Stellungnahme des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI)

vom 12.11.2021

In einem Gespräch mit dem Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR (BStU) wurde deutlich gemacht, dass trotz der begrenzten Regelungen im Stasi-Unterlagen-Gesetz (StUG) die Anforderungen an die Begründung eines Medienantrags zur Beurteilung dessen Rechtmäßigkeit hinreichend konkret sein müssen. Der BfDI empfiehlt für die Behandlung künftiger Medienanträge eine Ergänzung der internen Richtlinien, um eine deutlichere Unterscheidung zwischen zulässigen und unzulässigen Anträgen treffen zu können.

Hinsichtlich des konkreten Verfahrens wurde festgestellt, dass kein datenschutzrechtlicher Verstoß durch den damaligen BStU vorliegt, da sowohl die gesetzlichen Vorgaben des Stasi-Unterlagen-Gesetzes (StUG) als auch die internen Richtlinien durch den BStU beachtet wurden. Die Begründung des Medienantrags ließ grundsätzlich den Schluss zu, dass dieser zum Zwecke der politischen und historischen Aufarbeitung der Tätigkeit des Staatssicherheitsdienstes oder der Herrschaftsmechanismen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik gestellt wurde.