Die Russische Rehabilitierung deutscher Opfer sowjetischer politischer Repressionen seit 1992

- eine Zwischenbilanz

von Bert Pampel und Valerian Welm1

Hunderttausende deutsche Zivilisten und Soldaten wurden während des Zweiten Weltkrieges oder danach von sowjetischen gerichtlichen und außergerichtlichen Organen verfolgt, viele von ihnen überlebten nicht.i Schätzungsweise 380 000 deutsche Zivilisten wurden interniert oder zur Zwangsarbeit in die Sowjetunion deportiert, etwa 35 000 wurden von sowjetischen Militärtribunalen (SMT) verurteilt. Hinzu kommen mindestens 32 000 von SMT verurteilte deutsche Soldaten. Seit Ende 1992 sind die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Verfolgungsmaßnahmen sowie die Rehabilitierung der Betroffenen durch die russische Justiz offiziell möglich.

Der Beitrag gibt einen Überblick über die rechtlichen Grundlagen, die Praxis und die Bedeutung der Rehabilitierung. Er beruht auf den Erfahrungen und Entscheidungen, die die Dokumentationsstelle Dresden der Stiftung Sächsische Gedenkstätten bei der Betreuung von Personen gesammelt hat, die ihre eigene oder die Rehabilitierung Dritter auf der Grundlage des entsprechenden russischen Gesetzes anstreben.

Das Gesetz über die Rehabilitierung von Opfern politischer Repressionen vom 18. Oktober 1991

Nach Stalins Tod bis 1962 kam es zu ersten Rehabilitierungen der Opfer des Terrors in den 1930er- und 1940er-Jahren. Nach dem Sturz von Chruščëv verloren die Rehabilitierungen an politischer Bedeutung und wurden erst 1988 in der Amtszeit von Michail Gorbačёv wieder intensiviert. Allein zwischen 1988 und 1991 wurden ungefähr 1,5 Millionen Personen rehabilitiert. Die Gesellschaft „Memorial“ geht von etwa 11 bis 11,5 Millionen Menschen aus, die in der Sowjetunion politisch verfolgt wurden und Anspruch auf eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der gegen sie verhängten Sanktionen haben.ii Am 13. August 1991 setzte der damalige Präsident Boris N. Jelzin den Erlass „Über die Wiederherstellung der Rechte aller Opfer politischer Repressionen der 20er und 50er Jahre“ in Kraft, der eigentlich nur für Bürger der Sowjetunion galt.iii Gleichwohl wurden nur kurze Zeit darauf die ersten verurteilten deutschen Kriegsgefangenen unter Bezug auf diesen Erlass durch russische Militärstaatsanwälte rehabilitiert.

Am 18. Oktober 1991, noch in der Zeit des Bestehens der UdSSR, wurde das „Gesetz über die Rehabilitierung von Opfern politischer Repressionen“ erlassen, das in seiner ersten Fassung ebenfalls nur für Bürger der Sowjetunion galt. Mit der Novellierung am 22. Dezember 1992 wurde es auch auf Ausländer ausgeweitet.iv Vorausgegangen war am 16. Dezember 1992 die Unterzeichnung einer gemeinsamen Erklärung über die „Rehabilitierung unschuldig Verfolgter“ durch Bundeskanzler Helmut Kohl und den russischen Präsidenten Boris N. El‘cin. Sie erfolgte zeitgleich mit Unterzeichnung des deutsch-russischen Kriegsgräberabkommens. Die Überprüfung der Akten von ausländischen Opfern der Repressionen erfolgte anschließend im Eilverfahren, denn die Jelzin-Administration sah darin nicht zuletzt eine Möglichkeit, das außenpolitische Image des neuen Russlands aufzupolieren. Initiativen, wie der Vorschlag des CDU-Politikers Alfred Dregger, alle verurteilten deutschen Kriegsgefangenen pauschal zu rehabilitieren, wurden jedoch zurückgewiesen.v

Artikel 1 des Gesetzes legt seinen Gegenstand wie folgt fest: „Als politische Repressionen anerkannt werden die verschiedenen Zwangsmaßnahmen, die vom Staat aus politischen Gründen in Form von Tötung oder Freiheitsentzug, Zwangseinweisung in eine psychiatrische Anstalt, Ausweisung und Aberkennung der Staatsangehörigkeit, Umsiedlung von Bevölkerungsgruppen, Verbannung aus einem bzw. an einen bestimmten Ort bzw. Einweisung in eine Sondersiedlung, Zwangsarbeit mit Freiheitseinschränkung sowie andere Aberkennungen oder Einschränkungen von Rechten und Freiheiten von Personen, die aus Gründen der Klassenzugehörigkeit, aus sozialen, nationalen, religiösen oder anderen Gründen als sozial gefährlich für den Staat und die politische Ordnung galten, angewandt und durch Urteile bzw. Entscheidungen von Gerichten und anderen Behörden, denen Gerichtsfunktionen übertragen worden waren, sowie auf dem Verwaltungswege durch Exekutivbehörden und Amtspersonen sowie gesellschaftliche Organisationen oder deren mit Verwaltungsvollmachten ausgestattete Organe vollstreckt wurden.“

Gemäß Artikel 5 wurden insbesondere Verurteilungen wegen „antisowjetischer Agitation und Propaganda“ pauschal aufgehoben. Abgesehen davon ist die Rehabilitierung Folge einer Einzelfallüberprüfung. Personen, die wegen Spionage, Terror, Diversion, Gewalttaten gegen die Zivilbevölkerung und Kriegsgefangene, wegen Verbrechen gegen die Frieden und die Menschlichkeit oder wegen militärischer und anderer Verbrechen bestraft wurden, werden gemäß Artikel 4 des Gesetztes nicht rehabilitiert, sofern „in den Akten hinreichende Beweise für eine Anklage“ vorliegen.

Artikel 11 des Gesetzes ermöglicht den rehabilitierten Personen oder deren Angehörigen Zugang zu den Strafakten der Rehabilitierten. Darüber hinaus haben die rehabilitierten Personen und ihre Erben ein Recht auf Herausgabe der in den Akten enthaltenen Manuskripte, Fotos und anderen persönlichen Unterlagen. Dieser Artikel ermöglicht zumindest eingeschränkt auch Forschern, die von Angehörigen Repressierter bevollmächtigt sind, Zugang zu den Archivunterlagen.

Ausländer, die auf russischem Gebiet repressiert und später rehabilitiert wurden, können bei den Behörden des Ortes, an dem sie in Russland verurteilt wurden, einen Anspruch auf Entschädigung stellen, unabhängig von ihrem ständigen Wohnsitz. Das Rehabilitierungsgesetz findet jedoch auf die administrative Konfiskation ausländischen Vermögens außerhalb der UdSSR keine Anwendung. Somit ist die Rehabilitierung für deutsche Staatsbürger, die nicht in Russland leben, hauptsächlich von moralischer Bedeutung, da auch nach deutschem Recht keine automatische finanzielle Entschädigung mit dieser Rehabilitierung verbunden ist.

Praxis der Rehabilitierung

Mit der Wahrnehmung der sich aus dem Gesetz für die Rehabilitierung ergebenden Aufgaben wurde die Hauptmilitärstaatsanwaltschaft bei der Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation betraut. In ihr wurde eine Abteilung für die Rehabilitierung russischer und ausländischer Bürger eingerichtet. Mit der Überprüfung von Urteilen wegen Kriegsverbrechen befasste sich eine spezielle Abteilung.

Die Überprüfung der Urteile gegen Deutsche erfolgte zunächst auf Antrag, den die Deutsche Botschaft in Moskau für deutsche Antragsteller bei der Hauptmilitärstaatsanwaltschaft einreichte. Gemäß Rehabilitierungsgesetz können nicht nur Betroffene oder Verwandte, sondern jede beliebige Person einen Antrag stellen. Der Antrag ist gemäß Artikel 6 des Rehabilitierungsgesetzes innerhalb von höchstens drei Monaten zu bearbeiten.

Die Überprüfung der Verurteilung erfolgt in der Regel allein auf Grundlage der Materialien in der Strafakte, zum Beispiel der Verhörprotokolle, Zeugenaussagen oder Geständnisse. Eine neue Beweisaufnahme findet nicht statt. Auch werden Begleitumstände der Ermittlungen während der Untersuchungshaft wie fortgesetzter Schlafentzug, körperliche Misshandlung oder Androhung von Repressionen gegen Familienmitglieder nicht gewürdigt. Was ist ein Geständnis oder eine Zeugenaussage unter solchen Bedingungen wert?

 

Im Ergebnis der Überprüfung werden die Urteile entweder aufgehoben (Rehabilitierung), bestätigt (Ablehnung des Antrags auf Rehabilitierung) oder neu bewertet. In Rehabilitierungsbescheiden wird mitgeteilt, der Betroffene sei „nur aus politischen Gründen verurteilt“ worden. Eine Ablehnung des Antrags wird entweder formal begründet, indem zum Beispiel darauf verwiesen wird, dass bestimmte Strafnormen nicht unter das Rehabilitierungsgesetz fallen. Andererseits ergehen auch aus materiell-rechtlichen Gründen Ablehnungen, nämlich dann, wenn sich in den Unterlagen entsprechende Zeugenaussagen oder andere Beweismittel befinden.

Bei einigen Strafnormen erfolgt im Rahmen der Überprüfung eine Umwertung der Urteile. Es wird etwa festgestellt, dass das Recht fehlerhaft angewendet wurde, falls beispielsweise Waffenbesitz nach Artikel 58-14 Strafgesetzbuch der RSFSR als Sabotage geahndet wurde, anstatt nach Artikel 182 StGB RSFSR. Das Urteil wird dann nicht aufgehoben, sondern lediglich abgeändert. So kann es vorkommen, dass ein vollstrecktes Todesurteil wegen Waffenbesitz auf der Grundlage von § 58-14 während der Überprüfung der Verurteilung Anfang 2020 nicht aufgehoben, sondern in eine Strafe von fünf Jahren „Besserungsarbeitslager“ nach Art. 182 StGB RSFSR abgewandelt wird. Dies bringt faktisch auch eine negative Bewertung des damaligen Urteils mit sich, ohne dass eine Rehabilitierung erfolgt.

Zunehmend überprüfte die Hauptmilitärstaatsanwaltschaft auch „von Amts wegen“, das heißt auch ohne vorliegenden Antrag, Verurteilungen. Die danach erfolgten Rehabilitierungen wurden in Form entsprechender Bescheide an die Deutsche Botschaft übermittelt, Ablehnungen im Ergebnis dieser Überprüfungen ohne Antrag blieben demgegenüber weitgehend unbekannt. Heute gilt die Rehabilitierung hinsichtlich der Verfahren der Staatssicherheitsorgane in Russland als praktisch abgeschlossen.

Seitdem werden Anträge auf Überprüfung als Anträge auf Überprüfung der damaligen Entscheidung angesehen, selbst wenn sie nur gestellt werden, da der „Rehabilitierungsstatus“ in Deutschland schlicht nicht bekannt ist. Der Fall wird dann in der Regel entweder von der Militärstaatsanwaltschaft der Strategischen Raketentruppen oder vom 3. Bezirksmilitärgericht überprüft. In Einzelfällen sind auch örtliche Instanzen, zum Beispiel der Regionen (Oblast) St. Petersburg oder Jekaterinburg, zuständig. Es ist noch kein Fall bekannt, in dem die Revisionsinstanz seither eine frühere Ablehnung der Rehabilitierung rückgängig gemacht hat.

Entwicklungen und Probleme

Bereits Ende der 1990er-Jahre ging in Russland die Bereitschaft zu einer grundlegenden und schonungslosen Aufarbeitung des sowjetischen Unrechts und zu einer umfassenden Wiedergutmachung zurück. Dies wirkte sich auch auf die Rehabilitierung von Deutschen aus. Galt anfangs angesichts des Wissens um die oft zweifelhaften Ermittlungspraktiken noch das Prinzip der Unschuldsvermutung, so ist davon kaum noch etwas übriggeblieben.

Zunächst wurden auch noch Deutsche, die ohne Urteil in Speziallagern der sowjetischen Geheimpolizei in der SBZ waren, rehabilitiert. Ende 1995 wurde jedoch geltend gemacht, dass die Rehabilitierung der „administrativ Repressierten“ nach Artikel 3 Absatz c des Rehabilitierungsgesetzes, das heißt derjenigen, die ohne individuelle Anklage aufgrund einer Gruppenzugehörigkeit verfolgt wurden, nur für russische Staatsbürger gelte. Neben den deutschen Speziallagerinternierten gehören auch die „zur Arbeit Mobilisierten“ so genannten Zivilinternierten deutscher Volkszugehörigkeit als „administrativ Repressierte“. Vorschläge für eine Novellierung des Gesetzes, die die deutschen Internierten einbezog, wie sie die beim russischen Präsidenten angesiedelte Kommission für Rehabilitierungsfragen unter Alexander Jakowlew erarbeitet und im September 1999 vorgetragen hatte, blieben erfolglos. Daher fällt der genannte Personenkreis bis heute nicht in den Geltungsbereich des Rehabilitierungsgesetzes und die Rechtmäßigkeit der Internierung kann nicht überprüft werden.

In der Anfangszeit nach Inkrafttreten des Rehabilitierungsgesetzes wurden auch Verurteilungen auf Grundlage des Erlasses des Präsidiums des Obersten Sowjets vom 19. April 1943 („Ukas 43“) aufgehoben.vi Dieses Dekret wurde wegen des Vorwurfs von Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder wegen Misshandlung von Zwangsarbeitern und Kriegsgefangenen angewendet. Gerichtliche Entscheidungen wurden aufgehoben, sofern sich während der Überprüfung herausstellte, dass sich in der Akte weder Beweismittel noch ein Geständnis noch Aussagen von Augenzeugen für eine direkte Beteiligung an Verbrechen gegen sowjetische Staatsbürger befanden. Außerdem wurde unterstellt, dass die Ende der 1940er-Jahre einsetzende massenhafte Verurteilung Tausender kriegsgefangener deutscher Soldaten allein aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu bestimmten Einheiten politisch motiviert war.vii

Einzelne damalige Entscheidungen der Hauptmilitärstaatsanwaltschaft in Bezug auf Rehabilitierungen von nach „Ukas 43“ verurteilten Deutschen, wie auch in Bezug auf die Rehabilitierung von Nazi-Tätern aufgrund fehlerhafter Anwendung von Artikel 58 des Strafgesetzbuches der RSFSR werden gleichwohl sowohl in Russland als auch in Deutschland zu Recht kritisch gesehen. Die Rehabilitierung erfolgte in diesen Fällen zum Beispiel dann, wenn NS-Täter allein wegen „antisowjetischer Propaganda“ verurteilt worden waren oder weil die Beweismittel in der Strafakte nicht ausreichten, zugleich aber keine zusätzlichen Materialien hinzugezogen wurden. Einige Rehabilitierungsentscheidungen in Bezug auf diese Gruppe wurden inzwischen rückgängig gemacht.viii

Das Präsidium des Obersten Gerichts der Russischen Föderation unterband am 21. Januar 1998 mit einem Beschluss die Rehabilitierung für nach Ukas 43 verurteilte Personen auf Grundlage des Rehabilitierungsgesetzes, da die in diesem Erlass genannten Taten nicht ausdrücklich zu den im Gesetz aufgezählten politisch motivierten Straftaten zählen. Unter Berücksichtigung der Gerichtsentscheidung legten Militärstaatsanwälte im Weiteren bei den Fällen nach Ukas 43, in denen es in der Akte keine ausreichenden Beweise für eine Verurteilung gab, Einspruch nach den Normen des Strafprozessrechts ein, um eine Einstellung des Verfahrens aufgrund fehlender Straftatbestände zu erreichen.ix In anderen Fällen wurde der Ukas 43, der auch für Delikte auf deutschem Territorium in Anwendung gekommen war, obwohl er eigentlich nur für Straftaten auf sowjetischem Territorium anzuwenden war, im Zuge des Revisionsverfahrens in Urteile nach Alliiertem Kontrollratsgesetz Nr. 10 vom 20. Dezember 1945 abgeändert.

Die Entscheidung des Obersten Gerichts vom 21. Januar 1998 stellte nach Auffassung des Juristen Aleksandr E. Epifanov noch aus einem anderen Grund eine Zäsur dar: Mit ihr wurde die bis dahin außergerichtliche Rehabilitation durch die Hauptmilitärstaatsanwaltschaft beendet. Deren Praxis habe dem Artikel 13 der Strafprozessordnung der RSFSR (die in den 1990er-Jahren noch angewendet wurde) sowie dem Artikel 118 der Verfassung der Russischen Föderation widersprochen. Epifanov moniert, dass sich die Militärstaatsanwaltschaft mit der Aufhebung von Urteilen faktisch die Funktion eines Gerichts aneignet habe.x Der Beschluss des Obersten Gerichts vom Jahresbeginn 1998 wirkte sich in der Folge auch auf Zahl und Qualität der Entscheidungen aus.

Verurteilungen gemäß der Artikel 58-2 („bewaffneter Aufstand oder Eindringen von bewaffneten Banden in das Sowjetgebiet“) oder 58-4 StGB RSFSR („Unterstützung der internationalen Bourgeoisie“), die unter anderem gegen NS-Partei- und Staatsfunktionäre angewendet worden waren, werden seither meistens ebenfalls in eine Verurteilung nach Kontrollratsgesetz Nr. 10 „umqualifiziert“. Ausnahmen bestätigen jedoch die Regel. So wurde beispielsweise noch 2009 ein ehemaliger Ortsbauernführer rehabilitiert, der wegen Misshandlung sowjetischer Zwangsarbeiter nach Artikel 58-2 verurteilt worden war.

Im Frühjahr 2014 wurde die „Rehabilitierung des Nazismus“ durch eine Ergänzung des Strafgesetzbuches der Russischen Föderation um den neuen Artikel 354.1 unter Strafe gestellt. Wer seitdem die vom Internationalen Militärgerichtshof in Nürnberg getroffenen Feststellungen in Frage stellt oder bewusst falsche Informationen über die Tätigkeit der Sowjetunion im Zweiten Weltkrieg verbreitet, ist mit Gefängnisstrafe bedroht.xi Die Anwendung des Gesetzes, unter anderem bei der Verurteilung des Bloggers Vladimir Luzgin, der auf dem sozialen Netzwerk VKontakty die Zusammenarbeit von Deutschland und der Sowjetunion nach dem Hitler-Stalin-Pakt thematisierte, verdeutlicht, dass die Ergänzung auch der Durchsetzung der nationalen Meistererzählung vom heroischen Vaterländischen Krieg und der damit verbundenen geschichtspolitischen Legitimation des gegenwärtigen politischen Systems dient.

Nicht nur schränkt die neue rechtliche Regelung den wissenschaftlichen und öffentlichen Diskurs insbesondere zur Vorgeschichte des Zweiten Weltkrieges ein, sie dürfte auch Auswirkungen auf die Rehabilitierungspraxis haben. Obgleich die meisten Verurteilungen wegen Kriegsverbrechen bereits überprüft sein sollen, dürfte bei noch ausstehenden Überprüfungen oder bei Revisionsentscheidungen eine Rehabilitierung von wegen Kriegsverbrechen verurteilten Deutschen nahezu ausgeschlossen sein. Und dies unabhängig davon, ob die betroffenen Personen allein wegen ihrer Zugehörigkeit zu bestimmten Einheiten, ausschließlich aufgrund eigener Aussagen und ohne weitere Beweismittel verurteilt worden sind.

Doch auch in Bezug auf die Rehabilitierung von wegen Spionage verurteilten Deutschen wird inzwischen ein härterer Maßstab angelegt. In einem Fall wurde eine frühere Rehabilitierung sogar wieder rückgängig gemacht.

Gegen den Beschluss zur Ablehnung eines Rehabilitierungsantrages kann zwar Beschwerde beim Militärkollegium des Obersten Gerichts eingelegt werden, die mit Hilfe eines in Russland zugelassenen Rechtsanwaltes vorgebracht werden muss. Allerdings stehen Rechtsanwälte bis heute vor der unlösbaren Aufgabe, eine Beschwerde gegen Entscheidungen zu begründen, ohne die zugrundeliegende Strafakte einsehen zu können. Die Hoffnungen auf einen erleichterten Zugang nach Ablauf einer Frist von 75 Jahren seit Erstellung der Materialien in den Ermittlungsakten haben sich bislang nicht erfüllt.

Der Wandel in der Rehabilitierungspraxis deutscher Opfer sowjetischer Repressionen der vergangenen 30 Jahre ist sowohl Ergebnis und Ausdruck der innenpolitischen Veränderungen in Russland als auch der wachsenden außenpolitischen Isolierung des Landes vom Westen. Insbesondere die geschichtspolitische Instrumentalisierung des deutsch-sowjetischen Krieges für die Stärkung der nationalen Identität und die Legitimation des gegenwärtigen politischen Systems wirken sich hier aus. Demgegenüber ist das staatliche Interesse an einer Rehabilitierung der Deutschen aus außenpolitischen Erwägungen deutlich zurückgegangen.

Zur Rolle der Dokumentationsstelle Dresden

Mit dem 1. Juni 2008 übertrug das Auswärtige Amt dem Freistaat Sachsen und dieser der Dokumentationsstelle Dresden der Stiftung Sächsische Gedenkstätten die Bearbeitung und Weiterleitung von Anfragen und Anträgen deutscher Staatsbürger nach dem Russischen Rehabilitierungsgesetz.xii Dies umfasst insbesondere die Beratung und Betreuung der Antragsteller, die Entgegennahme, Übersetzung und Weiterleitung von Anträgen auf Rehabilitierung an die zuständigen Stellen sowie die Entgegennahme, Übersetzung und Rücksendung der von dort ergangenen Bescheide.

 

Die Bescheide der genannten drei russischen Behörden – Hauptmilitärstaatsanwaltschaft, Militärstaatsanwaltschaft der Strategischen Raketentruppen und 3. Bezirksmilitärgericht – werden der Deutschen Botschaft zugestellt. Diese leitet sie an die Dokumentationsstelle Dresden weiter, wo sie komplett oder sinngemäß übersetzt und an die Antragsteller weitervermittelt werden.

Von der Antragstellung bis zum Bescheid vergehen in der Regel mehrere Monate. Dem Antragsteller entstehen keine Kosten. Pro Jahr bearbeitet die Dokumentationsstelle Dresden etwa 150 bis 200 solcher Vorgänge.

Anträge für Personen, bei denen es Anhaltspunkte für eine Beteiligung an Kriegs- oder Menschheitsverbrechen gibt, zum Beispiel aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu im Krieg gegen die Sowjetunion eingesetzten Einheiten der Ordnungspolizei oder der SS oder zu KZ-Wachmannschaften, aber auch Anträge zu höheren Funktionsträgern in der NSDAP und ihren Organisationen, in der Wehrmacht oder in der staatlichen Verwaltung leitet die Dokumentationsstelle Dresden nicht weiter. Die Weiterleitung solcher Anträge ist mit dem Zweck der Stiftung Sächsische Gedenkstätten unvereinbar. Antragsteller können solche Anträge gleichwohl selbst auf dem Postweg an die Hauptmilitärstaatsanwaltschaft schicken. Das Ergebnis der Prüfung geht ihnen auf dem üblichen Weg über die Deutsche Botschaft in Moskau und die Dokumentationsstelle Dresden zu.

Zu den weiteren Aufgaben, die die Dokumentationsstelle Dresden im Auftrag des Auswärtigen Amtes wahrnimmt, gehören die Unterstützung bei Akteneinsicht in russischen Archiven, Auskünfte an amtliche Stellen sowie die wissenschaftliche Auswertung der Rehabilitierungsvorgänge.

In einer Online-Datenbank zu rehabilitierten, ehemals verurteilten deutschen Bürgern kann nach den Namen von Personen recherchiert werden, von denen der Dokumentationsstelle Dresden bekannt ist, dass sie rehabilitiert wurden. Gegenwärtig sind mehr als 9 000 digitalisierte Rehabilitierungsbescheide auf der Website der Dokumentationsstelle abrufbar.xiii Auf diese Weise können auch zahlreiche Rehabilitierungen, die von Amts wegen erfolgt sind, aber aufgrund fehlender Adressaten bislang nicht zugestellt werden konnten, Betroffenen und deren Angehörigen bekannt werden.

Bilanz

Im Jahre 2004 berichtete der maßgeblich beteiligte Militärstaatsanwalt Leonid P. Kopalin, die Russische Militärstaatsanwaltschaft habe seit 1991 mehr als 17 000 Anträge deutscher Staatsangehöriger bearbeitet. 10 000 von ihnen seien positiv und 5 000 negativ beschieden worden. 50 000 Akten zu deutschen Staatsbürgern müssten jedoch noch überprüft werden.xiv

Von 10 503 Anträgen auf Rehabilitierung, die der Dokumentationsstelle Dresden im Jahre 2015 bekannt waren, wurden 9 966 (94,8 Prozent) positiv beschieden.xv Selbst 1 794 Anträgen auf Rehabilitierung von Urteilen, die mutmaßlich nationalsozialistischem Unrecht galten, war stattgegeben worden.

Zu mehr als 11 000 der etwa 35 000 verurteilten Zivilisten und bis zu 32 000 kriegsgefangenen deutschen Soldaten, die von sowjetischen Militärtribunalen verurteilt wurden, liegen derzeit in der Dokumentationsstelle Dresden Informationen über eine Rehabilitierung oder über deren Ablehnung vor.

Bedeutung der Rehabilitierung für Betroffene, Angehörige und geschichtswissenschaftliche Aufarbeitung

Für die meisten Betroffenen und Angehörigen war bzw. ist eine Entscheidung über die Aufhebung einer Verurteilung wichtig. Die Rehabilitierung stellt den Ruf der Verurteilten wieder her und befreit sie von dem Makel, Verbrecher gewesen zu sein. Es gibt aber unter den Repressierten auch diejenigen, die auf die Überprüfung ihrer Verurteilung keinen Wert legen, da sie sich selbst nichts vorzuwerfen haben und die damalige sowjetische Justizpraxis in ihren Augen ohnehin diskreditiert ist.

Der Antrag auf Überprüfung einer Verurteilung ist jedoch auch aus einem anderen Aspekt wichtig. Er stellt aufgrund des eingeschränkten Zugangs zu Ermittlungsakten oft die einzige oder letzte Möglichkeit dar, etwas über eine Verurteilung der betreffenden Person oder über eine andere Repressionsmaßnahme zu erfahren. Rehabilitierte Personen oder deren Angehörige sind nämlich berechtigt, die Strafakten in Gänze einzusehen und Kopien von Dokumenten zu erhalten. Sie können andere Personen, so auch Mitarbeiter der Dokumentationsstelle Dresden, zu dieser Einsichtnahme bevollmächtigen. Neben der notariell beglaubigten Vollmacht und einer Kopie des Personalausweises sind lückenlose Nachweise über die Verwandtschaft sowie die Rehabilitierungsbescheinigung beizubringen. Auch Ablehnungsbescheide der Revisionsinstanzen liefern wertvolle Informationen über die Hintergründe der Verurteilung.

Die meisten Strafakten zu verurteilten Deutschen lagern im Zentralarchiv des FSB in Moskau. Strafakten von Verurteilten befinden sich vereinzelt auch beim Hauptinformationsanalysezentrum (GIAZ) des Ministeriums des Innern (MWD) in Moskau sowie in Archiven ehemaliger Sowjetrepubliken, zum Beispiel im Nationalarchiv Belarus. Beim örtlichen Archiv des FSB in Omsk befinden sich außerdem die Ermittlungsakten gegen Personen, die ohne Urteil in Speziallagern interniert wurden. Diese Akten sind jedoch nicht allgemein zugänglich, da die Speziallager-Internierten nicht unter das Rehabilitierungsgesetz fallen. Angehörige von Internierten können jedoch unter Hinzufügung eines Verwandtschaftsnachweises und einer Kopie ihres Personalausweises Kopien aus der Akte in Omsk beantragen.

Dagegen ist es bislang nicht möglich, aus der Kenntnis der Rehabilitierung substanzielle Aussagen über die Rehabilitierungspraxis abzuleiten. Denn die Gesamtzahl der Rehabilitierungsentscheidungen und ihre Aufteilung auf positive und negative Entscheidungen ist in Bezug auf die Gesamtzahl aller Verurteilten bislang nicht bekannt.

Außerdem gilt, dass die Ergebnisse der Überprüfung – sei es Rehabilitierung oder Ablehnung – für die Bewertung des historischen Falls nur eine Quelle sind. Eine sachdienliche Beurteilung ist auf weitere Quellen, zum Beispiel aus deutschen Archiven, angewiesen. Die Entscheidungen der russischen Instanzen entlassen deren Adressaten bzw. Empfänger nicht aus der Verantwortung, sich ein eigenes Bild von jedem Einzelfall zu machen. Für die Entscheidung deutscher Instanzen, zum Beispiel der Versorgungsämter, über eine Anerkennung als politisch Verfolgter reicht die russische Rehabilitierung daher nicht aus, da sie nicht ausschließt, dass die betreffende Person dem nationalsozialistischen Regime erheblich Vorschub geleistet hat, was ein Ausschlussgrund ist.

Fazit

Das Verfahren der Urteilsüberprüfung und die damit möglicherweise verbundene Rehabilitierung leisten einen Beitrag zur gesellschaftlichen und auch geschichtswissenschaftlichen Aufarbeitung der politischen Verfolgung von Deutschen durch sowjetische Organe in den 1930er bis 1950er-Jahren. Darüber hinaus spielen sie eine wichtige Rolle für Betroffene und Angehörige bei der Aufarbeitung der eigenen Vergangenheit bzw. der Familiengeschichte. Das Verfahren der Urteilsüberprüfung bleibt eine wesentliche Quelle der Erkenntnis, die allerdings nur im Zusammenhang mit weiteren Quellen abgerundet werden kann. Das Rehabilitierungsverfahren kann freilich die Defizite eines begrenzten Aktenzugangs sowie die damit verbundenen Beschränkungen der Forschung nicht kompensieren.

Die Praxis der zuständigen russischen Instanzen blieb während der vergangenen 30 Jahre nicht von innen- und außenpolitische Faktoren unbeeinflusst. Großzügige Rehabilitierungsentscheidungen in der ersten Hälfte der 1990er-Jahre, von denen zum Teil auch frühere Stützen des NS-Regimes oder gar Kriegsverbrecher profitierten, waren nicht nur Ausdruck eines ehrlichen Bemühens um Wiedergutmachung, sondern zugleich Begleiterscheinung eines verunsicherten und im Umbau begriffenen Justizsystems. Die spätere Rücknahme früherer Entscheidungen korrigierte nicht nur fehlerhafte Entscheidungen der Frühzeit, sondern verdeutlicht – wie auch die Nichteinbeziehung der „administrativ repressierten“ deutschen Internierten in das Rehabilitierungsverfahren und die zunehmende Zurückhaltung bei Rehabilitierungsentscheidungen – die im Zeitverlauf gewachsene Abneigung, damals verübtes behördliches oder Justizunrecht als solches anzuerkennen.

Anmerkungen:

1 Autoren: Bert Pampel, promovierter Politikwissenschaftler, Leiter der Dokumentationsstelle Dresden der Stiftung Sächsische Gedenkstätten; Valerian Welm, M. A. in Geschichts- und Kulturwissenschaften, Mitarbeiter der Dokumentationsstelle Dresden der Stiftung Sächsische Gedenkstätten

i Die wichtigsten Veröffentlichungen dazu sind: Sowjetische Speziallager in Deutschland 1945 bis 1950. Hrsgg. von Sergej Mironenko, Lutz Niethammer und Alexander von Plato, Bd. 1: Studien und Berichte. Bd. 2: Sowjetische Dokumente zur Lagerpolitik. Beide Berlin 1998; Sowjetische Militärtribunale Bd. 1: Die Verurteilung deutscher Kriegsgefangener 1941-1953. Hrsgg. von Andreas Hilger, Ute Schmidt und Günther Wagenlehner. Köln/Weimar/Wien 2001 und Bd. 2: Die Verurteilung deutscher Zivilisten 1945–1955. Hrsgg. von Andreas Hilger, Mike Schmeitzner und Ute Schmidt. Köln/Weimar/Wien 2003; „Erschossen in Moskau …“. Die deutschen Opfer des Stalinismus auf dem Moskauer Friedhof Donskoje 1950–1953. Hrsgg. von Arsenij Roginskij, Frank Drauschke und Anna Kaminsky. 3. vollst. überarb. Aufl. Berlin 2008 sowie Todesurteile sowjetischer Militärtribunale gegen Deutsche (1944–1947). Hrsgg. von Andreas Weigelt, Klaus-Dieter Müller, Thomas Schaarschmidt und Mike Schmeitzner. Köln/Weimar/Wien 2015.

ii Zhemkova, Elena: Zwischen Mitgefühl und Gleichgültigkeit – die Rehabilitierung der Opfer sowjetischer Verfolgungen. In: Nach den Diktaturen. Der Umgang mit den Opfern in Europa. Hrsgg. von Günther Heydemann und Clemens Vollnhals. Göttingen 2016, S. 233–262, die zitierten Zahlen auf den S. 241 und 252.

iii Die folgenden Ausführungen stützen sich insbesondere auf Wagenlehner, Günter: Die russischen Bemühungen um die Rehabilitierung der 1941–1956 verfolgten deutschen Staatsbürger. Dokumentation und Wegweiser. Bonn 1999. Abrufbar unter http://library.fes.de/fulltext/historiker/00700toc.htm [Letzter Zugriff am 11.03.2021].

iv Das Gesetz (mit Änderungen und Ergänzungen vom 3. September 1993) ist abgedruckt in ebenda, S. 89–110. Abrufbar unter http://library.fes.de/fulltext/historiker/00700005.htm [Letzter Zugriff am 08.03.2021]. Die aktuellste Fassung stammt vom 9. März 2016. Die Novellierungen waren für die Rehabilitierung deutscher Opfer ohne Bedeutung. Unter anderem wurden im Zuge von Ergänzungen auch sowjetische Kinder als Verfolgungsopfer anerkannt, Kinder die in Lagern waren, sowie Kinder, die ihre Eltern verloren hatten.

v Epifanov, Aleksandr: K voprosu o reabilitacii gitlerovskich voennych prestupnikov i ich nosobnikov v otečestvennom prave. In: Solov'evoj, N. A./Šinkaruka, V. M. (Hg.): Optimisazacija pravovoj osnovy protivodejstvija prestupnosti: k 25-letiju Konstitucii Rossijskoj Federacii, Volgograd 2018, S. 52–59, hier S. 55f.

vi Vgl. hierzu Hilger, Andreas/Petrov, Nikita/Wagenlehner, Günther: Der „Ukaz 43“: Entstehung und Problematik des Dekrets des Präsidiums des Obersten Sowjets vom 19. April 1943. In: Sowjetische Militärtribunale Bd. 1: Die Verurteilung deutscher Kriegsgefangener 1941-1953. Hrsgg. von Andreas Hilger, Ute Schmidt und Günther Wagenlehner. Köln/Weimar/Wien 2001, S. 177–209; Epifanov, K voprosu, schreibt auf S. 55, allein im Jahre 1995 seien 118 nach Ukas 43 verurteilte Personen rehabilitiert worden, in 89 Fällen wurde die Rehabilitierung versagt.

vii Epifanov, Aleksandr: Strafverfolgung von Kriegsverbrechern aus den Reihen der Wehrmacht in der UdSSR. In: Gorzka, Gabriele/Stang, Knut (Hg.): Der Vernichtungskrieg im Osten - Verbrechen der Wehrmacht in der Sowjetunion aus Sicht russischer Historiker. Kassel 1999, S. 111–130.

viii Dies verdeutlichte exemplarisch der Fall des an den NS-„Euthanasie“-Verbrechen beteiligten Arztes Hans Heinze, der am 28. Januar 1998 rehabilitiert worden war. Die Rehabilitierungsentscheidung wurde im Dezember 2005 auf Antrag der deutschen Seite aufgehoben. Vgl. Müller, Klaus-Dieter: Justitielle Aufarbeitung von „Euthanasie“-Verbrechen nach dem Zweiten Weltkrieg und heute – Das Beispiel Hans Heinze (1895–1983). In: Täterschaft – Strafverfolgung – Schuldentlastung. Ärztebiografien zwischen nationalsozialistischer Gewaltherrschaft und deutscher Nachkriegsgeschichte. Hrsgg. von Boris Böhm und Norbert Haase. Leipzig 2007, S. 63–85.

ix Kopalin, Leonid: Die Rechtsgrundlagen der Rehabilitierung widerrechtlich repressierter deutscher Staatsangehöriger. In: Sowjetische Militärtribunale Bd. 1: Die Verurteilung deutscher Kriegsgefangener 1941-1953. Hrsgg. von Andreas Hilger, Ute Schmidt und Günther Wagenlehner. Köln/Weimar/Wien 2001, S. 353–384, hier S. 373.

x Epifanov, K voprosu, S. 57 und 59.

xi https://www.vedomosti.ru/politics/news/2014/05/05/putin-podpisal-zakon-ob-ugolovnoj-otvetstvennosti-za Das Gesetz wurde zuletzt im März 2021 novelliert.

xii Zur Rehabilitierung deutscher Opfer sowjetischer Strafverfolgung hat die Dokumentationsstelle Dresden 2019 einen Leitfaden veröffentlicht, der auf der Website https://www.stsg.de/cms/dokstelle/publikationen/gesamtuebersicht?details=12217 kostenfrei als PDF zum Download angeboten wird. Der Leitfaden enthält auch einige beispielhafte Fälle [Letzter Zugriff am 10.03.2021].

xiii https://www.stsg.de/cms/dokstelle/rehabilitierung [Letzter Zugriff am 10.03.2021].

xiv Kopalin, L. P.: Zur Rehabilitierung deutscher Staatsbürger, die von sowjetischen Organen aus politischen Motiven repressiert wurden. In: Sowjetische und Deutsche Kriegsgefangene in den Jahren des Zweiten Weltkrieges. Hrsgg. von Vjačeslav Selemenev, Yurij Zverev, Klaus-Dieter Müller und Alexander Haritonow. Dresden/Minsk 2004, S. 422–469, hier S. 462.

xv Müller, Klaus-Dieter: Verbrechensahndung und Besatzungspolitik. Zur Rolle und Bedeutung der Todesurteile durch Sowjetische Militärtribunale. In: Todesurteile sowjetischer Militärtribunale gegen Deutsche (1944–1947). Eine historisch-biographische Studie. Hrsgg. von Andreas Weigelt, Klaus-Dieter Müller, Thomas Schaarschmidt und Mike Schmeitzner. Köln/Weimar/Wien 2015, S. 15–62, hier S. 59.