Entschädigungsmöglichkeiten für Zwangsaussiedlungen an der Grenze

aus juristischer Sicht

Von Moritz Breckwoldt[1]

Im Grenzsperrgebiet an der ehemaligen Demarkationslinie zwischen der Bundesrepublik und der DDR wurden in zwei[2] großen Aktionen, 1952 und 1961, generalstabsmäßig Zwangsaussiedlungen durchgeführt.[3] Diese wurden von den offiziellen Stellen der DDR verharmlosend als „Aufenthaltsbeschränkungen“ bezeichnet.[4] Die Anzahl der unmittelbar Betroffenen beträgt nahezu 12.000 Menschen[5], die unter entwürdigenden Bedingungen vertrieben und in anderen Orten der DDR angesiedelt wurden.[6] Eine Rückkehr war den Deportierten verboten.[7] Diese Zwangsaussiedlungen gehen auf die Verordnungen vom 26. Mai 1952 bzw. 24. August 1961[8] zurück und stellen trotz der Betroffenheit gesamter Gruppen Maßnahmen individueller politischer Verfolgung durch das SED-Regime dar.[9] Die Betroffenen waren nach Vorschriften von Geheimbefehlen aus bestehenden Unterlagen ausgewählt worden.[10] Sie stammten aus allen Personenkreisen, zumeist handelte es sich aber um jene, die einen größeren Einfluss auf die Bevölkerung ausübten,[11] insbesondere sogenannte politisch Unzuverlässige.[12] Die Betroffenen wurden diskriminiert und diskreditiert und waren auch nach der Vertreibung durch spezielle Kerbungen in polizeilichen Geheimkarteien kenntlich gemacht und dadurch wiederholt Repressalien ausgesetzt.[13] Die Aktionen sind z. T. in brutaler, menschenunwürdiger Weise durchgeführt worden.[14] 1963 richtete der Staat für die Vertriebenen Konten ein und tätigte darauf unabhängig vom Willen der Betroffenen Zahlungen nach den Entschädigungsbestimmungen zum AufbauG, wodurch spätestens eine Restitution nach § 1 Abs. 1 Vermögensgesetz (VermG) ausschied.[15]

Aktion „Grenze/Ungeziefer“ 1952

 

Bereits im Jahr 1952 wurde als unmittelbare Reaktion auf den Abschluss des Deutschlandvertrages ein neues „Grenzregime“[16] eingeführt, in dessen Rahmen zahlreiche Zwangsumsiedlungen stattfanden.[17] Die SED-Führung hatte den Personenkreis in sowjetischem Auftrag bereits im Vorfeld definiert.[18] Am 26. Mai 1952 wurde der unveröffentlichte Befehl Nr. 38/52 ausgegeben.[19] Nach Ziff. 1 waren Ausländer und Staatenlose, Personen, die nicht polizeilich gemeldet waren, Personen, die kriminelle Handlungen begangen hatten und bei denen zu vermuten war, dass sie erneut straffällig würden sowie Personen, die wegen ihrer Stellung in und zu der Gesellschaft eine Gefährdung der antifaschistischen Ordnung darstellten, aus dem Grenzgebiet auszuweisen.[20] Deportiert wurde grundsätzlich die gesamte Familie, wobei es genügte, wenn ein[21] Familienmitglied eines der Kriterien erfüllte.[22] Der Befehl hatte bestenfalls Vorwandcharakter: Von 390.000 Einwohnern des Grenzgebietes wurden ca. 8.400[23] Personen ausgesiedelt, welche insgesamt 15.455 ha landwirtschaftliche Nutzfläche verloren.[24] Die Eigentumsverhältnisse[25] der von der Aktion „Grenze/Ungeziefer“ Betroffenen blieben zwar vorerst unberührt, ehe das landwirtschaftlich genutzte Vermögen gemäß der §§ 3 – 5 VermögenssicherungsVO vom 17. Juli 1952[26] nach den Vorschriften über die Durchführung der demokratischen Bodenreform[27] behandelt wurde.[28] Die landwirtschaftlichen Betriebe wurden sodann in Volkseigentum überführt und einer LPG, einem volkseigenen Gut oder dem Rat der zuständigen Gemeinde als Rechtsträger zugeteilt.[29] Später wurde das restliche Vermögen nach § 10 des Verteidigungsgesetzes vom 20. September 1961 in Anspruch genommen.[30]

Aktion „Festigung/Kornblume“ 1961

 

Eine vergleichbare Aktion lief unter dem Decknamen „Festigung“[31], die jedoch auch unter verschiedenen anderen Decknamen vollzogen wurde.[32] Diese zweite „Säuberungsaktion“ entlang der innerdeutschen Grenze wurde nach Beginn des Mauerbaus vorbereitet.[33] Am 15. August 1961 bestätigte das SED-Politbüro eine Direktive,[34] „feindliche Elemente, die eine Gefahr für die Sicherheit im Grenzgebiet bedeuten, […]aus den Grenzkreisen auszusiedeln“.[35] Die Durchführung wurde auf den 30. August 1961[36] und den 3. Oktober 1961 terminiert.[37] Legitimiert wurde diese durch die Verordnung vom 26. Mai 1952 zusammen mit der „Verordnung zur Erleichterung und Regelung von Maßnahmen an der Grenze zwischen der DDR und der BRD“ vom 3. Mai 1956[38] sowie der „Verordnung über Aufenthaltsbeschränkungen“ vom 24. August 1961,[39] wobei letztgenannte Verordnung in der Regel nicht zur Anwendung kam, da aufgrund § 3 der VO ein Gerichtsbeschluss erforderlich war.[40] Die Zwangsaussiedlungen im Jahr 1961 betrafen 3.640[41] Personen, bei denen 709 Enteignungen durchgeführt wurden.[42] Das Eigentum, das die Betroffenen im Rahmen der Aktion „Festigung/Kornblume“ nicht zwangsweise zu einem geringen Preis zwecks Überführung in Volkseigentum verkaufen konnten,[43] wurde in Anwendung des Verteidigungsgesetzes der DDR vom 20. September 1961[44] formell enteignet.[45] Begründet wurde dies mit der „Zielsetzung, jegliche […] persönliche und eigentumsmäßige Verbindung in das Grenzgebiet zu unterbrechen” entsprechend § 10 des Verteidigungsgesetz.[46] Dieses trat jedoch erst in Kraft, nachdem die Aussiedlungen beschlossen und die ersten Grenzanwohner bereits ausgesiedelt waren.[47]

Rehabilitierung der Zwangsausgesiedelten

 

Art. 17 EV legte bereits 1990 fest, dass unverzüglich eine gesetzliche Grundlage dafür zu schaffen sei, Personen zu rehabilitieren, die Opfer einer politisch motivierten Strafverfolgungsmaßnahme oder sonst einer rechtsstaats- und verfassungswidrigen gerichtlichen Entscheidung geworden sind. Nach Art. 17 S. 2 EV ist diese Rehabilitierung mit einer angemessenen Entschädigungsregelung zu verbinden.

 

Politisch-moralische Rehabilitierung

Die Bundesregierung kam diesem Vorschlag vorerst nicht nach.[48] Trotz Erkennens der Notwendigkeit einer moralischen Rehabilitierung kam der Rechtsausschuss[49] zu dem Ergebnis, dass diesem Umstand hinreichend Rechnung getragen worden sei.[50] Mit Einfügung des § 1a VwRehaG in der folgenden Legislaturperiode[51] wurde schlussendlich[52] doch noch die Möglichkeit geschaffen, die Rechtsstaatswidrigkeit gravierender Verfolgungsmaßnahmen selbst dann feststellen zu lassen, wenn die Folgen der Verfolgungsmaßnahmen nicht schwer und unzumutbar fortwirken.[53]

 

Vermögensrechtliche Rehabilitierung

a) Regelungen des Einigungsvertrages

Gemäß Art. 19 EV bleiben Verwaltungsakte der DDR grundsätzlich wirksam, können jedoch, sofern sie mit rechtsstaatlichen Grundsätzen oder mit den Regelungen des EV nicht vereinbar sind, aufgehoben werden.[54] Da es seinerzeit noch kein verwaltungsrechtliches Rehabilitierungsgesetz gab, drängte sich nach der Wiedervereinigung die Frage auf, welches Gesetz überhaupt anzuwenden sei. Aufgrund der vermögensrechtlichen Nähe und der Existenz des VermG wurde hierin eine Möglichkeit gesehen. Nach der späteren Verabschiedung des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes im Jahr 1994 eröffnete sich sodann die Frage der Abgrenzung.

 

b) Rückgabe/Entschädigung nach dem Vermögensgesetz

Die Abgrenzungsfrage zwischen dem VermG, explizit § 1 Abs. 3 und dem VwRehaG war besonders schwierig.[55] Dabei war umstritten, ob den Betroffenen unmittelbare Ansprüche aus dem VermG zustehen sollen,[56] wobei eine Anwendbarkeit des § 1 Abs. 3 VermG überwiegend bereits vor Einführung des VwRehaG verneint wurde.[57] Maßgebend für die Abgrenzung ist, ob die betreffende Maßnahme vom damaligen DDR‐Recht gedeckt war.[58] Denn eine unlautere Machenschaft i. S. d. § 1 Abs. 3 VermG liegt einzig dann vor, wenn in schwerwiegender Weise gegen das Recht der DDR verstoßen wurde und somit eine willkürliche Abweichung vom geltenden Recht vorlag.[59] Im Umkehrschluss liegt daher keine unlautere Machenschaft vor, sofern, gemessen an der Rechtsordnung der DDR und der sie tragenden ideologischen Grundvorstellungen, „alles mit rechten Dingen zugegangen ist“.[60]

 

War die Maßnahme also mit geltendem Recht der DDR konform, so kommt nur eine Überprüfung im Rahmen des VwRehaG anhand rechtsstaatlicher Grundsätze in Betracht.[61] Denn das VwRehaG soll unter anderem die abstrakt‐generelle Willkür regeln, wie sie in einigen Vorschriften der DDR deutlich wird.[62] Sofern eine Maßnahme formell mit dem DDR‐Recht konform ist, liegen selbst dann keine unlauteren Machenschaften als relevantes Merkmal des § 1 Abs. 3 VermG vor, wenn an der Rechtsstaatsmäßigkeit der dieser Maßnahme zugrundeliegenden Rechtsvorschriften erhebliche Bedenken bestehen.[63] Das VwRehaG hingegen soll gerade auch die Eingriffe erfassen, die zwar vom Recht der DDR gedeckt waren, allerdings retrospektiv unter Betrachtung rechtsstaatlicher Grundsätze revisionsbedürftig erscheinen.[64] Vereinfacht ausgedrückt soll das VermG Sachverhalte abdecken, die gegen DDR-Recht verstießen und das VwRehaG diejenigen Eingriffe erfassen, die zwar vom Recht der DDR gedeckt waren, allerdings rückblickend und unter Betrachtung rechtsstaatlicher Grundsätze revisionsbedürftig erscheinen.[65]

 

Beispielsweise waren etwaige Verhältnismäßigkeitsverstöße somit am Maßstab des VwRehaG zu prüfen.[66]Wie auch angesichts der Objektbezogenheit[67] des VermG lässt sich konsequenterweise erkennen, dass § 1 Abs. 3 VermG nicht generell auf Zwangsaussiedlungen angewendet werden kann.[68] Damit das VermG Anwendung findet, muss der Machtmissbrauch gerade von vornherein das Ziel gehabt haben, den Verlust von Vermögen herbeizuführen.[69] Im Rahmen der Zwangsaussiedlungen war dieser Machtmissbrauch initiativ grundsätzlich nicht auf den Vermögensverlust der Betroffenen, sondern vielmehr auf deren Deportation gerichtet.[70] Dies lässt sich anhand des Grundgedankens der Auswahl der zu Deportierenden erkennen.[71] Zwar stellte der Vermögensentzug im Rahmen der Zwangsaussiedlung eine grob rechtsstaatswidrige Maßnahme dar, doch wurden die vermögensrechtlichen Folgen entsprechend der allgemeinen Grundsätze geregelt.[72] Eine zusätzliche individuelle Diskriminierung lag somit in der Abwicklung der vermögensrechtlichen Posten nicht vor, wodurch der Vermögensverlust einzig eine beabsichtigte Nebenfolge der Zwangsaussiedlung darstellte.[73]

 

Somit sind Vermögensverluste infolge von Zwangsaussiedlungen aus dem früheren Grenzgebiet grundsätzlich anhand der Vorschriften des VwRehaG wiedergutzumachen.[74] Dieser Ansatz ist systematisch durchaus nachvollziehbar, steht jedoch nicht im Einklang mit den sogenannten Ausreisefällen, die als typischer Fall des § 1 Abs. 3 VermG angesehen werden.[75] Denn auch bei den Ausreisefällen intendierte die DDR zuvorderst die Unterbindung der Ausreise und erst in zweiter Linie den Zugriff auf das Vermögen.[76] So wurden die Enteignungsmaßnahmen im Rahmen der Zwangsaussiedlungen teilweise auch als unlautere Machenschaften im Sinne des § 1 Abs. 3 VermG verstanden und ein adäquat-kausaler Zusammenhang zwischen unlauterer Machenschaft[77] und Vermögensverlust als ausreichend erachtet.[78] So hätte man sich - wenn ein schlicht adäquat-kausaler Zusammenhang genügt hätte - ein zeitaufwendiges und kostenträchtiges Verfahren ersparen und § 1 Abs. 3 VermG anwenden können.[79] Allerdings entspricht es ebenso der Systematik, dass Maßnahmen, die vom VermG erfasst sind, einzig dann einer rechtlichen Würdigung nach VwRehaG unterzogen werden können, wenn diesen ein eigenständiger Unrechtsgehalt zukommt.[80] Ansonsten könnten sowohl das VermG als auch das VwRehaG, entgegen § 1 Abs. 1 S. 2 VwRehaG, auf denselben Sachverhalt angewendet werden.[81] Zudem hat der Gesetzgeber 1994 im VwRehaG ausdrücklich bestimmt, dass neben den Zwangsaussiedlungen auch die mit ihnen zusammenhängenden Vermögenseingriffe nach dem VwRehaG wiedergutzumachen sind.[82]

 

Der primäre Zweck des VwRehaG ist gerade die Wiedergutmachung rechtsstaatswidriger Eingriffe in die Persönlichkeitssphäre des Betroffenen, was die getrennten Sach- und Normbereiche des VermG und des VwRehaG verdeutlichen.[83] Das VwRehaG bezieht sich auf personenbezogene grob rechtsstaatswidrige Eingriffe, während § 1 Abs. 3 VermG ausschließlich direkt auf Vermögensverluste bezogenes Unrecht umfasst.[84] Eine derartige Differenzierung[85] lag dem VermG von vornherein zugrunde.[86] Dies unterstreicht auch die bezweckte[87] moralische Rehabilitierungs- und Satisfaktionsfunktion des VwRehaG, mit dem sich Betroffene vom Makel persönlicher politischer Verfolgung befreien können sollen.[88] Eben diese Funktion steht auch dem Argument entgegen, dass einzig das VermG mit jahrelanger Verspätung und erheblichen verwaltungsrechtlichen Hürden Anwendung findet.[89] Die Abgrenzung zum MauerG bewirkt keine derartigen Probleme.[90] Gemäß § 1 Abs. 3 MauerG ist dieses subsidiär. Sofern also der Vermögensverlust eine Folgemaßnahme der Zwangsaussiedlung darstellt, sind Ansprüche nach § 1 Abs. 7 VermG i.V.m. §§ 1 Abs. 1 und Abs. 3 VwRehaG begründet.[91] Stellt der Vermögensverlust keine Folgemaßnahme dar und ist § 1 Abs. 3 VermG ebenfalls nicht einschlägig, verbleiben die Ansprüche aus dem MauerG.[92]

Umsetzung der vermögensrechtlichen Rehabilitierung der Zwangsausgesiedelten

 

Zur Umsetzung der vermögensrechtlichen Rehabilitierung von Zwangsausgesiedelten wurden Einmalzahlungen sowie monatliche Zahlungen diskutiert.[93] In Thüringen wurde als Ausgleich für das erlittene Leid und oftmals jahrelang fortwirkende Unrecht eine Einmalzahlung in Höhe von 4.000 DM eingeräumt.[94] Zur flexiblen Vergabe von Zuwendungen und Hilfen wurde eine Stiftung[95] eingerichtet.[96] Die Landesregierung in Mecklenburg-Vorpommern beschränkte Entschädigungenfür Zwangsausgesiedelte aufgrund rechtlicher Bedenken[97] auf den Ausgleich konkreter gesundheitlicher Schäden, vermögensrechtlicher Eingriffe und beruflicher Nachteile.[98]

Aufgrund einer Regelungslücke soll das VwRehaG nach dem Grundsatz des bundesfreundlichen Verhaltens aus Art. 20 Abs. 1 GG auch bei untergesetzlichen Vorschriften beachtet werden.[99] Zudem wird die verfassungsrechtliche Zulässigkeit in Bezug auf Art. 74 und Art. 3 GG in Frage gestellt.[100] Auch die Länder Brandenburg, Sachsen-Anhalt und Sachsen haben von einer Einmalzahlung abgesehen.[101]

Die Bundesregierung war lange der Auffassung, dass das „geltende System der Rehabilitierung und die damit verbundenen sozialen Ausgleichsleistungen in Verbindung mit den Vorschriften zur Wiedergutmachung von Vermögenseingriffen eine tragfähige Grundlage der Entschädigung für DDR-Unrecht bildet“ und sieht somit „keinen gesonderten Handlungsbedarf.“[102]

Im Rahmen der regelmäßigen Leistungen wurde auch die Einbeziehung in die sogenannte Opferpension[103] gemäß § 17a StrRehaG zwar diskutiert,[104] jedoch bestand nach der Bundesregierung hieran kein Änderungsbedarf.[105]

 

Insbesondere die divergierende Handhabung in den Ländern macht die immer wieder aufkommende Kritik an den bisherigen Entschädigungsregelungen und der Entschädigungspraxis verständlich, so dass von verschiedenen Seiten eine Neuregelung gefordert wird.

 


[1]Moritz Breckwoldt ist promovierter Jurist. 2020 bis 2023 war er wissenschaftlicher Mitarbeiter im Forschungsprojekt „Rechtsfolgen politischer Verfolgung im wiedervereinigten Deutschland“ an der Europa-Universität Viadrina.

[2] „Aktion Ungeziefer“, Mai/Juni 1952 und „Aktion Kornblume“, 3.10.1961.

[3]Märker, PdK, E 3 b Ost Ost, 10.2.1; Märker, VIZ 1994, 115(116); vgl. auch Bley, VIZ 1992, 219 ff.; Bennewitz, VIZ 1996, 194; Bennewitz, VIZ 1994, 117; Pressemitteilung des Sozialministeriums Thüringen v. 4.2.2004, Umfangreiche Broschüre über Zwangsaussiedlungen in der ehemaligen DDR nun auch im Internet verfügbar, VIZ 2004, 218.

[4]Märker, PdK, E 3 b Ost Ost, 10.2.1; Märker, VIZ 1994, 115(116).

[5]3,4 % der Grenzbevölkerung; die meisten Betroffenen haben ihr Schicksal in dem Glauben verheimlicht, es handele sich bei ihnen um einen Einzelfall, jedoch offenbarte sich auf dem 1. Kongress der Zwangsausgesiedelten Gegenteiliges, als dort über 2.000 Betroffene zusammenfanden, vgl. Märker, VIZ 1994, 115(116).

[6]Bennewitz, VIZ 1996, 194; Bennewitz, VIZ 1994, 117; vgl. Pressemitteilung des Sozialministeriums Thüringen v. 4.2.2004, Umfangreiche Broschüre über Zwangsaussiedlungen in der ehemaligen DDR nun auch im Internet verfügbar, VIZ 2004, 218; Bennewitz/Potratz, S. 8 sprechen von etwa 11.000 Betroffenen und von 1 bis 2 % der Bevölkerung.

[7]Bley, VIZ 1992, 219 (220).

[8]VO über Maßnahmen an der Demarkationslinie zwischen der DDR und den westlichen Besatzungszonen Deutschlands v. 26. Mai 1952, GBl, 405; VO über Aufenthaltsbeschränkung vom 24.8.1961, GBl II, 343.

[9]Dt. BT, WD 7 – 3000 – 010/09, S. 5; Bley, 219 (220); ausführlich zu den Zwangsaussiedlungen Bennewitz/Potratz; Thüringer Institut für Lehrerfortbildung, Lehrplanentwicklung und Medien, Heft 82.

[10]Bennewitz, VIZ 1996, 194.

[11]Ebenda.

[12]Als „politisch unzuverlässig“ galten Fluchtverdächtige sowie Personen, die Verbindungen jenseits der Demarkationslinie pflegten, vgl. Märker, PdK, E 3 b Ost Ost, 10.2.1; Befehl Nr. 35/61 des Innenministeriums der DDR v. 1. September 1961; Bley, VIZ 1992, 219 (221); Teilweise wurden Betroffene auch willkürlich auf die Deportationslisten gesetzt, s. Märker, VIZ 1994, 115(116).

[13]Bennewitz, VIZ 1996, 194; dies., VIZ 1994, 117 (118); Bspw. wurde der Zugang zu öffentlichen Positionen verwehrt, Meisterprüfungen durften nicht abgelegt werden und der Zugang zu Universitäten war verschlossen, vgl. Märker, VIZ 1994, 115(116).

[14]So wurden die Betroffenen nachts oder in den frühen Morgenstunden unter Androhung von Waffengewalt gezwungen, das Nötigste zusammenzupacken und sich abtransportieren zu lassen. Ohne deren Ziel zu kennen, wurden sie auf Gemeinden im Hinterland der DDR verteilt, vegetierten in meist elenden Notunterkünften und waren den Bewohnern der Aufnahmegemeinden oft lästig, denen gegenüber sie zumeist durch staatliche Stellen diskreditiert worden sind; ausführlich: Märker, PdK, E 3 b Ost Ost, 10.2.1; ders., VIZ 1994, 115 (116); Bennewitz, VIZ 1996, 194; dies., VIZ 1994, 117 f.; Zur Aktion Ungeziefer Bley, VIZ 1992, 219 (220).

[15]Vgl. ausführlich: Bennewitz, VIZ 1994, 119.

[16]Dieses Grenzregime wurde damit legitimiert, dass aufgrund des Fehlens eines entsprechenden Schutzes Spione, Diversanten, Terroristen und Schmuggler ungehindert nach Ausführungen ihrer Aufgaben nach Westdeutschland zurückkehren können und so den friedlichen Aufbau des DDR unterminieren, vgl. Einl. zur VO über Maßnahmen an der Demarkationslinie zwischen der DDR und den westlichen Besatzungszonen Deutschlands vom 26. Mai 1952, vgl. ausführlicher: Bley, VIZ 1992, 219; Wiedenfels S. 115; Bennewitz, VIZ 1994, 117.

[17]In Thüringen wurde die Aussiedlungsaktion vom MfS als „Ungeziefer“, von der Deutschen Volkspolizei und in anderen Ländern als Aktion „Grenze“ oder „G“ bezeichnet, vgl. Bley, VIZ 1992, 219; Wiedenfels, S. 115; Bennewitz, VIZ 1994, 117 f.

[18]Wiedenfels, S. 115; Bennewitz/Potratz, S. 39; Zum Auswahlprozess der Auszuweisenden s. Bley, VIZ 1992, 219 (220).

[19]Wiedenfels, S. 115; wobei erste Gespräche über bevorstehende Ausweisungen bereits am 5. Mai 1952 stattgefunden haben, vgl. Bennewitz, VIZ 1994, 118; Vermutung auch bei Bley, VIZ 1992, 219 (220).

[20]Wiedenfels S. 115 f.; Bley, VIZ 1992, 219 (220); ausführlicher: Bennewitz/Potratz, S. 39 ff.

[21]Vgl. zur individuellen Auswahl: Wiedenfels, S. 116.

[22]Bley, VIZ 1992, 219 (220); Wiedenfels, S. 116.

[23]8.367, Bennewitz, VIZ 1994, 118; 8.371, Potratz, Thüringer Institut für Lehrerfortbildung, Lehrplanentwicklung und Medien, Heft 82, 14 (18), 8.422, Bley, VIZ 1992, 219 (220 f.).

[24]Bley, VIZ 1992, 219 (220 f.).

[25]Zur Problematik von Ersatzgrundstücken vgl.: Bley, VIZ 1992, 219 (221); Bennewitz, VIZ 1994, 118 f.

[26]GBl. I S. 615.

[27]Ausführlich zur Durchführung und rechtlichen Einordnung, Krüger, DtZ 1991, S. 385 (387 f.).

[28]Wiedenfels, S. 118 ff.; Bennewitz, VIZ 1994, 118; Märker, PdK, E 3 b Ost Ost, 10.2.1; Märker, VIZ 1994, 115 (116); Bley, VIZ 1992, 219 (221).

[29]Bley, VIZ 1992, 219 (221); ausführlicher: Wiedenfels, S. 118.

[30]Ausführlicher später iR der Aktion „Kornblume“, vgl. auch Wiedenfels, S. 119; Bennewitz, VIZ 1994, 119.

[31]Deckname der zentralen Vorbereitung unter der persönlichen Leitung von Mielke.

[32]Im Bezirk Schwerin, dem der Kreis Grevesmühlen des Bezirkes Rostock angeschlossen war, handelte es sich um den Decknamen „Osten“, in Magdeburg „Neues Leben“, in Erfurt „Kornblume“, in Gera „Grenze“, in Karl–Marx–Stadt „Frische Luft“ und in Suhl wurde die Aktion unter dem Decknamen „Blümchen“ behandelt, vgl. Bennewitz, VIZ 1994, 118; Potratz, Thüringer Institut für Lehrerfortbildung, Lehrplanentwicklung und Medien, Heft 82, 14 (19).

[33]Bley, VIZ 1992, 219 (220).

[34]gerichtet an die ersten Sekretäre der SED in den Grenzkreisen und Bezirken; vgl. Bennewitz, VIZ 1994, 118.

[35]Bennewitz, VIZ 1994, 118; zu den Beschuldigungen in diesem Rahmen siehe: Wiedenfels, S. 117.

[36]Probeaktion in drei Grenzkreisen des Bezirks Schwerin, vgl. ausführlich: Bennewitz, VIZ 1994, 118.

[37]Bley, VIZ 1992, 219 (220); vgl. auch Bennewitz, VIZ 1994, 118.

[38]GBl. I S. 385.

[39]GBl. II, S. 343.

[40]Bennewitz, VIZ 1994, 118; Bley, VIZ 1992, 219 (220).

[41]Übereinstimmend mit den Angaben des BStU, wonach iRd Aktion „Festigung“ 920 Familien und iRd der Probeaktion 163 Personen betroffen sein sollen, vgl. Bennewitz, VIZ 1994, 119; Potratz, Thüringer Institut für Lehrerfortbildung, Lehrplanentwicklung und Medien, Heft 82, 14 (21), Bennewitz/Potratz, Dok.36, S. 320 sprechen von 3.175.

[42]Noch bis in die 1970er Jahre hinein wurden weitere Zwangsaussiedlungen durchgeführt, die vornehmlich auf die o. g. Verordnung über Aufenthaltsbeschränkungen gestützt wurden, vgl. Bley, VIZ 1992, 219 (221).

[43]Bley, VIZ 1992, 219 (221 f.).

[44]GBl. I S. 175.

[45]Märker, PdK, E 3 b Ost Ost, 10.2.1; Märker, VIZ 1994, 115, 116; ausführlicher: Wiedenfels, S. 120.

[46]Bennewitz, VIZ 1994, 119; Bley, VIZ 1992, 219 (221 f.).

[47]Bennewitz, VIZ 1994, 119; Bei weiteren Zwangsaussiedlungen, die auf der VO über Aufenthaltsbeschränkungen v. 24.8.1961 beruhten, sollten die Eigentumsverhältnisse gem. § 5 der VO nicht berührt werden, vgl. Bley, VIZ 1992, 219 (222); Wiedenfels, S. 120.

[48]Dt. BT, WD 7 – 3000 – 010/09, S. 9; BT-Drs. 12/4994, S. 65.

[49]Die Fraktion der SPD griff auf die Möglichkeit im Rahmen eines Änderungsantrags zur zweiten Beratung des 2. SED-UnBerG zurück; Dt. BT, WD 7 – 3000 – 010/09, S. 9; vgl. BT-Drs. 12/7050.

[50]Ausführlicher zu den Gründen der Ablehnung, vgl. BT-Drs. 12/7048, S. 35 f.; Dt. BT, WD 7 – 3000 – 010/09, S. 9; Dt. BT Plenarprotokoll 12/97, S. 7953, Ehrenerklärung für die Opfer der kommunistischen Gewaltherrschaft, aufgrund derer ihnen Respekt und Anerkennung widerfahren und deren Schicksal gewürdigt worden sei.

[51]vgl. Antrag der Fraktion der SPD, BT-Drs. 13/2445, S. 3; Gesetzesentwurf der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, BT-Drs. 13/3038, S. 9; Gesetzesentwurf der Fraktion der SPD, BT-Drs. 13/4162, S. 3, 10.

[52]Der Gesetzesentwurf der CDU/CSU und FDP involvierte diese Möglichkeit noch nicht; Dt. BT, WD 7 – 3000 – 010/09, S. 10.

[53]Dt. BT, WD 7 – 3000 – 010/09, S. 10; BT-Drs. 13/7491, S. 6, 12 f.

[54]Nach den §§ 21 ff. des Rehabilitierungsgesetzes der Volkskammer vom 6. September 1990 sollten diejenigen „Personen, die in Verletzung oder unzulässiger Einschränkung verfassungsgemäß garantierter Grundrechte durch Verwaltungsakte zur Durchsetzung politischer Ziele erhebliche Nachteile erlitten haben“ verwaltungsrechtlich rehabilitiert werden. Insbesondere Personen, die „aus dem Grenzgebiet der DDR […] zwangsweise ausgesiedeltwurden“, sollten nach § 21 Abs. 2 Nr. 3 eine solche Rehabilitierung erfahren. Jedoch ist gemäß der Vereinbarung zum EV dieses Rehabilitierungsgesetz nach dem 3. Oktober 1990 nur bzgl. der strafrechtlichen Rehabilitierung in Kraft geblieben, vgl. Bley, VIZ 1992, 219 (222); Bennewitz, VIZ 1994, 117(119).

[55]BMJ, VIZ 1998, 313, 315.

[56]BVerwG, Urt. v. 26.9.1996 – 7 C 61.94, VIZ 1997, 98; Märker, VIZ 1994, 115(116).

[57]BVerwG, Urt. v. 26.9.1996 – 7 C 61/94 (VG Magdeburg), VIZ 1997, 98; Bley, VIZ 1992, 223; a.A. Märker, VIZ 1994, 115 (116); vgl. BT– Drs. 12/4994, S. 23, 27.

[58]BMJ, VIZ 1998, 313, 315.

[59]Unlautere Machenschaften erfassen nur vorsätzliche, diskriminierende, gravierend benachteiligende Abweichungen vom Recht der DDR. Ein schlichter Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vermag dieses Kriterium ebenso wenig wie der Verstoß gegen die guten Sitten oder die nachträgliche Missbilligung der Maßnahme anhand rechtsstaatlicher Kriterien zu erfüllen, vgl. BMJ, VIZ 1998, 313 (315 ff.).

[60]Märker, VIZ 1994, 115 (117); BVerwG, Urt. v. 26.9.1996 – 7 C 61/94 (VG Magdeburg), VIZ 1997, 98.

[61]BMJ, VIZ 1998, 313 (317).

[62]BMJ, VIZ 1998, 313 (316 f.).

[63]BMJ, VIZ 1998, 313 (317).

[64]Häfele, LKV 1999, 399; BMJ, VIZ 1998, 313 (317).

[65]Ebenda.

[66]Ebenda.

[67]Wasmuth, bspw. ZOV 2020, 21 (25).

[68]Bley, VIZ 1992, 219 (222).

[69]Ebenda; BVerwG, Urt. v. 26.9.1996 – 7 C 61/94 (VG Magdeburg), VIZ 1997, 98.

[70]Bley, VIZ 1992, 219 (222); Pressemitteilung Nr. 36/1996 des BVerwG, LKV 1997, 22; Häfele, LKV 1999, 399, 400; BVerwG, Urt. v. 26.9.1996 – 7 C 61/94 (VG Magdeburg), VIZ 1997, 98.

[71]Märker, PdK, E 3 b Ost Ost, 10.2.1; Märker, VIZ 1994, 115 (116); Bley, VIZ 1992, 219 (221); vgl. BT– Drs. 12/4994, S. 27.

[72]Ausführlicher: Pressemitteilung Nr. 36/1996 des BVerwG, Eigentumsrückgabe bei Zwangsaussiedlungen, LKV 1997, 22; BVerwG, Urt. v. 26.9.1996 – 7 C 61/94 (VG Magdeburg), VIZ 1997, 98.

[73]Bley, VIZ 1992, 219 (222, 224); Pressemitteilung Nr. 36/1996 des BVerwG, LKV 1997, 22; so auch BVerwG, Urt. v. 26.9.1996 – 7 C 61/94 (VG Magdeburg), VIZ 1997, 98.

[74]Pressemitteilung Nr. 36/1996 des BVerwG, LKV 1997, 22; so auch: BVerwG, Urt. v. 26.9.1996 – 7 C 61/94 (VG Magdeburg), VIZ 1997, 98; Häfele, LKV1999, 399 f.; weitere Vorauss. vgl. BMJ, VIZ 1998, 313 (314 f.).

[75]Wenn ein Ausreisewilliger von staatlichen Stellen genötigt wurde, sein Vermögen zu veräußern, um die Ausreisegenehmigung zu erlangen, vgl. ausführlich: Märker, VIZ 1994,115 (117).

[76]vgl. Märker, VIZ 1994, 115 (117).

[77]Das ARoV Heiligenstadt stellte fest, dass die Enteignungsmaßnahme nach § 10 VerteidigungsG nicht zulässig war und unterstellt damit das Vorliegen des § 1 Abs. 3 VermG. Nach § 10 VerteidigungsG war eine Inanspruchnahme nur möglich, wenn es im Interesse der Verteidigung der Republik erforderlich war. Eine derartige Erforderlichkeit sah das ARoV Heiligenstadt nicht, vielmehr deklariert es, dass auch nach geltendem Recht der DDR eine Inanspruchnahme nach § 10 VerteidigungsG nicht für jedweden Zweck, sondern insbesondere zur Errichtung von Verteidigungsanlagen, zur Beseitigung von Hindernissen, die Verteidigungsanlagen beeinträchtigen, zur Durchführung von Sicherungsmaßnahmen, z. B. an der Grenze und in Sperrgebieten, für Maßnahmen des Luft– oder sonstigen Bevölkerungsschutzes, zur Schaffung von Flugplätzen, Hafenanlagen und Übungsplätzen und für Unterbringungs- und Lagerzwecke möglich war. Derartige Voraussetzungen konnten vom ARoV Heiligenstadt nicht festgestellt werden; vgl. vertieft Märker, VIZ 1994, 115 (116).

[78]Märker, VIZ 1994 ,115 (117).

[79]Ebenda; Eine Überflüssigkeit des Gesetzes ergibt sich jedoch nicht, da der Entwurf auch den Ausgleich immaterieller Schäden vorsieht. Problematisch bleibt die Ausschlussfrist des § 30a Abs. 1 S. 1 VermG, welche nicht einzuhalten wäre, sollte eine Anwendbarkeit des VermG vorliegen. Diese müsste ansonsten umgangen werden, vgl. Häfele, LKV 1999, 399 (401); VG Potsdam, Urt. v. 22. 4. 1998 - 2 K 4539/96, Rn. 30.

[80]Häfele, LKV 1999, 399, 401; VG Potsdam, Urt. v. 22. 4. 1998 - 2 K 4539/96, Rn.30; BMJ, VIZ 1998, 313(315).

[81]VG Potsdam, Urt. v. 22. 4. 1998 - 2 K 4539/96, Rn. 30; BMJ, VIZ 1998, 313, 315.

[82]Pressemitteilung Nr. 36/1996 des BVerwG, Eigentumsrückgabe bei Zwangsaussiedlungen, LKV 1997, 22; Häfele, LKV 1999, 399 (400).

[83]Häfele, LKV 1999, 399(400).

[84]Der sachliche Geltungsbereich des VwRehaG soll zudem nicht nur bei vermögensrechtlichen Folgemaßnahmen von Zwangsaussiedlungen eröffnet sein, sondern generell alle Vermögensverluste in personenbezogener Absicht politischer Verfolgung umfassen sowie Willkürakte im Einzelfall; vgl. Häfele, LKV 1999, 399, 400; vgl. genauer zu Willkürakten im Einzelfall, vgl. VG Potsdam, Urt. v. 22. 4. 1998 - 2 K 4539/96, Rn. 48; Im Einklang mit BMJ, VIZ 1998, 313.

[85]Zwischen personenbezogenen Eingriffen und ihren Folgewirkungen.

[86]Häfele, LKV 1999, 399, 400; Auch der Rechtsfolgenverweis aus § 1 Abs. 7 VermG, durch den das VermG in Verbindung mit dem VwRehaG im Bereich der Aufhebung behördlicher Entscheidungen zur Anwendung kommt, spricht dafür, vgl. ausführlich zu § 1 Abs. 7, Neuhaus, in: Fieberg/Reichenbach u.a., VermG, § 1 Rn. 160 ff. zu den Zwangsaussiedlungen, ders., § 1 Rn. 175a.

[87]Vgl. BT-Drs. 12/4994, S. 23; ausführlicher: Häfele, LKV 1999, 399 (401).

[88]Häfele, LKV 1999, 399, 400; BMJ, VIZ 1998, 313.

[89]Vgl. Märker, VIZ 1994, 115 (116).

[90]BVerwG, Urt. v. 26.9.1996 – 7 C 61/94, VIZ 1997, 98 f.

[91]Ebenda

[92]Ebenda

[93]Die Interessenvertretungen der Zwangsausgesiedelten in Thüringen und Mecklenburg-Vorpommern forderten im Rahmen des VwRehaG eine einmalige Zahlung an jeden Zwangsausgesiedelten für den zu Unrecht erlittenen seelischen Schaden, vgl. Dt. BT, WD 7 – 3000 – 010/09, S. 10; Eine Kapitalentschädigung in Höhe von 10.000 DM für jeden Zwangsausgesiedelten lehnte die Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern aufgrund einer daraus resultierenden ungerechtfertigten Besserstellung ab, LT-Drs. 1/3360, S. 11.

[94]Dies wurde in Form eines Wahlrechtes zwischen Restitution und dieser Einmalzahlung ausgestaltet und sollte auch denjenigen zugute kommen, die insgesamt keine Folgeansprüche geltend machen konnten, weil sie keinen Vermögenseingriff erfahren haben; vgl. ausführlicher: Dt. BT, WD 7 – 3000 – 010/09, S. 11.

[95]Vertieft zur Einrichtung der Stiftung und den ausgezahlten Zuwendungen, deren Verfahren sowie deren Voraussetzungen,:vgl. Dt. BT, WD 7 – 3000 – 010/09, S. 11 f.

[96]Bei der Stiftung gingen 2.430 Anträge ein, von denen 2.044 Zuwendungen mit einem Zahlungsumfang von 8,2 Millionen DM bewilligt wurden, vgl. Dt. BT, WD 7 – 3000 – 010/09, S. 11 f.

[97]Aufgrund dessen, dass der Bund mit dem VwRehaG von seiner konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz aus Art. 74 Nr. 1 und Nr. 7 GG Gebrauch gemacht, wodurch die Ansprüche der Zwangsausgesiedelten erschöpfend geregelt wurden sowie aufgrund von Art. 3 GG, vgl. LT Mecklenburg-Vorpommern, Drs. 2/3254, S. 5 f.

[98]Dt. BT, WD 7 – 3000 – 010/09, S. 12.

[99]Dt. BT, WD 7 – 3000 – 010/09, S. 12.

[100]Dt. BT, WD 7 – 3000 – 010/09, S. 12; LT Mecklenburg-Vorpommern, Drs. 2/3254, S. 5 f.

[101]Dt. BT, WD 7 – 3000 – 010/09, S. 13.

[102]Dt. BT, WD 7 – 3000 – 010/09, S. 13; BT-Drs. 16/7915, S. 11; Entgegen dem Gesetzesentwurf der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, für Zwangsausgesiedelte eine einmalige Entschädigung iHv 4.000 DM für jeden unmittelbar Betroffenen vorsah, jedoch einzig höchstpersönlich, vgl. BT-Drs. 13/3038, S. 3, 5.

[103]Monatliche bes. Zuwendung für Haftopfer iHv 250 EUR; vgl. BGBl. 2007 I S. 2118.

[104]Vgl. Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, BT-Drs. 16/4404, S. 3; Gesetzentwurf für ein Opferrentengesetz der Fraktion DIE LINKE, BT-Drs. 16/4846.

[105]Dt. BT, WD 7 – 3000 – 010/09, S. 14 f.; BT-Drs. 16/7915, S. 11; BT-Drs. 16/11555, S. 3 ff.