1997 werden Überprüfungen in Berlin nur noch in begründeten Ausnahmefällen vorgenommen. Insgesamt wurden bis dahin ca. 82.000 Personen beim BStU überprüft, von denen etwas mehr als 6 Prozent als MfS-belastet eingestuft wurden.40 Bei knapp der Hälfte von diesen wurde die Zusammenarbeit beendet (Kündigung, in gegenseitigem Einverständnis, vorzeitige Verrentung). Diese relativ hohe Entlassungsrate ist allerdings ein Durchschnittswert, der sich aus recht unterschiedlichen Entlassungsraten bei den verschiedenen Beschäftigungsbereichen bzw. Stadtbezirken ergibt. In Berlin, der Stadt der Mauer, hielt man eine Weiterbeschäftigung von MfS-belasteten Mitarbeitern im Bereich der inneren Sicherheit für besonders problematisch. Hier wurden über 80 Prozent der belasteten Mitarbeiter entlassen. Diese Entwicklung wurde auch kaum durch Gerichtsurteile revidiert. Nur wenige Betroffene erreichten durch Klage ihre Wiedereinstellung.41

Berlin wurde bis zum Jahr 2001, also in dem hauptsächlich betroffenen Zeitraum, von einer großen Koalition aus CDU und SPD regiert. Beschäftigte im Westteil der Stadt wurden so gut wie gar nicht überprüft.

Brandenburg

Unter den ostdeutschen Bundesländern stellt Brandenburg dasjenige dar, das bei der Überprüfung auf ehemalige Tätigkeit für das MfS am laschesten vorging. Regiert wurde Brandenburg vom ostdeutschen SPD-Politiker Manfred Stolpe, der selbst unter dem Verdacht stand, zu DDR-Zeiten hochrangiger IM der Staatssicherheit gewesen zu sein. Zu seinem Fall wurde eigens ein Untersuchungsausschuss des Landtages eingerichtet, der sinnigerweise von einem PDS-Politiker, der später ebenfalls unter MfS-Verdacht geriet, geleitet wurde. Die Ausschussmehrheit sah Stolpe trotz zahlreicher Indizien für eine MfS-Zuarbeit durch die Akten nicht belastet.42 Der „Fall Stolpe“ hatte psychologisch weit reichende Wirkungen auf die SPD, ihr Verhältnis zur PDS und die Frage der Beurteilung einer IM-Tätigkeit in der Öffentlichkeit: Wenn ein vom MfS als IM geführter Jurist Ministerpräsident sein kann, wenn die Tatsache, dass das MfS eine Person über Jahre als IM führte, dieser sich auch fortlaufend mit seinen Führungsoffizieren traf und ihnen berichtete, wenn diese Umstände diese Person nicht auch zwangsläufig belasteten, wie war dann mit dem Heer der „kleinen“ IM umzugehen?

Als einziges ostdeutsches Bundesland schuf Brandenburg kein Amt eines Landesbeauftragten für die Stasi-Unterlagen, obwohl diese Möglichkeit im StUG ausdrücklich vorgesehen war.43 Von der Landesregierung gab es auch keinerlei Richtlinien für die Überprüfung und den Umgang mit belasteten Personen. Dies blieb vollständig den einzelnen Ministerien überlassen. Bei den überprüften Personen lag die Belastungsquote bei nicht ganz 7 Prozent im Vergleich recht hoch. Man trennte sich jedoch nicht mal von einem Drittel der als belastet eingestuften Mitarbeiter. Im Bereich des von der SPD geführten Innenministeriums war fast jeder sechste Überprüfte belastet. Trotz der besonderen Sensibilität in diesem Bereich, trennte man sich nur von jedem fünften Belasteten.

Ganz anders sah es im Bereich des Bildungsministeriums aus. Es wurde damals von Marianne Birthler, Mitglied von Bündnis 90/Die Grünen und aus der Bürgerrechtsbewegung kommend, geführt.44 In Ihrem Zuständigkeitsbereich waren damals gut 4 Prozent der Überprüften belastet, von denen nur jeder zweite seine Stelle behielt.45 Sie trat aus Protest gegen die belastenden Indizien gegen ihren Kabinettchef und dessen Haltung dazu zurück. Von 2000 bis zum März 2011 war sie als Nachfolgerin des ehemaligen Pfarrers Joachim Gauck Bundesbeauftragte für die Stasi-Unterlagen. Im Jahr 2007 musste sie zugeben, mehr ehemalige MfS-Mitarbeiter in ihrer Behörde zu beschäftigen, als ihre Behörde gegenüber dem Bundestag angegeben hatte. Die Mitarbeiter waren allerdings bereits unter ihrem Vorgänger eingestellt bzw. übernommen worden.46

Mecklenburg-Vorpommern

Das Land wurde bis 1998 von einem CDU-Ministerpräsidenten regiert. Bis zu diesem Zeitpunkt wurden alle Landesbediensteten und Bewerber überprüft. Unter der nachfolgenden Koalition aus SPD und PDS wurden die Überprüfungen stark eingeschränkt. Überprüft werden sollten nur noch Bewerber für den höheren Dienst (i.d.R. mit Hochschulabschluss) oder für sicherheitsempfindliche Bereiche sowie bei Vorliegen konkreter Verdachtsmomente.47

Die Belastungsrate lag hier bis 1997 bei nicht ganz 7 Prozent. Mehr als jeder Zweite der Belasteten verließ den dortigen öffentlichen Dienst. Dies geschah bei einem Viertel durch Kündigung. Nicht ganz 12 Prozent gingen in „gegenseitigem Einverständnis“ und nicht ganz 20 Prozent waren bereits vor Vorliegen der Überprüfungsergebnisse von sich aus ausgeschieden. Aus dem Bereich des Innenministeriums verließ fast jeder zweite Belastete seine Arbeitsstelle, nicht ganz 40 Prozent davon durch Kündigungen des Arbeitgebers. Im Kultusministerium blieb sogar nur jeder dritte Belastete beschäftigt. Im Justizministerium lag die Belastungsquote zwar nur bei 3,4 Prozent. Von diesen blieb jedoch (mit Ausnahme von 5 zum Zeitpunkt der Statistik noch offenen Fällen) keiner im Bereich des Justizministeriums beschäftigt.

Durch eine Ständige Personalkommission wurde sichergestellt, dass die Überprüfungen nach einheitlichen Maßstäben und weitgehend flächendeckend durchgeführt wurden. Dieses Verfahren sorgte auch dafür, dass die Entscheidungen weitgehend durchgängig den rechtlichen Anforderungen entsprachen. Nicht einmal 1 Prozent konnte auf dem Rechtsweg eine Weiterbeschäftigung erstreiten.48

Sachsen

Im CDU-regierten Sachsen wurde von Anfang an auf eine rigorose Überprüfung mit den Instrumenten des Einigungsvertrages orientiert. In Sachsen gab es Anfang der 90er Jahre tatsächlich eine Regelanfrage, d.h. hier mussten alle Mitarbeiter und alle Bewerber der Landesverwaltung überprüft werden. Im September 1991 trat der aus der alten Block-CDU stammende Innenminister Rudolph Krause wegen MfS-Verstrickungen zurück. Sein Nachfolger war Heinz Eggert, ehemaliger Pfarrer und Bürgerrechtler. Er hatte sich den Ruf erworben, mit „eiserner Hand“ zu agieren und erhielt den Spitznahmen „Pfarrer gnadenlos“. 1995 musste auch er zurücktreten. Angeblich hatte er einen männlichen Mitarbeiter sexuell belästigt. Er stellte Selbstanzeige. Juristisch waren die Vorwürfe nicht zu belegen. Politische Feinde hatte er sich zwischenzeitlich zur Genüge geschaffen.49

Grundlage der Überprüfungen war auch in Sachsen ein Fragebogen, der hier allerdings sehr ins Detail ging und möglichst viele konkrete denkbare Formen der Kontakte oder Zusammenarbeit mit dem MfS erfassen sollte. Darüber hinaus wurde, wie bereits erwähnt, in Sachsen auch versucht, über MfS-Kontakte hinausgehende Indizien für eine besondere Systemnähe zu erfassen. 1996 war die erste Überprüfung weitgehend abgeschlossen. Anschließend wurden nur noch Neueinstellungen überprüft. Da mittlerweile deutlich mehr MfS-Akten durch den BStU erschlossen waren, wurden in Sachsen 1999 Mitarbeiter bestimmter sensibler Ministerien nochmals überprüft und 2004 nochmals alle Lehrer und Mitarbeiter des höheren Dienstes. Die Zahl der Anfragen bei der BStU war daher in Sachsen mit 327.000 und der weiteren Ausnahme Thüringens deutlich höher als in den anderen ostdeutschen Ländern. In Sachsen wurden von Anfang an auch Bewerber aus den westlichen Bundesländern überprüft.

Mit Stand von 1996 galten nicht ganz 5 Prozent als belastet, bei jedem zweiten wurden personalrechtliche Konsequenzen gezogen. Dies hieß jedoch nicht immer Kündigung. Anders als der Ruf des Innenministers vermuten lassen würde, war die Entlassungsquote gerade im problematischen Polizeibereich nicht besonders hoch. In der Polizei war jeder sechste belastet, entlassen wurde von diesen aber nur gut jeder dritte. Die hohe Belastungsquote hatte hier offenbar dazu geführt, bei den Konsequenzen eher zurückhaltend zu sein, da sonst schlicht akuter Personalmangel geherrscht hätte.50

Sachsen-Anhalt

Sachsen-Anhalt wurde im maßgeblichen Zeitraum zunächst von einer CDU/FDP-Regierung geführt (1990-1994). Auch hier wurde für Neubewerber eine Regelanfrage durchgeführt. Mit der Bewertung der Ergebnisse wurde eine eigens eingerichtete Personalkommission betraut. Ähnlich wurde bei der Überprüfung der bereits im öffentlichen Dienst Beschäftigten verfahren. Der Regierungswechsel 1994 stellte eine Zäsur bei der MfS-Überprüfung dar. Die neue Regierung aus SPD und Bündnis 90-Grüne schränkte die Überprüfung stark ein, bzw. die Bewertung einer MfS-Belastung sollte jetzt weitaus differenzierter vorgenommen werden (angerichteter Schaden bzw. Verwerflichkeit des Tuns). Die insgesamt geringe Entlassungsrate in diesem Land ist wohl nicht zuletzt auf die veränderte Praxis nach dem Regierungswechsel zurückzuführen.

Die Belastungsquote lag in Sachsen-Anhalt bei etwa 6 Prozent. Bei etwa jedem dritten aus dem Kreis der Belasteten wurde das Arbeitsverhältnis beendet. Fast die Hälfte aller Belasteten kam aus dem Bereich des Innenministeriums. Hier lag die Entlassungsquote aber sogar noch unter dem Landesdurchschnitt. Auch hier dürfte Personalmangel der Grund für die Zurückhaltung bei Kündigungen gewesen sein. Es fällt auf, dass gerade Sachsen-Anhalt bis heute immer wieder mit Polizeiskandalen Schlagzeilen macht, insbesondere wegen der offenkundigen Nähe mancher Beamter zu rechtsradikalem Gedankengut und entsprechender Zurückhaltung bei der Bekämpfung rechtsradikaler und fremdenfeindlicher Straftaten.

Thüringen

In Thüringen mussten sämtliche Übernommene und die Neubewerber einen jeweils einheitlichen Fragebogen ausfüllen. Es wurde sogar auch in der Verfassung verankert, dass ehemalige MfS-Mitarbeiter für den öffentlichen Dienst des Landes nicht geeignet seien. Allerdings liegen für Thüringen kaum belastbare Zahlen vor. Schätzungen gehen davon aus, dass hier etwa 5 bis 6 Prozent der etwa 200.000 überprüften Personen als belastet eingestuft wurden. Von diesen verlies etwa jeder dritte den öffentlichen Dienst. Für einige Einzelbereiche liegen aber konkrete Zahlen vor. Im Polizeibereich erwies sich jeder vierte als belastet. Bei etwa der Hälfte von ihnen wurde das Arbeitsverhältnis beendet. Von den Übernommenen mit MfS-Vergangenheit gehörte der Großteil zum Wachregiment des MfS. Eine Tätigkeit in dieser Einheit galt als weniger belastend. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass im Polizeibereich eine fast vollständige Säuberung von MfS-belasteten Personen stattgefunden hat. Im Bildungsbereich war nur ein relativ geringer Teil belastet (ca. 2,7 Prozent). Von diesen blieben gut 40 Prozent in ihren Einrichtungen. Von 126 Klagen gegen Entlassungen waren nur 21 erfolgreich. Wie in Sachsen wurden auch in Thüringen westdeutsche Bewerber in die Überprüfung einbezogen.

Altbundesrepublikanischen Bundesländer

In den westdeutschen Bundesländern fand keine allgemeine Überprüfung statt, obwohl die rechtliche Möglichkeit im StUG gegeben war. Nur in einigen wenigen Ausnahmefällen wurde von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. In einigen Bundesländern wurde von Bewerbern eine Erklärung darüber verlangt, ob er für das MfS tätig oder Funktionär der SED oder einer ihrer Massenorganisationen war (z.B. in Bayern). Überprüfungen finden jedoch nur statt, wenn Verdachtsmomente vorliegen.

 

5. Fazit

Hier konnte nur ein vereinfachter Einblick in die Problematik der Überprüfungsverfahren nach dem Einigungsvertrag und dem StUG gegeben werden. Zahlreiche Einzelaspekte mussten unberücksichtigt bleiben. Die Überprüfung betraf den gesamten öffentlichen Dienst. Aber auch private Arbeitgeber konnten unter bestimmten Bedingungen leitende Mitarbeiter überprüfen lassen. Die Zahl der Anfragen bei der BStU und der als MfS-belastet eingestuften Mitarbeiter bzw. Bewerber des öffentlichen Dienstes beeindrucken zunächst. Allein in der Zuständigkeit der neuen Bundesländer wurden bei fast 40.000 Überprüften MfS-Belastungen festgestellt. Rechnet man Bund und Kommunen hinzu, ist von mindestens 50.000 Belasteten im Ergebnis des Überprüfungsverfahrens auszugehen. Allerdings hat nicht einmal die Hälfte der Belasteten – freiwillig oder gezwungen – den öffentlichen Dienst verlassen.

Die Behörde, die nicht zuletzt zu dem Zweck geschaffen worden ist, die Überprüfung des öffentlichen Dienstes durch Aktenrecherchen zu unterstützen, kostete den Steuerzahler bis zum Jahr 2008 über 1,5 Milliarden Euro. Seitdem sind Jahr für Jahr jeweils gut 100 Millionen Euro dazu gekommen.51 Hinzu zurechnen sind noch die Kosten auf Seiten der die Überprüfungen beantragenden öffentlichen Arbeitgeber. Die Behörde des BStU hat mit den Jahren ein bürokratietypisches Eigenleben entwickelt. Ursprünglich als zeitlich befristete Sonderbehörde gedacht, verhielt sie sich bald wie alle Bürokratien und war bestrebt, durch Übernahme neuer Aufgaben unter veränderten Bedingungen ihr Weiterbestehen zu legitimieren und zu sichern. Inwieweit der Übergang in das Bundesarchiv im Juni 2021 daran etwas ändert, bleibt abzuwarten.

Dies alles wäre noch zu verkraften, wenn die mit diesem Verfahren verfolgten Ziele wenigstens erreicht worden wären: Erhalt bzw. Wiederherstellung des Vertrauens in staatliche Einrichtungen und die Verhinderung des Weiterlebens kommunistischer Seilschaften im wiedervereinigten Deutschland. Davon kann jedoch nur mit Einschränkungen die Rede sein bzw. wenn dies erreicht wurde, dann nur bedingt durch das Überprüfungsverfahren.

In besonders sensiblen Bereichen kam es immer wieder zu von der Presse und Wissenschaftlern aufgedeckten Enthüllungen und Skandalen: IM und MfS-Mitarbeiter in den öffentlich-rechtlichen und privaten Medien oder der Politik, verfassungsfeindliche Tendenzen in der Polizei. Der Justizapparat in den neuen Bundesländern bestand noch lange zu einem großen Teil aus alten Kadern der SED. Eine Lösung fand und findet dieses Problem vor allem auf „biologischem“ Weg. Sicherlich hat das Verfahren einen Großteil der MfS-Kontakte der überprüften Mitarbeiter zu Tage gebracht. Die Konsequenzen, die daraus gezogen wurden, waren in den überprüfenden Behörden jedoch sehr unterschiedlich. Das Fehlen einheitlicher Kriterien führte nicht zuletzt dazu, dass Entlassungen offenkundig oft eher am Personalbedarf als an den tatsächlichen Belastungen ausgerichtet waren. So wurde zum Beispiel im Bereich der Hochschulen relativ rigoros verfahren, wartete hier doch ein Heer von Bewerbern im Westen auf eine attraktive Stelle an einer ostdeutschen Universität. Anders als im Bereich der Justizjuristen (Richter, Staatsanwälte), wo Nachschub aus dem Westen nicht in dem Maße vorhanden war, wurde hier sogar ein qualitatives Evaluierungsverfahren durchgeführt. Auch bei der Polizei war im Westen kaum ein Personalüberhang vorhanden, der im Osten hätte eingesetzt werden können. Folglich wurde gerade in diesem sensiblen und bürgernahen Bereich nicht konsequent gesäubert.

Das Verfahren hatte zudem von Anfang an einen Geburtsfehler. Martin Gutzeit, der Berliner Landesbeauftragte sagte dazu bereits 1995: „Die Überprüfungen im öffentlichen Dienst waren und sind – gemessen an der Bedeutung der Partei- und Funktionärsträger im Herrschaftssystem der SED – zu einseitig an der Tätigkeit für das MfS orientiert.“52 Im Ergebnis kann sich die Nachfolgepartei der SED heute ungeniert als demokratische sozialistische Alternative präsentieren, die in der Öffentlichkeit kaum noch mit der von ihr bis 1989 zu verantwortenden Diktatur in Verbindung gebracht wird. Den eigentlichen Verantwortlichen, den SED-Funktionären, kam bei diesem Verfahren zugute, dass sie meist gerade nicht hauptamtliche oder inoffizielle Mitarbeiter des MfS waren. Gegen sie hatte der öffentliche Arbeitgeber wenig in der Hand, sofern deren Vergangenheit jenseits möglicher MfS-Kontakte überhaupt Gegenstand von Überprüfungen war, d.h. ihre hauptamtliche SED-Funktion überhaupt bekannt wurde.

Die Uneinheitlichkeit des Überprüfungs- und Ausleseverfahrens, die Erfolge der IM bei Klagen gegen ihre Kündigung − die oft nur wegen formaler Mängel der Kündigungen Erfolg hatten − sowie der Umstand, dass ehemalige Verfolger und Spitzel schnell lernten, den Rechtsstaat für sich zu nutzen, führten dazu, dass diese sich bis heute als Opfer einer „Siegerjustiz“ darstellen können. Die tatsächlichen Entlassungszahlen in Folge der MfS-Überprüfung stehen jedoch in keinem Verhältnis zu dem Bild, welches ehemalige Systemträger bis heute verbreiten.

Andererseits fällt es schwer, konkrete Alternativen zu dem in Einigungsvertrag und StUG bestimmten Verfahren aufzuzeigen. Patentlösungen gab und gibt es nicht. Rückblickend können aber einige korrigierende Hinweise dahingehend, was wahrscheinlich zweckdienlicher gewesen wäre, gegeben werden:

1) Konsequente Aufarbeitung der politischen Verantwortung für die Diktatur gegen die Ablenkungsmanöver der Diktaturpartei („Sündenbock“ Staatssicherheitsdienst)

2) Anlegen von Überprüfungskriterien, die die politische Hierarchie und die Rolle der Mitarbeiter im Kontroll- und Repressionsapparat umfassend berücksichtigen

3) jeweils einheitliche Kriterien für Entlassung, Versetzung und Weiterbeschäftigung in den unterschiedlichen Tätigkeitsbereichen

4) statistische Erfassung der Ergebnisse der Überprüfungen, um Fehlwahrnehmungen in der Öffentlichkeit korrigieren und Ablenkungsmanöver der alten Eliten („Siegerjustiz“) aufdecken zu können

5) Konzentration auf besonders sensible Bereiche (Politik, Sicherheit, Justiz, Bildung, Medien, bürgernahe Bereiche)

6) gezielte Förderung der historischen Forschung und zeitnahe Umsetzung der Ergebnisse in der Bildungsarbeit

Es bleibt insgesamt festzuhalten, dass es zu keiner „Unterwanderung“ öffentlicher Einrichtungen und Behörden durch kommunistische Kader oder gar Seilschaften im Zuge der Wiedervereinigung gekommen ist. Dies ist jedoch rückblickend wohl weniger auf die MfS-Überprüfungen als auf die anfänglich hohe Attraktivität des westlichen Systems zurückzuführen. Die Erfolge der sich nun DIE LINKE nennenden SED-Nachfolgepartei in ganz Deutschland sind vor allem auf aktuelle politische und wirtschaftliche Probleme wie auch auf mangelnde historisch-politische Aufklärung zurückzuführen.

 

Anhang

 

Überprüfungen in den neuen Bundesländern bis Ende der 1990er Jahre53

 

Die Angaben in der folgenden Tabelle sind nur bedingt vergleichbar, da Zeitpunkt und Art der Erhebung nicht identisch sind. Die Unstimmigkeiten in der Tabelle (Prozentpunkte ergeben zusammen nicht immer 100, Prozentangaben entsprechen auch nicht immer den absoluten Werten) sind so in der Quelle. Da d. Verf. die Ursachen dafür nicht kennt bzw. keine Kriterien zur Korrektur hat, wurden sie so belassen.

 

 

Land

Einwohner54

Überprüfte Mitarbeiter55 (in % der Gesamtbevölkerung)

darunter MfS-belastet

davon weiterbeschäftigt

nicht im Dienst verblieben

Berlin /

Ost-Berlin

3.475.000 / 1.279.21256

81.860

 

(2,36% / 6,4%)

5.153

 

(6,29%)

<2.73457

 

(53,03%)

2.420

 

(46,96%

Brandenburg

2.537.000

63.521

 

(2,5%)

4.342

 

(6,84%)

2.983

 

(68,70%)

1.359

 

(31,3%)

Mecklenburg- Vorpommern

1.843.000

69.183

 

(3,75%)

4.762

 

(6,88%)

1.928

 

(40,49%)

2.693

 

(56,55%)

Sachsen

4.607.000

180.740

 

(3,92%)

8.633

 

(4,78%)

4.322

 

(50,06%)

4.311

 

(49.94%)

Sachsen-Anhalt

2.777.000

90.110

 

(3,24%)

5.446

 

(6,04%)

3.580

 

(65,74%)

1.829

 

(33,58%)

Thüringen

(Schätzungen)

2.532.000

> 200.000

 

(7,9%)

ca. 10-12.000

(5-6%)

 

 

(65-70%)

 

 

(30-35%)

Gesamt im Zuständigkeitsbereich der Länder58

15.575.212

ca. 685.414

 

(ca. 4,4%)

ca. 39.336

 

(ca. 5,74%)

ca. 22.972

 

(ca. 58,4%)

ca. 16.187

 

(ca.41,15%)

 

 

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Richter, M.: Die Staatssicherheit im letzten Jahr der DDR, Weimar u.a. 1996.

 

Roenne, H.H. von: "Politisch untragbar...?" Die Überprüfung von Richtern und Staatsanwälten der DDR im Zuge der Vereinigung Deutschlands (Berliner Juristische Hochschulschriften, Grundlagen des Rechts; Bd. 7) Berlin 1997.

 

Süß, W.: Politische Taktik und institutioneller Zerfall. MfS und SED in der Schlussphase des Regimes, in: Suckut, S. / Süß, W. (Hg.): Staatspartei und Staatssicherheit, Berlin 1997, S. 249-270.

 

Tätigkeitsbericht des/der Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR, 1. bis 15., Berlin 1993-2021.

 

Tätigkeitsberichte der Landesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR [jeweils für die Länder Berlin, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen], 1993 ff.

 

Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands – Einigungsvertrag, Bulletin, Presse- und Informationsamt der Bundesregierung, Nr. 104/S. 877, Bonn, den 6. September 1990.

 

Wagner, M.: Ab morgen bis du Direktor. Das System der Nomenklaturkader in der DDR, Berlin 1998.

 

Wagner, M.: Das Stasi-Syndrom. Über den Umgang mit den Akten des MfS in den 90er Jahren, Berlin 2001.

 

Weidenfeld, W. / Korte, K-R. (Hg): Handwörterbuch zur deutschen Einheit, Bonn 1992.

 

Wilkening, Chr.: Staat im Staate. Auskünfte ehemaliger Stasi-Mitarbeiter, Berlin 1990.

 

Anmerkungen

 

1 Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands – Einigungsvertrag, Bulletin, Presse- und Informationsamt der Bundesregierung, Nr. 104/S. 877, Bonn, den 6. September 1990; Dokumente zum Einigungsvertrag. Hg. Vom Presse- und Informationsamt der Bundesregierung, Bonn 1990.

2 Catenhusen H.-Chr.: Die Stasi-Überprüfung im öffentlichen Dienst der neuen Bundesländer. Die arbeits- und beamtenrechtlichen Grundlagen und ihre Umsetzung in der Verwaltungspraxis, Berlin 1999, S. 104ff.

3 Dokumentation. Die Regelungen für die Beschäftigten im öffentlichen Dienst unter dem Aspekt von Belastungen aus der Zeit des SED-Regimes im Bund und in den Ländern, Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, Bearb. OAR Schidden, WF III-45/93.

4 Partei des demokratischen Sozialismus, ehemals SED, heute Die Linke.

5 „Das Stasi-Unterlagengesetz: Seit 21 Jahren laufend verändert“ www.deutschlandradio.de/novelle-des-stasi-unterlagen-gesetzes-beschlossen.331.de.html

 

6 8. Tätigkeitsbericht der Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR, Berlin 2007, S. 11; 7. Tätigkeitsbericht der Bundesbeauftragten, S. 46, 100 ff. und die entsprechenden Angaben in den früheren Tätigkeitsberichten.

7 Ausgenommen sind die Sicherheitsprüfungen, die die Verfassungsschutzämter für Personengruppen vornehmen, die in besonders sicherheitsempfindlichen Bereichen arbeiten.

 

8 Braunthal, G.: Politische Loyalität und Öffentlicher Dienst: der Radikalenerlass von 1972 und die Folgen. Marburg u.a. 1992; Histor, M.: Willy Brandts vergessene Opfer, Geschichte und Statistik der politisch motivierten Berufsverbote in Westdeutschland 1971-1988. Freiburg/Br. 1989.

9 Dokumente zum Einigungsvertrag. Hg. Vom Presse- und Informationsamt der Bundesregierung, Bonn 1990.

10 Süß, W.: Politische Taktik und institutioneller Zerfall. MfS und SED in der Schlussphase des Regimes, in: Suckut, S. / Süß, W. (Hg.): Staatspartei und Staatssicherheit, Berlin 1997, S. 249-270.

11 So lautete unter anderem auch der Titel einer frühen Veröffentlichung aus der DDR über das MfS: Wilkening, Chr.: Staat im Staate. Auskünfte ehemaliger Stasi-Mitarbeiter, Berlin 1990.

12 Vgl. dazu auch die Publikation aus dem PDS-Umfeld Jepke U. / Mauer, A. / Schröder, H. (Hg.): Die Eroberung der Akten. Das Stasi-Unterlagen-Gesetz. Entstehung /Folgen. Analysen / Dokumente, Mainz 1992.

13 Catenhusen: Stasi-Überprüfung, S. 33f.; Engbers J.: Ausgrenzung oder Integration. Die Beendigung der Dienstverhältnisse im öffentlichen Dienst aufgrund von Vorbelastungen aus der ehemaligen DDR, Berlin 2001 S. 54 ff.

14 Unter diesem Namen firmierte das MfS kurzzeitig unter der Regierung Modrow.

15 Richter, M.: Die Staatssicherheit im letzten Jahr der DDR, Weimar u.a. 1996, S. 235ff.; Catenhusen: Stasi-Überprüfung, S. 41f.; Knabe, H.: Die Täter sind unter uns. Über das Schönreden der SED-Diktatur, Berlin 2007, S. 137 f.

16 Weidenfeld. W. /Korte K.-R. (Hg): Handwörterbuch zur deutschen Einheit, S. 259ff.

17 Die Frist lief ursprünglich bis zum 3.10.1992 und wurde dann bis 31.12.1993 verlängert.

18 Dokumentation. Die Regelungen für die Beschäftigten im öffentlichen Dienst, S. 3ff.; Catenhusen: Stasi-Überprüfung, S. 39f. und 131ff.; Engbers: Ausgrenzung, S. 59ff.

19 Catenhusen: Stasi-Überprüfung, S. 109ff.

20 Catenhusen: Stasi-Überprüfung, S. 42f.

21 Catenhusen, Stasi-Überprüfung, S.60ff., 70f., 86ff., 107f.

22 Catenhusen, Stasi-Überprüfung, S. 55ff., 80ff.

23 Catenhusen: Stasi-Überprüfung, S. 71 f., 74f.

24 So war der 1. Kreissekretär gegenüber dem MfS weisungsbefugt. Vgl. Bahr, Parteiherrschaft vor Ort, S. 62.

25 Catenhusen: Stasi-Überprüfung, S. 78f., 106f., 365f.; Engbers: Ausgrenzung, S. 38ff.

26 Zu den Kaderakten s. Engbers: Ausgrenzung, S. 105 f.

27 Verordnung zur Arbeit mit Personalunterlagen vom 22. Februar 1990, GBl. der DDR I S. 84.

28 Catenhusen: Stasi-Überprüfung, S. 365.

29 Wagner, M.: Ab morgen bis du Direktor. Das System der Nomenklaturkader in der DDR, Berlin 1998. Kurz vor dem Erscheinen dieses Buches wurde dessen Autor übrigens als ehemaliger Mitarbeiter des MfS enttarnt.

30 Zur strafrechtlichen Verfolgung von DDR-Unrecht s. Marxen, K. / Werle, G / Schäfter, P.: Die Strafverfolgung von DDR-Unrecht. Fakten und Zahlen, Berlin 2007.

31 Catenhusen: Stasi-Überprüfung, S. 160ff.

32 Zur Entwicklung s. die entsprechenden Passagen in den Tätigkeitsberichten der Bundesbeauftragten.

33 Knabe: Täter, S. 140.

34 Sächsische Zeitung, 5.12.2006.

35 Knabe: Täter, S. 148f.

36 Engbers: Ausgrenzung, S. 172ff.

37 So schieden nahezu alle 1 A Richter und Staatsanwälte für politische Verfahren und Gerichtsdirektoren und Bezirks- und Kreisstaatsanwälte aus dem Justizdienst aus.

38 Engbers: Ausgrenzung, S. 76 ff; Roenne, H.H. von: "Politisch untragbar...?" Die Überprüfung von Richtern und Staatsanwälten der DDR im Zuge der Vereinigung Deutschlands, Berlin 1997.

39 Catenhusen: Stasi-Überprüfung, S. 350f.

40 Für Vergleichszahlen zu den Bundesländern s. die Tabelle im Anhang.

41 Catenhusen: Stasi-Überprüfung, S. 265ff.

42 Neubert, E.: Untersuchungen zu den Vorwürfen gegen den Ministerpräsidenten des Landes Brandenburg Dr. Manfred Stolpe im Auftrag der Fraktion BÜNDNIS im Landtag Brandenburg, Berlin 1993; Reuth: IM „Sekretär“. Die „Gauck-Recherche“ und die Dokumente zum „Fall Stolpe“. Frankfurt/M.-Berlin 1992. Ein Buch wie letzteres, dürfte heute so nicht mehr erscheinen. Manfred Stolpe hat sich durch alle Instanzen gerichtlich dagegen gewehrt, als IM bezeichnet zu werden und war damit zuletzt auch vor dem Bundesgerichtshof erfolgreich. S. Dassler, S.: „Nach 15 Jahren habe ich nun Gerechtigkeit erfahren“. Manfred Stolpe darf nicht mehr als Stasi-IM bezeichnet werden, Der Tagesspiegel, 29.3.2007.

43 Erst im Jahr 2009 wurde eine vergleichbare Einrichtung in Brandenburg geschaffen, s. https://aufarbeitung.brandenburg.de/ueber-uns/geschichte-lakd/ (letzter Zugriff am 22.11.2021)

44 Von 2000 bis März 2011 war sie dann als Nachfolgerin des ehemaligen Pfarrers Joachim Gauck Bundesbeauftrage für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes. Auch sie war in der DDR bei der Evangelischen Kirche tätig gewesen.

45 Catenhusen: Stasi-Überprüfung, S. 286 ff.

46Klein, H. H. / Schroeder, K. unter Mitarbeit von St. Alisch: Gutachten über die Beschäftigung ehemaliger MfS-Angehöriger bei der BStU im Auftrag des BKM, Vertraulich, Berlin, Mai 2007; Müller, U. / Kellerhof, S. F: „Die Stasi archiviert sich selbst“. Gutachten erhebt schwere Vorwürfe gegen Führung der Birthler-Behörde - In der Einrichtung arbeiten noch 56 Ex-Stasi-Leute, Berliner Morgenpost, 15.6.2007.

47 Knabe: Täter, S. 145.

48 Catenhusen: Stasi-Überprüfung, S. 297ff.

49 S. Löbbers, H.: Das Outing ist ausgeblieben – Eggert weist die Vorwürfe sexuellen Missbrauchs zurück, Berliner Zeitung, 20. Juni 1995.

50 Catenhusen: Stasi-Überprüfung, S. 310ff.

51 Zwar hatte die Behörde auch andere Aufgaben zu erfüllen (z.B. Akteneinsicht für Opfer, Forschung und Medien zu gewährleisten). Der Bereich der Überprüfungen des öffentlichen Dienstes ist jedoch der bei weitem kostenintensivste gewesen. S. die Tätigkeitsberichte des BStU 1-15, dort jeweils Punkt Haushalt, https://www.stasi-unterlagen-archiv.de/ueber-uns/taetigkeitsberichte/ (letzter Zugriff am 22.11.2021)

52 2. Tätigkeitsbericht des Berliner Landesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR, Berlin 1995, S. 8f.

53 Weitgehend nach Catenhusen: Stasi-Überprüfung, S. 359f. Die Überprüfungen in den nachfolgenden Jahren fallen zahlenmäßig nicht mehr ins Gewicht.

54 Stand 1993. Nach Hartmann, J. (Hg.): Handbuch der deutschen Bundesländer, Bonn 1997, S. 656.

55 Stand in dieser wie in den folgenden Spalten 1996/97.

56 Stand 1989.

57 Hochgerechnet.

58 Für Berlin wurde Ost-Berlin gezählt, für Thüringen der Mittelwert.