Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz
Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR
A. Problem und Ziel
Opfer politischer Verfolgung in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (DDR) leiden teilweise bis heute unter den Folgen der Repressionsmaßnahmen. Ihre wirtschaftliche Lage stellt sich häufig als prekär dar, denn Haft- bzw. Verfolgungszeiten führten in der Regel zu Brüchen in der Erwerbsbiografie der Betroffenen, die sich bis heute auswirken. Verschärft hat sich die Situation durch gestiegene Lebenshaltungskosten und Geldwertverlust infolge aktueller Krisen. In Anerkennung des Leids der Betroffenen und in Erfüllung des Einigungsvertrages, der in Artikel 17 Satz 2 eine angemessene Entschädigungsregelung für die Opfer des SED-Unrechts-Regimes fordert, sollen die rehabilitierungsrechtlichen Vorschriften so angepasst werden, dass sich die wirtschaftliche Lage der Betroffenen deutlich verbessert.
B. Lösung
Um dieses Ziel zu erreichen, schlägt der Gesetzentwurf im Wesentlichen folgende Änderungen vor:
– Einrichtung eines bundesweiten Härtefallfonds für SED-Opfer bei der Stiftung für ehemalige politische Häftlinge unter der Aufsicht der Bundesbeauftragten für die Opfer der SED-Diktatur beim Deutschen Bundestag (SED-Opferbeauftragte) durch Schaffung eines neuen Haushaltstitels sowie durch Erlass von Billigkeitsrichtlinien durch die SED-Opferbeauftragte;
– Dynamisierung der besonderen Zuwendung für Haftopfer (sog. Opferrente) nach § 17a des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes (StrRehaG) und der Ausgleichsleistungen für beruflich Verfolgte nach § 8 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes (Ber-RehaG) durch Einführung des im Sozialen Entschädigungsrecht seit Jahrzehnten bewährten „Anpassungsverbunds“ mit der gesetzlichen Rentenversicherung, der die Höhe der Leistungen jeweils zum 1. Juli eines Jahres an die allgemeine Rentenentwicklung anpasst;
– Einführung einer einmaligen Leistung in Höhe von 1 500 Euro für Opfer von Zwangsaussiedlungen aus dem Grenzgebiet der früheren DDR durch Erweiterung des Anwendungsbereichs des § 1a Absatz 2 Satz 1 des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes (VwRehaG);
– Verzicht auf die bisher vorgesehene Absenkung der monatlichen Ausgleichsleistungen für beruflich Verfolgte nach § 8 BerRehaG von 240 Euro auf 180 Euro bei Renteneintritt, die für Fälle gilt, in denen Betroffene eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung aus eigener Versicherung beziehen, sowie Verzicht auf die Berücksichtigung von Partnereinkommen im Rahmen der Prüfung der Bedürftigkeit als Voraussetzung für Ausgleichsleistungen.
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Damit geht der Gesetzentwurf einerseits über das im Koalitionsvertrag zwischen den die
Bundesregierung tragenden Parteien Vereinbarte hinaus. Dies gilt etwa für die Dynamisie-
rung auch der Ausgleichsleistungen für beruflich Verfolgte nach § 8 BerRehaG. Anderer-
seits sieht der Gesetzentwurf für die Geltendmachung gesundheitlicher Folgeschäden
keine neuen Erleichterungen vor. Denn nach einer erneuten Prüfung und einer am 24. No-
vember 2023 durchgeführten Bund-Länder-Besprechung ist festzuhalten, dass die beste-
henden Regelungen unter besonderer Berücksichtigung des am 1. Januar 2024 in Kraft
getretenen neuen Sozialen Entschädigungsrechts etwaigen Schwierigkeiten beim Nach-
weis der Kausalität zwischen politischer Verfolgung bzw. Repressionsmaßnahme und einer
Gesundheitsstörung bereits angemessen Rechnung tragen (siehe nachstehend die aus-
führlichen Ausführungen im Allgemeinen Teil der Begründung unter II. am Ende).
C. Alternativen
Keine. Die SED-Opferbeauftragte hat zu Beginn der 20. Legislaturperiode in einer Unter-
richtung an den Deutschen Bundestag (Bundestagsdrucksache 20/10) dringende Hand-
lungsbedarfe für die Opfer der SED-Diktatur aufgezeigt sowie in ihren Jahresberichten 2022
(Bundestagsdrucksache 20/2220) und 2023 (Bundestagsdrucksache 20/7150) zahlreiche
Vorschläge für eine Überarbeitung der Rehabilitierungsgesetze (StrRehaG, VwRehaG,
BerRehaG) unterbreitet. Zudem liegen Vorschläge der Konferenz der Landesbeauftragten
zur Aufarbeitung der SED-Diktatur und der Folgen der kommunistischen Diktatur vom
16. Mai 2022 vor. Diese Vorschläge, die teilweise auch im politischen Raum Unterstützung
erfahren haben (vgl. das Positionspapier der SPD-Bundestagsfraktion vom 28. Februar
2023: „Weitere Anpassung der SED-Unrechtsbereinigungsgesetze an die Bedürfnisse der
Betroffenen“), greift der vorliegende Gesetzentwurf in wichtigen Punkten auf. Alle darüber
hinausgehenden Vorschläge wurden intensiv geprüft, haben aber letztlich fachlich nicht
überzeugt.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Aus den in dem Gesetzentwurf vorgesehenen Maßnahmen ergeben sich ab dem Jahr 2025
Mehrausgaben des Bundes im Einzelplan 60 in Höhe von jährlich etwa 4,04 Millionen Euro
und einmalig etwa 720 000 Euro. Dem Bund entstehen ab dem Jahr 2025 zusätzlich jährli-
che Personalausgaben in Höhe von etwa 552 000 Euro im Einzelplan 02 und etwa 156 000
Euro im Einzelplan 07.
Für die Einrichtung eines bundesweiten Härtefallfonds für SED-Opfer entstünden dem Bund
Mehrausgaben im Einzelplan 60, die abhängig vom Fondsvolumen sind und mit etwa einer
Million Euro jährlich veranschlagt werden.
Die Mehrausgaben des Bundes werden im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel im
Einzelplan 60 im Rahmen des Kapitels 6003 gegenfinanziert. Einzelheiten zur Deckung der
Mehrbedarfe sind Gegenstand künftiger Haushaltsaufstellungsverfahren.
Den Ländern entstehen ab dem Jahr 2025 voraussichtliche Mehrausgaben in Höhe von
jährlich etwa 2,28 Millionen Euro und einmalig etwa 480 000 Euro.
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E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für die Antragstellung auf die in dem Gesetzentwurf vorgesehenen Leistungen entsteht
betroffenen Bürgerinnen und Bürgern ein einmaliger Erfüllungsaufwand von insgesamt
etwa 2 700 Stunden.
Für jährliche Anträge auf Unterstützungsleistungen aus dem noch einzurichtenden Härte-
fallfonds entstünde den betroffenen Bürgerinnen und Bürgern insgesamt ein Erfüllungsauf-
wand von etwa 4 250 Stunden.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Keiner.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Dem Bund entsteht durch die in dem Gesetzentwurf vorgesehenen Maßnahmen ab 2025
voraussichtlich ein jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 817 000 Euro.
Den Ländern entsteht ab 2025 voraussichtlich ein jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von
etwa 171 400 Euro und ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 48 200 Euro.
F. Weitere Kosten
Keine.
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Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz
Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Verbesserung rehabilitierungs-
rechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der
ehemaligen DDR
Vom ...
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Gesetz über die Stiftung für ehemalige politische Verfolgte
(StepVG)
§ 1
Stiftung für ehemalige politische Verfolgte
(1) Die nach § 15 des Häftlingshilfegesetzes in der bis einschließlich 31. Dezember
2024 geltenden Fassung unter dem Namen „Stiftung für ehemalige politische Häftlinge“
errichtete rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts wird unter dem Namen „Stiftung für
ehemalige politische Verfolgte“ fortgeführt.
(2) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke im
Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung.
(3) Der Sitz der Stiftung wird durch die Satzung nach § 5 Absatz 4 bestimmt.
§ 2
Aufgaben der Stiftung
(1) Die Stiftung gewährt Unterstützungsleistungen
1. aus einem im Haushaltsplan vorgesehenen Härtefallfonds für Opfer politischer Verfol-
gung in der Sowjetischen Besatzungszone und der Deutschen Demokratischen Re-
publik auf der Grundlage einer von der oder dem Bundesbeauftragten für die Opfer der
SED-Diktatur beim Deutschen Bundestag zu erlassenden Richtlinie sowie
2. nach § 18 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes.
(2) Auf Unterstützungsleistungen nach Absatz 1 Nummer 1 besteht kein Rechtsan-
spruch.
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§ 3
Finanzierung der Stiftung
(1) Einlagen in das Stiftungsvermögen sind zulässig.
(2) Die Verwaltungskosten der Stiftung trägt der Bund. Sie sind im Einzelplan des
Deutschen Bundestages in dem Kapitel über die Bundesbeauftragte oder den Bundesbe-
auftragten für die Opfer der SED-Diktatur beim Deutschen Bundestag auszuweisen.
(3) Die Stiftung ist berechtigt, Mittel von dritter Seite anzunehmen.
§ 4
Stiftungsorgane
(1) Organe der Stiftung sind
1. der Stiftungsrat und
2. der Stiftungsvorstand.
(2) Die Mitglieder der Organe werden ehrenamtlich tätig; sie haben Anspruch auf Er-
satz ihrer notwendigen Auslagen.
§ 5
Stiftungsrat
(1) Der Stiftungsrat besteht aus zwölf Mitgliedern. Die oder der Bundesbeauftragte für
die Opfer der SED-Diktatur beim Deutschen Bundestag und das Bundesministerium der
Justiz benennen jeweils drei Mitglieder. Die oder der Bundesbeauftragte für die Opfer der
SED-Diktatur beim Deutschen Bundestag beruft weitere sechs Mitglieder, die möglichst Be-
troffene politischer Verfolgung in der Sowjetischen Besatzungszone oder der Deutschen
Demokratischen Republik sein sollen. Für jedes Mitglied wird ein Stellvertreter benannt oder
berufen.
(2) Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertre-
ter. Der Vorsitzende wird aus den nach Absatz 1 Satz 2 benannten Mitgliedern gewählt.
(3) Die Amtszeit der Mitglieder des Stiftungsrats und ihrer Stellvertreter beträgt vier
Jahre. Scheidet ein Mitglied oder ein Stellvertreter vorzeitig aus, so wird für den Rest seiner
regulären Amtszeit ein Nachfolger benannt oder berufen. Wiederholte Bestellungen sind
zulässig.
(4) Der Stiftungsrat erlässt die Satzung der Stiftung. Sie bedarf der Genehmigung der
oder des Bundesbeauftragten für die Opfer der SED-Diktatur beim Deutschen Bundestag
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und dem Bundesministerium der
Finanzen.
(5) Der Stiftungsrat beschließt über alle grundsätzlichen Fragen, die zum Aufgaben-
bereich der Stiftung gehören, und überwacht die Tätigkeit des Stiftungsvorstandes. Der
Stiftungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
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(6) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
Er beschließt mit einfacher Mehrheit.
§ 6
Stiftungsvorstand
(1) Der Stiftungsvorstand besteht aus seinem Vorsitzenden und drei weiteren Mitglie-
dern. Der Stiftungsrat wählt den Vorsitzenden und die weiteren Mitglieder des Stiftungsvor-
standes auf die Dauer von zwei Jahren. Die Wiederwahl ist zulässig. Scheidet der Vorsit-
zende oder ein weiteres Mitglied des Stiftungsvorstandes vorzeitig aus, so wird für den Rest
seiner regulären Amtszeit vom Stiftungsrat ein Nachfolger gewählt.
(2) Der Vorsitzende und die weiteren Mitglieder des Stiftungsvorstandes können nicht
Mitglieder des Stiftungsrates oder deren Stellvertreter sein.
(3) Der Stiftungsvorstand führt die Geschäfte der Stiftung und vertritt diese gerichtlich
und außergerichtlich; das Nähere regelt die Satzung. Nach Ablauf seiner Amtszeit führt der
Stiftungsvorstand die Geschäfte bis zum Zusammentritt des neu gewählten Stiftungsvor-
standes weiter.
(4) Für die Beschlüsse des Stiftungsvorstandes gilt § 5 Absatz 6 entsprechend.
§ 7
Ausschuss zur Entscheidung über Anträge auf Unterstützungsleistungen
(1) Zur Entscheidung über Anträge auf Unterstützungsleistungen nach § 2 wird bei
dem Stiftungsvorstand ein Ausschuss gebildet.
(2) Der Ausschuss besteht aus
1. dem Vorsitzenden des Stiftungsvorstandes oder dessen Stellvertreter als Vorsitzen-
dem des Ausschusses und
2. zwei ehrenamtlichen Beisitzern.
(3) Einer der Beisitzer soll möglichst Betroffener politischer Verfolgung in der Sowjeti-
schen Besatzungszone oder der Deutschen Demokratischen Republik sein.
(4) Die Beisitzer werden vom Stiftungsrat auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie
werden von dem Vorsitzenden des Ausschusses auf die gewissenhafte und unparteiische
Wahrnehmung ihrer Amtsobliegenheiten verpflichtet.
(5) Über Anträge nach Absatz 1 entscheidet der Ausschuss durch Bescheid.
(6) Der Stiftungsrat darf die Entscheidung über Anträge nach Absatz 1 teilweise auf
den Vorsitzenden des Stiftungsvorstandes oder dessen Stellvertreter übertragen. Über die
Ablehnung eines Antrags entscheidet stets der Ausschuss.
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§ 8
Widerspruchsausschuss
(1) Zur Entscheidung über Widersprüche gegen Bescheide des Ausschusses nach
§ 7 wird ein Widerspruchsausschuss gebildet.
(2) Der Widerspruchsausschuss besteht aus
1. einem vom Stiftungsrat aus seiner Mitte gewählten Mitglied als Vorsitzendem des Wi-
derspruchsausschusses und
2. zwei ehrenamtlichen Beisitzern.
Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte einen stellvertretenden Vorsitzenden des Wider-
spruchsausschusses; dieser vertritt den Vorsitzenden, falls dieser verhindert ist.
(3) Der Vorsitzende des Widerspruchsausschusses sowie sein Stellvertreter müssen
die Befähigung für den höheren Verwaltungsdienst besitzen. Die Beisitzer des Ausschus-
ses nach § 7 können nicht zugleich Mitglieder des Widerspruchsausschusses sein; im Üb-
rigen gilt § 7 Absatz 3 und 4 entsprechend.
§ 9
Aufsicht über die Stiftung; Berichtspflicht
(1) Die Stiftung untersteht der Rechts- und Fachaufsicht der oder des Bundesbeauf-
tragten für die Opfer der SED-Diktatur beim Deutschen Bundestag. Hinsichtlich ihrer Auf-
gaben nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 untersteht die Stiftung der Rechts- und Fachaufsicht
des Bundesministeriums der Justiz.
(2) Die oder der Bundesbeauftragte für die Opfer der SED-Diktatur beim Deutschen
Bundestag berichtet dem Deutschen Bundestag in dem Gesamtbericht gemäß § 2 Absatz 1
Satz 1 des SED-Opferbeauftragtengesetzes über die Rechts- und Fachaufsicht nach Ab-
satz 1 Satz 1.
§ 10
Aufhebung der Stiftung
Bei der Aufhebung der Stiftung vorhandenes Vermögen fließt dem Bund zu.
§ 11
Übergangsvorschriften
(1) Bis zum Erlass neuer Regelungen gelten die Regelungen betreffend die Stiftung,
die der Stiftungsrat oder der Stiftungsvorstand der Stiftung für ehemalige politische Häft-
linge erlassen hat, für die Stiftung für ehemalige politische Verfolgte fort.
(2) Entscheidungen der Stiftung für ehemalige politische Häftlinge, die diese auf der
Grundlage des bis einschließlich 31. Dezember 2024 geltenden Rechts getroffen hat, gel-
ten als Entscheidungen der Stiftung für ehemalige politische Verfolgte fort.
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(3) Die Mitglieder des Stiftungsrates, des Stiftungsvorstandes, des Ausschusses und
des Widerspruchsausschusses der Stiftung für ehemalige politische Häftlinge bleiben über
den 31. Dezember 2024 hinaus bis zum Ende ihrer jeweiligen Amtszeit im Amt.
Artikel 2
Änderung des Häftlingshilfegesetzes
Das Häftlingshilfegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993
(BGBl. I S. 838), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I
S. 2652) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die §§ 15 bis 25 werden aufgehoben.
2. In § 25b wird die Angabe „und § 18“ gestrichen.
Artikel 3
Änderung des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes
Das Strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
17. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2664), das zuletzt durch … [Artikel 15 Absatz 4 des Ent-
wurfs eines Gesetzes zur Einführung einer Kindergrundsicherung, Bundestagsdrucksa-
che 20/9092] geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 17a wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift werden ein Semikolon und das Wort „Verordnungsermächtigung“
angefügt.
b) Absatz 1 Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Die Höhe der monatlichen besonderen Zuwendung für Haftopfer wird entspre-
chend dem Prozentsatz angepasst, um den sich der aktuelle Rentenwert in der
gesetzlichen Rentenversicherung verändert. Die sich durch die Anpassung erge-
benden Beträge bis 0,49 Euro sind auf volle Euro abzurunden und die Beträge ab
0,50 Euro auf volle Euro aufzurunden. Die Anpassung der Höhe der monatlichen
besonderen Zuwendung für Haftopfer erfolgt durch Rechtsverordnung des Bun-
desministeriums der Justiz ohne Zustimmung des Bundesrates jeweils zu dem
Zeitpunkt, zu dem die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst
werden.“
c) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Kindergarantiebetrag“ die Wörter „so-
wie staatliche Sonderleistungen, die anlässlich besonderer Krisen zu einem be-
stimmten Zweck gezahlt werden,“ eingefügt.
2. § 18 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „nach § 15 des Häftlingshilfegesetzes errich-
tete Stiftung für ehemalige politische Häftlinge“ durch die Wörter „Stiftung für
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ehemalige politische Verfolgte nach § 1 des Gesetzes über die Stiftung für ehema-
lige politische Verfolgte“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Häftlinge“ durch das Wort „Verfolgte“ ersetzt.
bb) Die Sätze 2 und 3 werden durch folgenden Satz ersetzt:
„Die Richtlinien bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums der Jus-
tiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen.“
c) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
(7)„ § 17a Absatz 5 gilt für Unterstützungsleistungen entsprechend.“
Artikel 4
Änderung des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes
§ 1a Absatz 2 Satz 1 des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1997 (BGBl. I S. 1620), das zuletzt durch Artikel 13
des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist, wird wie folgt
gefasst:
„Ist die Rechtsstaatswidrigkeit wegen einer der folgenden Maßnahmen festgestellt worden,
so erhält der Betroffene auf Antrag eine einmalige Leistung in Höhe von 1 500 Euro:
1. einer Maßnahme, die mit dem Ziel der Zersetzung erfolgte, oder
2. einer Maßnahme, die unter § 1 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 fällt.“
Artikel 5
Änderung des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes
§ 8 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 1. Juli 1997 (BGBl. I S. 1625), das zuletzt durch Artikel 12a des Gesetzes vom 2. Juni
2021 (BGBl. I S. 1387) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Der Überschrift werden ein Semikolon und das Wort „Verordnungsermächtigung“ an-
gefügt.
2. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 wird aufgehoben.
b) Der neue Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Die Höhe der monatlichen Ausgleichsleistungen wird entsprechend dem Prozent-
satz angepasst, um den sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Renten-
versicherung verändert. Die sich durch die Anpassung ergebenden Beträge bis
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0,49 Euro sind auf volle Euro abzurunden und die Beträge ab 0,50 Euro auf volle
Euro aufzurunden. Die Anpassung der Höhe der monatlichen Ausgleichsleistun-
gen erfolgt durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Justiz ohne Zu-
stimmung des Bundesrates jeweils zum gleichen Zeitpunkt, zu dem die Renten der
gesetzlichen Rentenversicherung angepasst werden.“
3. In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Die Gewährung von Ausgleichsleistungen nach
Absatz 1 Satz 2 setzt“ durch die Wörter „Bezieht der Verfolgte eine Rente aus der ge-
setzlichen Rentenversicherung aus eigener Versicherung, setzt die Gewährung von
Ausgleichsleistungen“ ersetzt.
4. Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden die Wörter „bleibt Arbeitsförderungsgeld“ durch die Wörter „blei-
ben Arbeitsförderungsgeld sowie staatliche Sonderleistungen, die anlässlich be-
sonderer Krisen zu einem bestimmten Zweck gezahlt werden,“ ersetzt.
b) Satz 3 wird aufgehoben.
c) In dem neuen Satz 3 wird die Angabe „bis 3“ durch die Angabe „und 2“ ersetzt.
Artikel 6
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
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Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Dieser Entwurf steht im Kontext der gefährdeten rechtzeitigen Erreichung der Ziele der Re-
solution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015 „Trans-
formation unserer Welt: die UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“ und trägt zur
Erreichung des Nachhaltigkeitsziels 10 „Ungleichheit in und zwischen Ländern verringern“
bei.
Durch den Gesetzentwurf sollen die rehabilitierungsrechtlichen Vorschriften so angepasst
werden, dass sich die wirtschaftliche Lage von Opfern politischer Verfolgung in der ehema-
ligen Deutschen Demokratischen Republik (DDR) deutlich verbessert. Der Einigungsver-
trag fordert in Artikel 17 Satz 2 eine angemessene Entschädigungsregelung für die Opfer
des SED-Unrechts-Regimes. Das damit verbundene Versprechen gegenüber den Betroffe-
nen gilt es auch noch mehr als 30 Jahre nach der Wiedervereinigung einzulösen, denn
diese leiden teilweise bis heute unter den Folgen der Repressionsmaßnahmen. Ihre wirt-
schaftliche Lage stellt sich häufig als prekär dar (vgl. Empirische Studie zur Bestandsauf-
nahme und Bewertung von Maßnahmen für politisch Verfolgte der SED-Diktatur in Berlin
im Zeitraum von 1990 bis 2020, August 2022, S. 36: „Die materielle Notwendigkeit von Un-
terstützungsleistungen zeigt sich daran, dass ein bedeutender Teil der Befragten unter der
Armutsgefährdungsschwelle lebt oder leben würde, wenn er keine Leistungen erhielte.“;
Geteilte Erfahrungen – Fortschreibung des Berichtes zur sozialen Lage der Opfer des SED-
Regimes in Thüringen (Teil 1), 2022, S. 133: „Hinsichtlich der persönlichen Nettoeinkom-
men ist der Anteil der Betroffenen, die unterdurchschnittliche Einkommen erzielen, größer
als unter der Bevölkerung Thüringens.“; Studie zu aktuellen Lebenslagen von Menschen
und deren Familien, die in der Sowjetischen Besatzungszone / DDR politisch verfolgt wur-
den oder Unrecht erlitten und im Land Brandenburg wohnen – Sozialstudie, Septem-
ber 2020, S. 214: „Die Ergebnisse der Studie zeigen, dass das verfügbare Einkommen der
Befragten oft sehr prekär ist und deutlich unter dem Durchschnitt der Bevölkerung im Land
Brandenburg liegt.“). Haft- bzw. Verfolgungszeiten führten in der Regel zu Brüchen in der
Erwerbsbiografie, die sich bis heute auswirken. Verschärft hat sich die Situation durch ge-
stiegene Lebenshaltungskosten und Geldwertverlust infolge aktueller Krisen. Aus den vor-
stehend genannten Gründen bedürfen die rehabilitierungsrechtlichen Vorschriften einer An-
passung an die Lebenswirklichkeit der Betroffenen und an die geänderten Rahmenbedin-
gungen.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Im Koalitionsvertrag zwischen den die Bundesregierung tragenden Parteien sind folgende
Maßnahmen zur Verbesserung der Situation der SED-Opfer vereinbart:
– Einrichtung eines bundesweiten Härtefallfonds bei gleichzeitiger Weiterentwicklung der
Stiftung für ehemalige politische Häftlinge,
– Dynamisierung der besonderen Zuwendung für Haftopfer (sog. Opferrente),
– Anpassung der Definition der Opfergruppen an die Forschung und
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– Erleichterung der Beantragung und Bewilligung von Hilfen und Leistungen für Opfer
der SED-Diktatur, insbesondere für gesundheitliche Folgeschäden.
Zur Umsetzung des ersten Punktes schlägt der Gesetzentwurf vor, der Stiftung für ehema-
lige politische Häftlinge als neue Aufgabe die Gewährung von Unterstützungsleistungen
aus dem – noch einzurichtenden – bundesweiten Härtefallfonds zuzuweisen. Gleichzeitig
soll die Stiftung, die bisher der Aufsicht des Bundesministeriums des Innern und für Heimat
(BMI) untersteht, der Bundesbeauftragten für die Opfer der SED-Diktatur beim Deutschen
Bundestag (SED-Opferbeauftragte) unterstellt werden, was ein Herausnehmen der Vor-
schriften über die Stiftung aus dem Häftlingshilfegesetz (HHG) und das Überführen in ein
neues Stammgesetz erfordert. Der bundesweite Härtefallfonds soll – wie in vergleichbaren
Fällen auch – durch Schaffung eines neuen Haushaltstitels eingerichtet werden. Grundlage
für die Gewährung von Unterstützungsleistungen aus dem bundesweiten Härtefallfonds
sollen Billigkeitsrichtlinien sein, die von der SED-Opferbeauftragten erlassen werden.
Die Dynamisierung der Opferrente (vgl. § 17a des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgeset-
zes – StrRehaG) soll in der Weise umgesetzt werden, dass die bisher alle fünf Jahre vor-
gesehene Überprüfung durch eine gesetzlich vorgegebene jährliche Anpassung der Opfer-
rente an die Entwicklung des aktuellen Rentenwerts in der gesetzlichen Rentenversiche-
rung ersetzt wird. Dadurch wird sichergestellt, dass die Opferrente regelmäßig und entspre-
chend der allgemeinen Rentenentwicklung angepasst wird. Darüber hinaus schlägt der Ge-
setzentwurf vor, zusätzlich zur Opferrente für Haftopfer in der gleichen Weise auch die Aus-
gleichsleistungen für beruflich Verfolgte (vgl. § 8 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes
– BerRehaG) zu dynamisieren, da eine Differenzierung zwischen diesen beiden Leistungen
nicht gerechtfertigt erscheint und das Gesetz deren Überprüfung schon heute parallel re-
gelt.
In Bezug auf die Definition der Opfergruppen schlägt der Gesetzentwurf vor, diese mit Blick
auf eine in der Forschung (vgl. Bennewitz/Potratz, Zwangsaussiedlungen an der innerdeut-
schen Grenze, 4. Auflage, April 2012, S. 231-233) schon früh beklagte unzureichende Be-
rücksichtigung der Opfer von Zwangsaussiedlungen aus dem Grenzgebiet der früheren
DDR (vgl. § 1 Absatz 3 des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes – VwRehaG)
dahingehend anzupassen, dass deren Leid – ebenso wie das der Zersetzungsopfer – durch
Einräumung eines Anspruchs auf eine einmalige Leistung in besonderer Weise anerkannt
wird. Bei der Höhe der Einmalleistung soll nicht zwischen Opfern von Zwangsaussiedlun-
gen einerseits und Zersetzungsopfern andererseits unterschieden werden. Die Einmalleis-
tung soll einheitlich 1 500 Euro betragen; für Zersetzungsopfer ist dies bereits in § 1a Ab-
satz 2 Satz 1 VwRehaG geregelt.
Die angestrebte Erleichterung der Beantragung und Bewilligung von Hilfen und Leistungen
für Opfer der SED-Diktatur soll durch ein Maßnahmenbündel umgesetzt werden. Im Mittel-
punkt stehen dabei Verbesserungen beim Bezug von Ausgleichsleistungen für beruflich
Verfolgte (vgl. § 8 BerRehaG). Zum einen soll die bisher vorgesehene Absenkung der mo-
natlichen Zahlung von 240 Euro auf 180 Euro bei Renteneintritt entfallen, die für Fälle gilt,
in denen Betroffene eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung aus eigener Ver-
sicherung beziehen. Zum anderen soll auf die Berücksichtigung von Partnereinkommen im
Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung verzichtet werden. Darüber hinaus soll für Unterstüt-
zungsleistungen nach § 18 StrRehaG eine dem § 17a Absatz 5 StrRehaG und dem § 1a
Absatz 2 Satz 2 VwRehaG entsprechende Pfändungsschutzregelung eingeführt werden.
Schließlich soll für die Bedürftigkeitsprüfung sowohl bei der Opferrente für Haftopfer als
auch bei den Ausgleichsleistungen für beruflich Verfolgte klargestellt werden, dass staatli-
che Sonderleistungen, die anlässlich besonderer Krisen zu einem bestimmten Zweck ge-
zahlt werden (zum Beispiel Corona-Soforthilfen, Energiepreispauschalen), nicht als Ein-
kommen zu berücksichtigen sind.
Der Koalitionsvertrag fordert zudem Erleichterungen für die Geltendmachung gesundheitli-
cher Folgeschäden für SED-Opfer. Nach Abschluss des Koalitionsvertrages ist eine
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wichtige Regelung zur Beweiserleichterung bei psychischen Gesundheitsstörungen im So-
zialen Entschädigungsrecht (SER) in Kraft getreten. Als Ergebnis einer erneuten Prüfung
und einer am 24. November 2023 durchgeführten Bund-Länder-Besprechung ist festzuhal-
ten, dass die nunmehr bestehenden Regelungen unter besonderer Berücksichtigung des
am 1. Januar 2024 in Kraft getretenen neuen SER etwaigen Schwierigkeiten beim Nach-
weis der Kausalität zwischen politischer Verfolgung bzw. Repressionsmaßnahme und einer
Gesundheitsstörung bereits angemessen Rechnung tragen:
So verlangt das Gesetz für die Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer
Schädigung lediglich die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs (vgl. § 21
Absatz 5 Satz 1 StrRehaG und § 3 Absatz 5 Satz 1 VwRehaG). Diese ist gegeben, wenn
nach dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft mehr für als gegen einen ur-
sächlichen Zusammenhang spricht (vgl. § 21 Absatz 5 Satz 2 StrRehaG und § 3 Absatz 5
Satz 2 VwRehaG). Nach einer zum 1. Januar 2024 neu eingeführten Regelung wird bei
psychischen Gesundheitsstörungen die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammen-
hangs im Einzelfall unter bestimmten Voraussetzungen vermutet (vgl. § 21 Absatz 6
StrRehaG und § 3 Absatz 6 VwRehaG sowie § 4 Absatz 5 des Vierzehnten Buches Sozial-
gesetzbuch – SGB XIV). Das ist der Fall, wenn diejenigen medizinischen Tatsachen vorlie-
gen, die nach den Erfahrungen der medizinischen Wissenschaft geeignet sind, einen Ursa-
chenzusammenhang zwischen einem nach Art und Schwere geeigneten schädigenden Er-
eignis und der gesundheitlichen Schädigung und der Schädigungsfolge zu begründen und
diese Vermutung nicht durch einen anderen Kausalverlauf widerlegt wird. Zudem sind An-
gaben der antragstellenden Person, die sich auf die mit der Schädigung im Zusammenhang
stehenden Tatsachen beziehen, bei „Beweisnot“ der Entscheidung zu Grunde zu legen,
soweit die Angaben nach den Umständen des Falles glaubhaft erscheinen (vgl. § 117 Ab-
satz 1 SGB XIV in Verbindung mit § 25 Absatz 4 Satz 2 zweiter Halbsatz StrRehaG bzw.
§ 12 Absatz 4 Satz 3 zweiter Halbsatz VwRehaG). Von „Beweisnot“ ist auszugehen, wenn
Beweismittel nicht vorhanden oder nicht zu beschaffen oder ohne Verschulden der antrag-
stellenden Person oder ihrer Hinterbliebenen verlorengegangen sind. Eine Tatsache er-
scheint glaubhaft, wenn bei mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten das
Vorliegen einer davon relativ am wahrscheinlichsten ist, weil nach Gesamtwürdigung aller
Umstände besonders viel für diese Möglichkeit spricht (vgl. § 117 Absatz 2 SGB XIV in
Verbindung mit § 25 Absatz 4 Satz 2 zweiter Halbsatz StrRehaG bzw. § 12 Absatz 4 Satz 3
zweiter Halbsatz VwRehaG).
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat – als für das SER federführendes Res-
sort – in einem Rundschreiben an die Länder vom 13. November 2023 (Aktenzeichen: Va2-
55021-6) zu § 4 Absatz 5 SGB XIV unter Bezugnahme auf die ab dem 1. Januar 2024 gel-
tenden Versorgungsmedizinischen Grundsätze deutlich gemacht, dass nach der neuen
Vermutungsregelung im Regelfall keine Prüfung der Voraussetzungen mehr vorgenommen
wird, sondern die Kausalität ohne weitere Prüfung zu bejahen ist. Etwas anderes gilt nur
dann, wenn sich die Unrichtigkeit der Vermutung im Einzelfall aufdrängt. Die dargestellte
Rechtslage bietet also einen Rahmen, der es SED-Opfern und allen anderen dem SER
unterfallenden Personengruppen spürbar erleichtert, gesundheitliche Folgeschäden – auch
noch nach langer Zeit – geltend zu machen. Wird eine Gesundheitsstörung als Schädi-
gungsfolge anerkannt, ist der Grad der Schädigungsfolgen (GdS) nach den durch die Ge-
sundheitsstörung bedingten allgemeinen Auswirkungen der körperlichen, seelischen, geis-
tigen oder Sinnesbeeinträchtigungen in allen Lebensbereichen zu beurteilen (vgl. § 5 Ab-
satz 1 Satz 1 SGB XIV in Verbindung mit § 21 Absatz 1 Satz 1 StrRehaG bzw. § 3 Absatz 1
Satz 1 VwRehaG). Dies kann nicht pauschal, etwa dergestalt, dass bei Opfern politischer
Verfolgung immer – also ohne Rücksicht auf die konkreten Beeinträchtigungen der betroffe-
nen Person – ein GdS von 30 anzunehmen wäre, sondern nur einzelfallbezogen erfolgen.
Durch die vorgesehene Einzelfallbetrachtung werden SED-Opfer ebenso wie andere dem
SER unterfallende Personengruppen sachgerecht und transparent behandelt.
- 14 -
III. Alternativen
Die SED-Opferbeauftragte hat zu Beginn der 20. Legislaturperiode in einer Unterrichtung
an den Deutschen Bundestag (Bundestagsdrucksache 20/10) dringende Handlungsbe-
darfe für die Opfer der SED-Diktatur aufgezeigt sowie in ihren Jahresberichten 2022 (Bun-
destagsdrucksache 20/2220) und 2023 (Bundestagsdrucksache 20/7150) zahlreiche Vor-
schläge für eine Überarbeitung der Rehabilitierungsgesetze (StrRehaG, VwRehaG,
BerRehaG) unterbreitet. Zudem liegen Vorschläge der Konferenz der Landesbeauftragten
zur Aufarbeitung der SED-Diktatur und der Folgen der kommunistischen Diktatur vom
16. Mai 2022 vor. Diese Vorschläge, die teilweise auch im politischen Raum Unterstützung
erfahren haben (vgl. das Positionspapier der SPD-Bundestagsfraktion vom 28. Februar
2023: „Weitere Anpassung der SED-Unrechtsbereinigungsgesetze an die Bedürfnisse der
Betroffenen“), greift der vorliegende Gesetzentwurf in wichtigen Punkten auf. Neben der
Einrichtung eines bundesweiten Härtefallfonds sind hier die Dynamisierung der Opferrente
für Haftopfer (§ 17a StrRehaG) und der Ausgleichsleistungen für beruflich Verfolgte (§ 8
BerRehaG), die Einführung einer Einmalleistung für Opfer von Zwangsaussiedlungen sowie
der Verzicht auf die Absenkung der monatlichen Ausgleichsleistungen bei Renteneintritt
und auf die Berücksichtigung von Partnereinkommen im Rahmen der Prüfung der Bedürf-
tigkeit als Voraussetzung für Ausgleichsleistungen zu nennen. Alle darüber hinausgehen-
den Vorschläge wurden intensiv geprüft, haben aber letztlich fachlich nicht überzeugt.
IV. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich wie folgt:
– Gesetz über die Stiftung für ehemalige politische Verfolgte (Artikel 1): Artikel 74 Ab-
satz 1 Nummer 9 des Grundgesetzes („die Wiedergutmachung“)
Die Stiftung für ehemalige politische Verfolgte soll Unterstützungsleistungen an Opfer
politischer Verfolgung in der Sowjetischen Besatzungszone (SBZ) und der DDR ge-
währen (vgl. § 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Stiftung für ehemalige politische Ver-
folgte in der Entwurfsfassung – StepVG-E). Damit fällt das Gesetz unter den Kompe-
tenztitel des Artikels 74 Absatz 1 Nummer 9 des Grundgesetzes (GG), der auch für
Regelungen zur Wiedergutmachung von durch SED-Unrecht entstandenen Schäden
gilt. Soweit die Stiftung für ehemalige politische Verfolgte Unterstützungsleistungen
nach § 18 StrRehaG gewähren soll (vgl. § 2 Absatz 1 Nummer 2 StepVG-E), ergibt
sich die Gesetzgebungskompetenz des Bundes auch aus Artikel 74 Absatz 1 Num-
mer 1 GG („das Strafrecht“).
– Änderung des Häftlingshilfegesetzes (Artikel 2): Artikel 73 Absatz 1 Nummer 13 GG
Das HHG regelt die Gewährung von Unterstützungsleistungen insbesondere an Per-
sonen, die nach Besetzung ihres Aufenthaltsortes oder nach dem 8. Mai 1945 aus po-
litischen Gründen in Gewahrsam genommen wurden. Da die Fürsorge für ehemalige
Kriegsgefangene auch Zivilinternierte mitumfasst, unterfällt das HHG und damit auch
dessen Änderung diesem Kompetenztitel.
– Änderung des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes (Artikel 3): Artikel 74 Absatz 1
Nummer 1 GG („das Strafrecht“)
– Änderung des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes (Artikel 4) und Ände-
rung des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes (Artikel 5): Artikel 74 Absatz 1 Num-
mer 7 in Verbindung mit Artikel 72 Absatz 2 GG
Eine bundesgesetzliche Regelung ist zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhält-
nisse im Bundesgebiet erforderlich, weil andernfalls zu befürchten ist, dass sich die
- 15 -
Lebensverhältnisse der Opfer, die in der SBZ und der DDR politisch verfolgt wurden,
in den Ländern auseinanderentwickeln. Eine bundesgesetzliche Regelung ist auch zur
Wahrung der Rechtseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich, weil ein von
der Allgemeinheit mit auszugleichendes Sonderopfer keine landesrechtliche Differen-
zierung verträgt.
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen
Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und mit völkerrechtlichen
Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar.
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Durch den Verzicht auf die bisher vorgesehene Absenkung der monatlichen Ausgleichs-
leistungen für beruflich Verfolgte bei Renteneintritt und auf die Berücksichtigung von Part-
nereinkommen im Rahmen der Prüfung der Bedürftigkeit als Voraussetzung für Ausgleichs-
leistungen wird das Verwaltungsverfahren vereinheitlicht und dadurch vereinfacht. Auch die
Klarstellung, dass für die Beurteilung, ob Verfolgte in ihrer wirtschaftlichen Lage besonders
beeinträchtigt sind, staatliche Sonderleistungen, die anlässlich besonderer Krisen zu einem
bestimmten Zweck gezahlt werden, nicht bei der Einkommensermittlung zu berücksichtigen
sind, führt zu einer Verwaltungsvereinfachung, indem sie bisher bestehende Unsicherhei-
ten beseitigt.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Der Gesetzentwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nach-
haltigen Entwicklung im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie (DNS), die der Um-
setzung der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen dient.
Indem der Gesetzentwurf Regelungen in den Rehabilitierungsgesetzen vorsieht, die die Si-
tuation von Personen verbessern, die in der ehemaligen DDR Opfer politischer Verfolgung
waren, leistet er einen Beitrag zur Erreichung von Nachhaltigkeitsziel 10 „Ungleichheit in
und zwischen Ländern verringern“. Dieses Nachhaltigkeitsziel verlangt mit seiner Zielvor-
gabe 10.4, den Sozialschutz betreffende Maßnahmen zu beschließen und schrittweise grö-
ßere Gleichheit zu erzielen. Der Entwurf fördert die Erreichung dieser Zielvorgabe, indem
er bundesgesetzlich regelt, dass sich die Lebensverhältnisse der Opfer politischer Verfol-
gung in der SBZ und der DDR in den Ländern nicht auseinanderentwickeln, und indem er
das Leid der SED-Opfer anerkennt sowie deren wirtschaftliche Lage nachhaltig verbessert.
Im Sinne des systemischen Zusammendenkens der Nachhaltigkeitsziele leistet der Entwurf
damit auch einen Beitrag zur Erreichung von Nachhaltigkeitsziel 16 „Friedliche und inklu-
sive Gesellschaften für eine nachhaltige Entwicklung fördern, allen Menschen Zugang zur
Justiz ermöglichen und leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und inklusive Institutionen
auf allen Ebenen aufbauen“. Dieses Nachhaltigkeitsziel verlangt mit seinen Zielbestimmun-
gen 16.3 und 16.6, die Rechtsstaatlichkeit zu fördern und leistungsfähige, rechenschafts-
pflichtige und transparente Institutionen auf allen Ebenen aufzubauen.
Der Entwurf fördert die Erreichung dieser Zielvorgaben, indem er insbesondere die Bean-
tragung und Bewilligung von Hilfen und Leistungen für Opfer der SED-Diktatur durch ein
Maßnahmenbündel erleichtert. Durch die Anpassung der rehabilitierungsrechtlichen Vor-
schriften an die Lebenswirklichkeit der Betroffenen und die geänderten
- 16 -
Rahmenbedingungen stellt der Entwurf zudem eine angemessene Entschädigungsrege-
lung für das erlittene Unrecht sicher und dient damit einem funktionierenden Rechtsstaat.
Der Entwurf folgt damit den Nachhaltigkeitsprinzipien der DNS „(1.) Nachhaltige Entwick-
lung als Leitprinzip konsequent in allen Bereichen und bei allen Entscheidungen anwenden“
und „(5.) Sozialen Zusammenhalt in einer offenen Gesellschaft wahren und verbessern“.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Aus den in dem Gesetzentwurf vorgesehenen Maßnahmen ergeben sich finanzielle Aus-
wirkungen für den Bund und für die Länder. Die Zahl der Zuwendungsempfängerinnen und
-empfänger nach den Rehabilitierungsgesetzen ist demographisch bedingt rückläufig, so-
dass sich die jährlichen Mehrausgaben zukünftig in derzeit nicht quantifizierbarer Höhe ver-
ringern dürften.
a) Bund
aa) Einrichtung eines bundesweiten Härtefallfonds für SED-Opfer (vgl. Artikel 1 § 2
Absatz 1 Nummer 1)
Für die Einrichtung eines bundesweiten Härtefallfonds für SED-Opfer entstehen dem Bund
Mehrausgaben, die abhängig vom Fondsvolumen sind und mit etwa einer Million Euro jähr-
lich veranschlagt werden.
Unter Berücksichtigung der in den sechs ostdeutschen Bundesländern eingerichteten Här-
tefallfonds mit einem Gesamtvolumen von etwa 600 000 Euro (= rechnerisch 100 000 Euro
pro Land) ergibt sich für einen bundesweiten Härtefallfonds für Betroffene mit Wohnsitz in
den zehn westdeutschen Bundesländern ein rechnerisches Fondsvolumen von etwa einer
Million Euro (= 10 x 100 000 Euro). Soweit von den Landesbeauftragten zur Aufarbeitung
der SED-Diktatur und der Folgen der kommunistischen Diktatur Antrags- und Bewilligungs-
zahlen vorliegen, ist – hochgerechnet auf einen bundesweiten Härtefallfonds – jährlich von
etwa 500 Anträgen und einer Bewilligungsquote von etwa 50 Prozent auszugehen. Ein
Fondsvolumen von einer Million Euro würde damit Unterstützungsleistungen von bis zu
4 000 Euro im Einzelfall ermöglichen (250 Bewilligungen x 4 000 Euro = 1 Million Euro).
bb) Verwaltungskosten der Stiftung für ehemalige politische Verfolgte (Artikel 1 § 3
Absatz 2)
Die Verwaltungskosten der zukünftigen Stiftung für ehemalige politische Verfolgte sollen
aus dem Haushalt des Deutschen Bundestages, Einzelplan 02, finanziert werden. Die bis-
her im Haushalt des BMI, Einzelplan 06, vorgesehenen Haushaltsmittel für die Verwal-
tungskosten der Stiftung für ehemalige politische Häftlinge sollen hierfür übertragen wer-
den. Für die Bewältigung ihrer neuen Aufgabe nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 StepVG-E
– die Gewährung von Unterstützungsleistungen aus dem noch einzurichtenden bundeswei-
ten Härtefallfonds – entsteht für die Stiftung ab 2025 zudem ein voraussichtlicher jährlicher
Personalmehrbedarf in Höhe von insgesamt etwa 347 000 Euro.
Bei voraussichtlich etwa 500 Anträgen pro Jahr (siehe vorstehend Doppelbuchstabe aa)
und einem damit verbundenen Zeitaufwand von etwa 943 Minuten pro Antrag (siehe nach-
stehend zum Erfüllungsaufwand unter 4. Buchstabe c Doppelbuchstabe aa Dreifachbuch-
stabe aaa) ergibt sich unter Berücksichtigung einer Arbeitsleistung von 132 Arbeitsstunden
pro Monat für Arbeitnehmer/-innen nach den aktuellen Personal- und Sachkostensätzen
(PKS) des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) ein jährlicher Personalmehrbedarf in
Höhe von etwa fünf Vollzeitäquivalenten. Für die Antragsbearbeitung auf Sachbearbei-
tungsebene entstehen dem Bund damit auf Grundlage der aktuellen PKS pro Vollzeitäqui-
valent in der Entgeltgruppe 9b Mehrausgaben in Höhe von 69 223 Euro, also insgesamt in
Höhe von 346 536 Euro (= 5 x 69 223 Euro).
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cc) Verwaltungskosten für die Aufsicht über die Stiftung für ehemalige politische
Verfolgte (Artikel 1 § 9 Absatz 1)
Die Stiftung für ehemalige politische Verfolgte soll der Aufsicht der SED-Opferbeauftragten
sowie hinsichtlich der Gewährung von Unterstützungsleistungen nach § 18 StrRehaG (§ 2
Absatz 1 Nummer 2 StepVG-E) der Aufsicht des Bundesministeriums der Justiz (BMJ) un-
terstellt werden. Die Verwaltungskosten für die Aufsicht über die Stiftung durch die SED-
Opferbeauftragte sollen daher aus dem Haushalt des Deutschen Bundestages, Einzel-
plan 02, und aus dem Haushalt des BMJ, Einzelplan 07, finanziert werden.
Für die Bewältigung der mit der Rechts- und Fachaufsicht verbundenen Aufgaben entsteht
bei der SED-Opferbeauftragten ab 2025 ein voraussichtlicher jährlicher Personalmehrbe-
darf in Höhe von etwa 205 000 Euro. Die Rechts- und Fachaufsicht umfasst die Prüfung
der Recht- und Zweckmäßigkeit des Verwaltungshandelns der Stiftung. Die Aufsicht ist
nicht auf die nachträgliche Kontrolle beschränkt, sondern erstreckt sich im Rahmen der
Fachaufsicht auch auf die Steuerung und Kontrolle der Aufgabenwahrnehmung (vgl.
Grundsätze zur Ausübung der Fachaufsicht der Bundesministerien über den Geschäftsbe-
reich, Stand: 2. Mai 2008). Die aufsichtsrechtlichen Maßnahmen und Instrumente sind im
Wesentlichen abhängig von dem zu prüfenden Verwaltungshandeln. Die Aufsicht über Be-
reiche der Leistungsverwaltung umfasst erfahrungsgemäß insbesondere die Kontrolle
haushaltsrechtlicher Vorgaben im Rahmen der Mittelbewirtschaftung sowie die Beratung zu
übergeordneten rechtlichen Fragestellungen im Zusammenhang mit der Antragsbearbei-
tung. Hierzu sind von der aufsichtführenden Stelle regelmäßige Berichtspflichten zu erlas-
sen, die Berichte eingehend zu prüfen sowie mögliche Beanstandungen und deren Abhilfe
nachzuverfolgen. Daneben sind regelmäßig stichprobenartige Kontrollen einer angemes-
senen Anzahl einzelner Antragsbearbeitungen erforderlich. Im Zusammenhang mit der Ge-
währung von Unterstützungsleistungen aus dem neu einzurichtenden bundesweiten Härte-
fallfonds mit einem vorgeschlagenen Volumen von 1 Million Euro dürften die aufsichtsrecht-
lichen Maßnahmen daher im Wesentlichen von dem für die Einzelfallbearbeitung erforder-
lichen Aufwand und der erforderlichen Prüfungsdichte abhängig sein. Ausgehend von ei-
nem mit der Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Betroffenen
verbundenen hohen Schwierigkeitsgrad für die Bearbeitung der etwa 500 Anträge (siehe
vorstehend zu Doppelbuchstabe aa und nachstehend zum Erfüllungsaufwand unter
4. Buchstabe c Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe aaa) kann auf Grundlage von Er-
fahrungswerten schätzungsweise ein voraussichtlicher monatlicher Zeitaufwand von etwa
280 Stunden für die genannten aufsichtsrechtlichen Maßnahmen veranschlagt werden. Da-
neben obliegt der SED-Opferbeauftragten die Aufsicht über die Stiftung im Übrigen, was
insbesondere die Kontrolle der Einhaltung gesetzlicher Vorgaben für das allgemeine Ver-
waltungshandeln der Stiftung umfasst. Für die in diesem Zusammenhang erforderlichen
aufsichtsrechtlichen Maßnahmen dürfte schätzungsweise ein zusätzlicher monatlicher Zeit-
aufwand von etwa 140 Stunden anfallen. Für die Bewältigung der mit der Rechts- und Fach-
aufsicht verbundenen Aufgaben der SED-Opferbeauftragten ist demnach ein monatlicher
Zeitaufwand von insgesamt etwa 420 Stunden zu veranschlagen (siehe auch nachstehend
zum Erfüllungsaufwand unter 4. Buchstabe c Doppelbuchstabe aa Dreifachbuch-
stabe bbb). Die Aufgabenwahrnehmung erfolgt aufgrund der unterschiedlichen Komplexität
einzelner Maßnahmen der Rechts- und Fachaufsicht – die beispielsweise von der einge-
henden rechtlichen Prüfung von Sonderkonstellationen auf Ebene des höheren Dienstes,
der Stichprobenkontrolle von Antragsbearbeitungen auf Ebene des gehobenen Dienstes
bis hin zur tabellarischen Erfassung berichteter Kontrollwerte auf Ebene des mittleren
Dienstes reichen kann – jeweils etwa in gleichen Teilen auf Ebene des höheren, des geho-
benen und des mittleren Dienstes. Unter Berücksichtigung einer Arbeitsleistung von 139
Arbeitsstunden pro Monat für Beamte nach den aktuellen PKS ergibt sich damit ein jährli-
cher Personalmehrbedarf auf Referenten-, Sachbearbeitungs- und Bürosachbearbeitungs-
ebene in Höhe von jeweils etwa einem Vollzeitäquivalent. Dem Bund entstehen damit auf
Grundlage der aktuellen PKS je Vollzeitäquivalent in der Besoldungsgruppe A13h Mehr-
ausgaben in Höhe von 96 813 Euro, in der Besoldungsgruppe A9g Mehrausgaben in Höhe
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von 58 807 Euro und in der Besoldungsgruppe A5m Mehrausgaben in Höhe von 48 605
Euro. Damit ergeben sich insgesamt Mehrausgaben in Höhe von 204 225 Euro.
Auch beim BMJ entsteht für die Bewältigung der mit der Rechts- und Fachaufsicht verbun-
denen Aufgaben ab 2025 ein voraussichtlicher jährlicher Personalmehrbedarf in Höhe von
etwa 156 000 Euro. Im Rahmen ihrer Aufgabe nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 StepVG-E
(bisher § 18 Absatz 1 Satz 3 StrRehaG) hat die Stiftung im Jahr 2022 (aktuellere Zahlen
liegen derzeit noch nicht vor) in etwa 2 200 Antragsverfahren Unterstützungsleistungen
nach § 18 StrRehaG in Höhe von insgesamt etwa 2,6 Millionen Euro gewährt. Die Aufga-
benwahrnehmung der Stiftung erfolgt dabei bisher im Wesentlichen durch 6,25 Vollzeitäqui-
valente auf Sachbearbeitungsebene. Die Aufsicht für diesen Bereich der Leistungsverwal-
tung ist erfahrungsgemäß durch Maßnahmen zur Kontrolle haushaltsrechtlicher Vorgaben
im Rahmen der Mittelbewirtschaftung und die Beratung zu übergeordneten rechtlichen Fra-
gestellungen im Zusammenhang mit der Antragsbearbeitung geprägt. Hinzu kommt die Mit-
wirkung bzw. die Unterstützung des Stiftungsvorstandes bei Anpassungen seiner Arbeits-
anweisung für die Bearbeitung von Unterstützungsanträgen nach § 18 StrRehaG an aktu-
elle rechtliche und wirtschaftliche Entwicklungen. Zudem sind Berichtspflichten zu definie-
ren und Stichprobenkontrollen durchzuführen sowie anschließend die Berichte und Kontrol-
len auszuwerten. Der damit insgesamt verbundene Aufwand dürfte grundsätzlich aufgrund
der deutlich höheren Mittel und Antragszahlen vom Umfang her über dem Aufwand für den
Bereich der Aufgabenwahrnehmung nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 StepVG-E liegen. Da die
Stiftung jedoch über langjährige Erfahrung in der Gewährung von Unterstützungsleistungen
nach § 18 StrRehaG verfügt, ist für die aufsichtsrechtlichen Maßnahmen insoweit von ei-
nem Abschlag auszugehen. Für die Prüfung der Recht- und Zweckmäßigkeit des Verwal-
tungshandelns der Stiftung im Zusammenhang mit der Gewährung von Unterstützungsleis-
tungen nach § 18 StrRehaG kann daher insgesamt betrachtet ein im Bereich des höheren
und gehobenen Dienstes mit dem Aufwand der SED-Opferbeauftragten für die Aufsicht
etwa vergleichbarer Zeitaufwand angenommen werden (siehe auch nachstehend zum Er-
füllungsaufwand unter 4. Buchstabe c Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe bbb). Dem
Bund entstehen damit für die Aufsicht durch das BMJ Mehrausgaben für die Aufgabenwahr-
nehmung durch je ein Vollzeitäquivalent auf Referenten- und Sachbearbeitungsebene (Be-
soldungsgruppen A13h und A9g) in Höhe von insgesamt 155 620 Euro.
dd) Dynamisierung der besonderen Zuwendung für Haftopfer (Artikel 3 Nummer 1
Buchstabe b)
Für die Dynamisierung der besonderen Zuwendung für Haftopfer entstehen dem Bund erst-
malig ab 1. Juli 2025 jährliche Mehrausgaben im Haushalt der allgemeinen Finanzverwal-
tung, Einzelplan 60, in dem Kapitel über Leistungen im Zusammenhang mit der deutschen
Einheit in Höhe von etwa 3,25 Millionen Euro.
Die Länder meldeten für das Jahr 2023 Gesamtausgaben von 151 120 923 Euro für die
besondere Zuwendung für Haftopfer nach § 17a StrRehaG. Die Erhöhung des Rentenwerts
zum 1. Juli eines jeden Jahres betrug für die vergangenen zehn Jahre (2015 bis 2024) nach
den Angaben der Deutschen Rentenversicherung im bundeseinheitlichen Durchschnitt
3,24 Prozent. Die an der allgemeinen Rentenentwicklung orientierte Dynamisierung der be-
sonderen Zuwendung für Haftopfer wäre demnach mit voraussichtlichen Mehrausgaben
von jährlich etwa 3,24 Prozent der Gesamtausgaben verbunden. Ausgehend von Gesamt-
ausgaben in Höhe von etwa 151,2 Millionen Euro für das Jahr 2023 ergeben sich im ersten
Jahr nach dem Inkrafttreten voraussichtliche Mehrausgaben in Höhe von etwa 5 Millio-
nen Euro, von denen der Bund nach § 20 StrRehaG 65 Prozent (= 3,25 Millionen Euro) zu
tragen hat.
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ee) Dynamisierung der Ausgleichsleistungen für beruflich Verfolgte (Artikel 5
Nummer 2 Buchstabe b)
Für die Dynamisierung der Ausgleichsleistungen für beruflich Verfolgte entstehen dem
Bund erstmalig ab 1. Juli 2025 geringfügige jährliche Mehrausgaben im Haushalt der allge-
meinen Finanzverwaltung, Einzelplan 60, in dem Kapitel über Leistungen im Zusammen-
hang mit der deutschen Einheit in Höhe von etwa 45 000 Euro.
Bund und Länder haben im Jahr 2023 zusammen insgesamt etwa 2,28 Millionen Euro für
Ausgleichsleistungen nach § 8 BerRehaG ausgegeben. Für die an der allgemeinen Ren-
tenentwicklung orientierte Dynamisierung ergeben sich demnach bei einer durchschnittli-
chen Rentenanpassung von 3,24 Prozent (siehe vorstehend Doppelbuchstabe dd) Mehr-
ausgaben in Höhe von etwa 75 000 Euro im ersten Jahr nach dem Inkrafttreten. Von den
Mehrausgaben hat der Bund gemäß § 29 BerRehaG 60 Prozent (= 45 000 Euro) zu tragen.
ff) Verzicht auf die Absenkung der monatlichen Ausgleichsleistungen für beruflich
Verfolgte bei Renteneintritt (Artikel 5 Nummer 2 Buchstabe a)
Für den Verzicht auf die bisher vorgesehene Absenkung der monatlichen Ausgleichsleis-
tungen für beruflich Verfolgte bei Renteneintritt entstehen dem Bund ab 2025 jährliche
Mehrausgaben im Haushalt der allgemeinen Finanzverwaltung, Einzelplan 60, in dem Ka-
pitel über Leistungen im Zusammenhang mit der deutschen Einheit in Höhe von etwa
313 000 Euro.
Die Angabe der Gesamtzahl der Fälle, die von der Kürzungsregelung in § 8 Absatz 1 Satz 2
BerRehaG betroffen sind, war mangels gesonderter Erfassung nicht allen Ländern möglich.
Mit Blick darauf, dass seit der Wiedervereinigung bereits mehr als 30 Jahre vergangen sind,
und unter Berücksichtigung der von einigen Ländern gemeldeten Zahlen ist davon auszu-
gehen, dass der Anteil der Empfängerinnen und Empfänger von Ausgleichsleistungen nach
§ 8 BerRehaG, die eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, etwa
70 Prozent beträgt. Dies entspricht bei insgesamt etwa 1 000 von den Ländern gemeldeten
Leistungsbeziehenden etwa 700 Leistungsbeziehenden, die von der Kürzungsregelung in
§ 8 Absatz 1 Satz 2 BerRehaG betroffen sein dürften. Unter Berücksichtigung der vorgese-
henen Dynamisierung der Ausgleichsleistungen (siehe vorstehend Doppelbuchstabe ee)
ergeben sich damit im ersten Jahr nach dem Inkrafttreten durch eine Erhöhung der monat-
lichen Ausgleichsleistungen in etwa 700 Fällen um 60 Euro (von 180 Euro auf 240 Euro)
Mehrausgaben in Höhe von etwa 521 000 Euro (= 700 Fälle x 60 Euro x 12 Monate
+ 3,25 Prozent Dynamisierung), von denen der Bund nach § 29 BerRehaG 60 Prozent
(= 312 600 Euro) zu tragen hat.
gg) Verzicht auf die Berücksichtigung von Partnereinkommen im Rahmen der Prü-
fung der Bedürftigkeit als Voraussetzung für Ausgleichsleistungen für beruflich
Verfolgte (Artikel 5 Nummer 4 Buchstabe b)
Für den Verzicht auf die Einbeziehung des Partnereinkommens bei der Prüfung der Bedürf-
tigkeit als Voraussetzung für Ausgleichsleistungen für beruflich Verfolgte entstehen dem
Bund ab 2025 jährliche Mehrausgaben im Haushalt der allgemeinen Finanzverwaltung, Ein-
zelplan 60, in dem Kapitel über Leistungen im Zusammenhang mit der deutschen Einheit
in Höhe von etwa 425 000 Euro.
Die Angabe der Zahl der Fälle, in denen Anträge auf Ausgleichsleistungen nach § 8 Ber-
RehaG wegen zu berücksichtigendem Partnereinkommen abgelehnt wurden oder ihnen
nur teilweise stattgegeben wurde, war den Ländern mangels gesonderter Erfassung nicht
möglich. Im Wege einer groben Schätzung kann aber angenommen werden, dass sich die
jährlichen Gesamtausgaben für Ausgleichsleistungen nach § 8 BerRehaG im Fall eines
Verzichts auf die Berücksichtigung (auch) des Partnereinkommens um etwa 30 Prozent er-
höhen würden. Ausgehend von Ausgaben in Höhe von insgesamt etwa 2,28 Millionen Euro
- 20 -
für Ausgleichsleistungen nach § 8 BerRehaG im Jahr 2023 ergeben sich damit unter Be-
rücksichtigung der vorgesehenen Dynamisierung der Ausgleichsleistungen (siehe vorste-
hend Doppelbuchstabe ee) Mehrausgaben in Höhe von etwa 707 000 Euro (= 2,28 Millio-
nen Euro x 0,30 + 3,25 Prozent Dynamisierung), von denen der Bund gemäß § 29 Ber-
RehaG 60 Prozent (= 424.200 Euro) zu tragen hat.
hh) Einmalige Leistung für Opfer von Zwangsaussiedlungen (Artikel 4)
Für die Einführung einer einmaligen Leistung für Opfer von Zwangsaussiedlungen aus dem
Grenzgebiet der früheren DDR entstehen dem Bund einmalige Mehrausgaben im Haushalt
der allgemeinen Finanzverwaltung, Einzelplan 60, in dem Kapitel über Leistungen im Zu-
sammenhang mit der deutschen Einheit in Höhe von etwa 720 000 Euro.
Nach Schätzungen der Opferverbände leben noch rund 800 Betroffene von Zwangsaus-
siedlungen (vgl. Jahresbericht 2022 der SED-Opferbeauftragten vom 16. Juni 2022, Bun-
destagsdrucksache 20/2220, S. 19). Für die Einmalzahlung in Höhe von 1 500 Euro erge-
ben sich somit Mehrausgaben in Höhe von 1,2 Millionen Euro (= 800 x 1 500 Euro), von
denen der Bund gemäß § 17 Satz 1 VwRehaG 60 Prozent (= 720 000 Euro) zu tragen hat.
Die Mehrausgaben des Bundes werden im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel im
Einzelplan 60 im Rahmen des Kapitels 6003 gegenfinanziert. Einzelheiten zur Deckung der
Mehrbedarfe sind Gegenstand künftiger Haushaltsaufstellungsverfahren.
b) Länder
Die Länder tragen 35 Prozent der Leistungsausgaben nach dem StrRehaG (vgl. § 20
StrRehaG). Für die Dynamisierung der besonderen Zuwendung für Haftopfer (siehe vorste-
hend Buchstabe a Doppelbuchstabe dd) entstehen ihnen damit ab 2025 jährliche Mehraus-
gaben in Höhe von etwa 1,75 Millionen Euro.
Die Länder tragen 40 Prozent der Leistungsausgaben nach dem BerRehaG (vgl. § 28 Ab-
satz 1 und § 29 BerRehaG). Für die Dynamisierung der Ausgleichsleistungen für beruflich
Verfolgte (siehe vorstehend Buchstabe a Doppelbuchstabe ee), den Verzicht auf deren Ab-
senkung bei Renteneintritt (siehe vorstehend Buchstabe a Doppelbuchstabe ff) sowie den
Verzicht auf die Berücksichtigung von Partnereinkommen (siehe vorstehend Buchstabe a
Doppelbuchstabe gg) entstehen den Ländern damit ab 2025 jährliche Mehrausgaben in
Höhe von etwa 522 000 Euro.
Die Länder tragen 40 Prozent der Leistungsausgaben nach dem VwRehaG (vgl. § 17
Satz 1 VwRehaG). Für die einmalige Leistung für Opfer von Zwangsaussiedlungen (siehe
vorstehend Buchstabe a Doppelbuchstabe hh) entstehen ihnen damit Mehrausgaben in
Höhe von etwa 480 000 Euro.
4. Erfüllungsaufwand
a) Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
aa) Antrag auf Unterstützungsleistungen aus dem bundesweiten Härtefallfonds für
SED-Opfer (vgl. Artikel 1 § 2 Absatz 1 Nummer 1)
Betroffenen Bürgerinnen und Bürgern entstünde bei der Beantragung von Unterstützungs-
leistungen aus dem noch einzurichtenden bundesweiten Härtefallfonds für Opfer politischer
Verfolgung in der SBZ und der DDR ein jährlicher Erfüllungsaufwand von insgesamt etwa
4 250 Stunden (256 000 Minuten). Die Sachkosten belaufen sich auf insgesamt etwa
500 Euro.
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bb) Verzicht auf die Berücksichtigung von Partnereinkommen im Rahmen der Prü-
fung der Bedürftigkeit als Voraussetzung für Ausgleichsleistungen für beruflich
Verfolgte (Artikel 5 Nummer 4 Buchstabe b)
Bürgerinnen und Bürgern, die bisher aufgrund der Berücksichtigung des Partnereinkom-
mens keinen oder einen verminderten Anspruch auf Ausgleichsleistungen nach § 8 Ab-
satz 1 BerRehaG hatten, entsteht durch den (Neu-) Antrag auf Ausgleichsleistungen ein
einmaliger Erfüllungsaufwand von insgesamt rund 2 450 Stunden (147 000 Minuten) und
Sachkosten in Höhe von etwa 300 Euro.
cc) Antrag auf einmalige Leistung für Opfer von Zwangsaussiedlungen (Artikel 4)
Betroffenen Bürgerinnen und Bürgern entsteht bei der Antragstellung für die einmalige Leis-
tung für Opfer von Zwangsaussiedlungen ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von
insgesamt etwa 250 Stunden (15 200 Minuten) und Sachkosten in Höhe von etwa
800 Euro.
b) Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
c) Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
aa) Bund
aaa) Einrichtung eines bundesweiten Härtefallfonds für SED-Opfer bei der Stiftung
für ehemalige politische Verfolgte (vgl. Artikel 1 § 2 Absatz 1 Nummer 1)
Für die Bewältigung ihrer neuen Aufgabe nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 StepVG-E entsteht
für die Stiftung ein voraussichtlicher jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von etwa 366 000
Euro.
Die Bearbeitung der Anträge auf Unterstützungsleistungen aus dem noch einzurichtenden
bundesweiten Härtefallfonds erfordert eine Einarbeitung in die Antragsvoraussetzungen
nach den von der SED-Opferbeauftragten zu erlassenden Billigkeitsrichtlinien und dürfte
mit einer umfassenden Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen sowie von Nachweisen der
Antragstellenden verbunden sein. Das Einarbeiten in die Vorgaben dürfte bei einem mittle-
ren Schwierigkeitsgrad mit einem Zeitaufwand von etwa 35 Minuten verbunden sein (vgl.
Zeitwerttabelle für Vorgaben der Verwaltung des Statistischen Bundesamtes [Zeitwertta-
belle Verwaltung], Nummer 1). In der Regel wird eine Prüfung von Nachweisen zu persön-
lichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Antragstellenden erforderlich sein. Demnach
dürfte bei einem hohen Schwierigkeitsgrad für die formelle Prüfung der Anträge und das
Sichten der Daten (90 Minuten), das gegebenenfalls erforderliche Einholen fehlender Daten
(20 Minuten) sowie die inhaltlichen Prüfung der Anträge (792 Minuten) mit einem Zeitauf-
wand von etwa 902 Minuten je Antrag ausgegangen werden (vgl. Zeitwerttabelle Verwal-
tung, Nummern 3 bis 5). Für das Erstellen der Bescheide und das Anweisen der Zahlung
kann hingegen ein einfacher Schwierigkeitsgrad und ein Zeitaufwand von etwa 6 Minuten
angenommen werden (vgl. Zeitwerttabelle Verwaltung, Nummern 11 und 12). Damit ist von
einem Zeitaufwand von insgesamt 943 Minuten je Antrag auszugehen. Für die Antragsbe-
arbeitung auf Sachbearbeitungsebene ergibt sich bei Lohnkosten des Bundes von 46,50
Euro pro Stunde nach der aktuellen Lohnkostentabelle des Statistischen Bundesamtes
(StBA) und bei voraussichtlich etwa 500 Anträgen pro Jahr (siehe vorstehend zu den Haus-
haltsausgaben unter 3. Buchstabe a Doppelbuchstabe aa) damit ein Erfüllungsaufwand
von insgesamt rund 366 000 Euro pro Jahr.
- 22 -
bbb) Aufsicht über die Stiftung für ehemalige politische Verfolgte (Artikel 1 § 9
Absatz 1)
Für die Bewältigung der mit der Rechts- und Fachaufsicht verbundenen Aufgaben entsteht
ein voraussichtlicher jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von etwa 254 000 Euro bei der
SED-Opferbeauftragten und rund 197 000 Euro beim BMJ.
Der Umfang der Aufgabenwahrnehmung im Rahmen der Rechts- und Fachaufsicht ist nur
bedingt von den dem Verwaltungshandeln der Stiftung zu Grunde liegenden jeweiligen An-
tragszahlen (siehe vorstehend zu den Haushaltsausgaben unter 3. Buchstabe a Doppel-
buchstabe bb und cc) abhängig, sondern insbesondere durch die Komplexität der zu prü-
fenden Vorgänge geprägt. Auf Grundlage von Erfahrungswerten für die Aufsicht über Stif-
tungen kann daher für die Aufsicht über die Aufgaben nach § 2 Absatz 1 Nummer 2
StepVG-E durch das BMJ ein monatlicher Zeitaufwand von 280 Stunden und für die Auf-
sicht im Übrigen durch die SED-Opferbeauftragte von einem monatlichen Zeitaufwand von
schätzungsweise 420 Stunden ausgegangen werden (siehe vorstehend zu den Haushalts-
ausgaben unter 3. Buchstabe a Doppelbuchstabe cc). Die Aufgabenwahrnehmung erfolgt
dabei bei der SED-Opferbeauftragten aufgrund der unterschiedlichen Komplexität einzelner
Maßnahmen der Rechts- und Fachaufsicht etwa in gleichen Teilen auf Ebene des höheren,
des gehobenen und des mittleren Dienstes und beim BMJ zu gleichen Teilen auf der Ebene
des höheren und des gehobenen Dienstes. Auf Grundlage der aktuellen Lohnkostentabelle
des StBA ergibt sich damit bei einem Lohnsatz pro Stunde von 70,50 Euro im höheren
Dienst, von 46,50 Euro im gehobenen Dienst und von 33,80 Euro im mittleren Dienst ein
monatlicher Personalaufwand von etwa 21 112 Euro bei der SED-Opferbeauftragten und
16 380 Euro beim BMJ. Dies entspricht einem jährlichen Erfüllungsaufwand von 253 334
Euro bei der SED-Opferbeauftragten und von 196 560 Euro beim BMJ.
bb) Länder
aaa) Dynamisierung der besonderen Zuwendung für Haftopfer (Artikel 3 Nummer 1
Buchstabe b)
Durch die Dynamisierung der besonderen Zuwendung für Haftopfer entsteht den Ländern
ein jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von etwa 167 000 Euro.
Die das StrRehaG vollziehenden Behörden werden einmal im Jahr neue Bescheide über
den angepassten Zuwendungsbetrag an die etwa 38 000 von den Ländern gemeldeten
Leistungsempfängerinnen und -empfänger erlassen müssen. Eine inhaltliche Prüfung ist
dabei nicht notwendig. Für das Erstellen der neuen Bescheide und die Anweisung der Zah-
lung kann daher bei einem einfachen Schwierigkeitsgrad ein Zeitaufwand von etwa 6 Minu-
ten je Bescheid angenommen werden (vgl. Zeitwerttabelle Verwaltung, Nummern 11
und 12). Die Erstellung der Bescheide dürfte in der Regel durch den gehobenen Dienst
wahrgenommen werden, sodass bei Lohnkosten der Länder von etwa 43,90 Euro pro
Stunde nach der aktuellen Lohnkostentabelle des StBA ein jährlicher Personalaufwand in
Höhe von etwa 167 000 Euro angenommen werden kann.
bbb) Dynamisierung der Ausgleichsleistungen für beruflich Verfolgte (Artikel 5
Nummer 2 Buchstabe b)
Für die Dynamisierung der Ausgleichsleistungen für beruflich Verfolgte nach § 8 Absatz 1
Satz 2 bis 4 BerRehaG-E entsteht den Verwaltungen der Länder ein geringfügiger jährlicher
Erfüllungsaufwand von rund 4 400 Euro.
Die das BerRehaG vollziehenden Behörden werden einmal im Jahr neue Bescheide über
den angepassten Leistungsbetrag an die etwa 1 000 von den Ländern gemeldeten Leis-
tungsempfängerinnen und -empfänger erlassen müssen. Ausgehend von einem einfachen
Schwierigkeitsgrad und einem Zeitaufwand von etwa 6 Minuten je Bescheid (vgl.
- 23 -
Zeitwerttabelle Verwaltung, Nummern 11 und 12) ergeben sich bei Lohnkosten des geho-
benen Dienstes der Länder in Höhe von 43,90 Euro pro Stunde jährliche Personalkosten in
Höhe von rund 4 400 Euro.
ccc) Verzicht auf die Absenkung der monatlichen Ausgleichsleistungen für
beruflich Verfolgte bei Renteneintritt (Artikel 5 Nummer 2 Buchstabe a)
Durch den Verzicht auf die bisher vorgesehene Absenkung der monatlichen Ausgleichs-
leistungen für beruflich Verfolgte bei Renteneintritt entsteht den Ländern ein einmaliger ge-
ringfügiger Erfüllungsaufwand in Höhe von etwa 18 500 Euro.
Die das BerRehaG vollziehenden Behörden werden die Akten sichten und in etwa 700 Fäl-
len (siehe vorstehend zu den Haushaltsausgaben unter 3. Buchstabe a Doppelbuch-
stabe ff) neue Bescheide über den angepassten Leistungsbetrag erlassen müssen. Ausge-
hend von einem geschätzten Zeitaufwand von etwa 36 Minuten (vgl. Zeitwerttabelle Ver-
waltung, Nummern 3, 11 und 12) je Fall ergeben sich bei Lohnkosten des gehobenen
Dienstes der Länder in Höhe von 43,90 Euro pro Stunde jährliche Personalkosten in Höhe
von rund 18 500 Euro.
ddd) Verzicht auf die Berücksichtigung von Partnereinkommen im Rahmen der
Prüfung der Bedürftigkeit als Voraussetzung für Ausgleichsleistungen für be-
ruflich Verfolgte (Artikel 5 Nummer 4 Buchstabe b)
Durch den Verzicht auf die Einbeziehung des Partnereinkommens bei der Prüfung der Be-
dürftigkeit als Voraussetzung für Ausgleichsleistungen für beruflich Verfolgte entsteht den
Ländern ein einmaliger geringfügiger Erfüllungsaufwand in Höhe von etwa 15 600 Euro.
Die das BerRehaG vollziehenden Behörden werden in den etwa 300 neuen Antragsverfah-
ren (siehe vorstehend Buchstabe a Doppelbuchstabe aa) neue Bescheide erlassen müs-
sen. Ausgehend von einem Zeitaufwand von etwa 71 Minuten (vgl. Zeitwerttabelle Verwal-
tung, Nummern 3, 5, 11 und 12) je Fall ergeben sich bei Lohnkosten des gehobenen Diens-
tes der Länder in Höhe von 43,90 Euro pro Stunde jährliche Personalkosten in Höhe von
rund 15 600 Euro.
eee) Einmalleistung in Höhe von 1 500 Euro für Opfer von Zwangsaussiedlungen
(§ 1a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 VwRehaG-E)
Durch die Einführung einer einmaligen Leistung für Opfer von Zwangsaussiedlungen aus
dem Grenzgebiet der früheren DDR entsteht den Ländern ein einmaliger geringfügiger Er-
füllungsaufwand in Höhe von rund 14 100 Euro.
Die das VwRehaG vollziehenden Behörden werden in den etwa 800 Fällen (siehe vorste-
hend zu den Haushaltsausgaben unter 3. Buchstabe a Doppelbuchstabe hh) Bescheide er-
lassen müssen. Ausgehend von einem Zeitaufwand von etwa 24 Minuten (vgl. Zeitwertta-
belle Verwaltung, Nummern 1, 4, 5, 11 und 12) je Fall ergeben sich bei Lohnkosten des
gehobenen Dienstes der Länder in Höhe von 43,90 Euro pro Stunde jährliche Personalkos-
ten in Höhe von rund 14 100 Euro.
5. Weitere Kosten
Auswirkungen auf die Wirtschaft, Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das
Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
- 24 -
6. Weitere Gesetzesfolgen
Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung sind nicht zu erwarten, weil mit
dem Gesetzentwurf keine Regelungen getroffen werden, die sich speziell auf die Lebens-
situation von Frauen und Männern auswirken.
Negative Auswirkungen auf kommende Generationen sind nicht zu erwarten; die derzeiti-
gen und künftigen Leistungsempfängerinnen und -empfänger bilden als Betroffene der po-
litischen Verfolgung in der ehemaligen SBZ und DDR einen abgeschlossenen Personen-
kreis.
VII. Befristung; Evaluierung
Mit dem Gesetzentwurf wird eine nachhaltige Verbesserung der wirtschaftlichen Lage von
Opfern politischer Verfolgung in der ehemaligen DDR angestrebt. Die Erreichung dieses
Ziels würde durch eine Befristung der vorgeschlagenen Regelungen, die im Kern auf eine
bessere – insbesondere finanzielle – Unterstützung der Betroffenen abzielen, konterkariert.
Deshalb sieht der Gesetzentwurf eine unbefristete Geltung der Neuerungen vor.
In den letzten drei Jahrzehnten hat sich bestätigt, dass die Rehabilitierungsgesetze grund-
sätzlich einen angemessenen rechtlichen Rahmen bieten, um rechtsstaatswidrige Ent-
scheidungen und Maßnahmen als solche zu brandmarken und deren Folgen für die Be-
troffenen abzumildern. Zur Identifizierung punktueller Anpassungs- bzw. Aktualisierungs-
bedarfe erscheint der unmittelbare Dialog mit den Betroffenen zielführend. Zudem berichtet
die SED-Opferbeauftragte dem Deutschen Bundestag jedes Jahr in einem Gesamtbericht
über die aktuelle Situation der Opfer der SED-Diktatur und der kommunistischen Herrschaft
in der SBZ in Deutschland und in der ehemaligen DDR (vgl. § 2 Absatz 1 Satz 1 des SED-
Opferbeauftragtengesetzes – OpfBG). In diesem Gesamtbericht zeigt die SED-Opferbeauf-
tragte regelmäßig sehr ausführlich Anpassungs- bzw. Aktualisierungsbedarfe auf, die sie
aus einer Analyse der rechtlichen Rahmenbedingungen und deren Auswirkungen in der
Praxis ableitet. Hierbei werden zukünftig auch die durch dieses Gesetz geänderten Rah-
menbedingungen auf ihre Wirkung überprüft. Der Gesamtbericht wird künftig auch Ausfüh-
rungen zur Rechts- und Fachaufsicht über die Stiftung für ehemalige politische Verfolgte
und über den von ihr verwalteten Härtefallfonds beinhalten (vgl. § 9 Absatz 2 StepVG-E).
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Gesetz über die Stiftung für ehemalige politische Verfolgte – StepVG)
Die Vorschriften über die Stiftung für ehemalige politische Häftlinge (§§ 15 bis 25 HHG)
sollen aus dem HHG herausgenommen und in ein neues Stammgesetz, das Gesetz über
die Stiftung für ehemalige politische Verfolgte (StepVG), überführt werden. Dies ist erfor-
derlich, da ein Antrag auf Unterstützungsleistungen nach § 18 Satz 1 HHG nur noch bis
zum 30. Juni 2016 gestellt werden konnte (vgl. § 18 Satz 4 HHG) und die Stiftung seit eini-
gen Jahren keine Aufgaben nach dem HHG mehr wahrnimmt.
Zu § 1 (Stiftung für ehemalige politische Verfolgte)
Zu Absatz 1
Absatz 1 bestimmt, dass die Stiftung für ehemalige politische Häftlinge (StepH) künftig unter
dem neuen Namen „Stiftung für ehemalige politische Verfolgte“ (StepV) fortgeführt wird.
Diese Namensänderung soll abbilden, dass die Stiftung künftig Unterstützungsleistungen
nicht nur an Haftopfer, sondern – allgemeiner gesprochen – an Verfolgte in der SBZ und
- 25 -
der DDR gewähren kann (siehe die nachstehenden Ausführungen zu § 2 Absatz 1). Die
Gesetzesformulierung orientiert sich an § 1 Absatz 1 des Gesetzes über die Heimkehrer-
stiftung (HKStG). Der Wortlaut des § 15 Absatz 1 HHG ist überholt und wird daher nicht
übernommen.
Zu Absatz 2
Absatz 2 entspricht wörtlich dem § 15 Absatz 3 HHG.
Zu Absatz 3
Absatz 3 entspricht inhaltlich dem § 15 Absatz 2 HHG. Die Vorschrift ist lediglich um einen
Verweis auf § 5 Absatz 4 StepVG-E ergänzt worden, der Näheres zur Satzung der Stiftung
regelt.
Zu § 2 (Aufgaben der Stiftung)
Eine dem § 2 entsprechende Vorschrift enthält das HHG nicht. Die Aufgaben der Stiftung
und damit der Stiftungszweck ergaben sich bisher aus § 17 Satz 1 in Verbindung mit § 18
Satz 1 HHG sowie aus § 18 Absatz 1 Satz 3 StrRehaG (auch in Verbindung mit § 18 Ab-
satz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 2 StrRehaG). Die §§ 17 und 18 HHG werden nicht in das
neue Stammgesetz (StepVG) übernommen, da sie sich durch Zeitablauf erledigt haben
(siehe die vorstehenden Ausführungen zu Artikel 1).
Zu Absatz 1
Künftig werden sämtliche Aufgaben der Stiftung und damit der Stiftungszweck in Absatz 1
genannt.
Zu Nummer 1
Nummer 1 weist der Stiftung als neue Aufgabe die Gewährung von Unterstützungsleistun-
gen aus dem – noch einzurichtenden – bundesweiten Härtefallfonds für Opfer politischer
Verfolgung in der SBZ und der DDR zu. Dies erfolgt mit dem Ziel, die Stiftung – wie im
Koalitionsvertrag zwischen den die Bundesregierung tragenden Parteien vereinbart – an-
lässlich der Einrichtung eines bundesweiten Härtefallfonds weiterzuentwickeln und ihren
Fortbestand für die nächsten Jahre durch die Aufgabenerweiterung zu sichern. Die Stiftung
hat jahrelange Erfahrung in der Beratung von Opfern politischer Verfolgung in der SBZ und
der DDR sowie in der Gewährung von Unterstützungsleistungen nach § 18 StrRehaG, so
dass mit einer effektiven Erledigung der neuen Aufgabe zu rechnen ist. Dabei kann die
Stiftung auf ihre vorhandenen und bewährten Strukturen, bestehend aus Bewilligungs- und
Widerspruchsausschuss, zurückgreifen.
Der Härtefallfonds selbst soll – wie in vergleichbaren Fällen auch – durch Schaffung eines
neuen Haushaltstitels und Bewilligung von Haushaltsmitteln durch den Haushaltsgesetzge-
ber eingerichtet werden. Nummer 1 setzt das Vorhandensein eines Härtefallfonds voraus,
begründet aber keinen Anspruch auf Einrichtung eines solchen. Grundlage für die Gewäh-
rung von Unterstützungsleistungen aus dem bundesweiten Härtefallfonds sollen Billigkeits-
richtlinien sein, die von der SED-Opferbeauftragten erlassen werden. Die vom Deutschen
Bundestag gewählte SED-Opferbeauftragte (vgl. § 5 Absatz 1 Satz 1 OpfBG) kennt als
„Ombudsperson für die Anliegen der Opfer der SED-Diktatur und der kommunistischen
Herrschaft“ in der SBZ und der DDR (vgl. § 1 Absatz 2 Nummer 1 OpfBG) die Sorgen und
Nöte der Betroffenen aus erster Hand. Diese besondere Sachnähe rechtfertigt es, den Er-
lass der Billigkeitsrichtlinien in ihre Verantwortung zu stellen. Dadurch dürfte auch eine hö-
here Akzeptanz der Betroffenen für die Billigkeitsrichtlinien zu erreichen sein, denn die
SED-Opferbeauftragte nimmt ihre Aufgaben als Hilfsorgan des Deutschen Bundestages
wahr (vgl. § 1 Absatz 1 OpfBG). Zugleich wird das Amt der SED-Opferbeauftragten
- 26 -
gestärkt. In den Billigkeitsrichtlinien, die nach den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur
Bundeshaushaltsordnung (VV-BHO) der Einwilligung des BMF bedürfen, sind der Zweck
der Billigkeitsleistungen, die leistungsbegründenden Voraussetzungen einschließlich ihres
Nachweises und die Höhe der Entschädigungsleistungen zu regeln (vgl. VV Nr. 2.2 zu § 53
BHO).
Zu Nummer 2
Nummer 2 nennt – im Interesse einer vollständigen Aufzählung der Stiftungsaufgaben bzw.
des Stiftungszwecks – als weitere Aufgabe die Gewährung von Unterstützungsleistungen
nach § 18 StrRehaG und greift damit die Zuständigkeitsregelung in § 18 Absatz 1 Satz 3
StrRehaG (auch in Verbindung mit § 18 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 2 StrRehaG)
auf.
Zu Absatz 2
Da es sich bei den Unterstützungsleistungen aus dem noch einzurichtenden bundesweiten
Härtefallfonds für Opfer politischer Verfolgung in der SBZ und der DDR um Billigkeitsleis-
tungen handelt, also finanzielle Leistungen des Bundes, auf die kein Anspruch besteht, die
aber aus Gründen der staatlichen Fürsorge zum Ausgleich oder der Milderung von Schäden
und Nachteilen gewährt werden (vgl. VV Nr. 1 zu § 53 BHO), stellt Absatz 2 klar, dass auf
diese Leistungen kein Rechtsanspruch besteht.
Zu § 3 (Finanzierung der Stiftung)
§ 3 regelt die Finanzierung der Stiftung und damit das Stiftungsvermögen.
Zu Absatz 1
Absatz 1 entspricht wörtlich dem § 16 Absatz 1 Satz 3 HHG. Die Sätze 1 und 2 des § 16
Absatz 1 HHG haben sich durch Zeitablauf erledigt und wurden daher nicht in Absatz 1
übernommen.
Zu Absatz 2
Satz 1 entspricht wörtlich dem § 16 Absatz 2 HHG. Satz 2, der in § 16 Absatz 2 HHG nicht
enthalten ist, regelt, dass die Verwaltungskosten der Stiftung im Einzelplan des Deutschen
Bundestages in dem Kapitel über die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für
die Opfer der SED-Diktatur beim Deutschen Bundestag auszuweisen sind. Diese Regelung,
deren Wortlaut sich an § 8 Absatz 4 OpfBG orientiert, ist erforderlich, da eine weitere Zu-
ordnung der Stiftung zu dem für das HHG federführenden BMI aufgrund des Wegfalls sämt-
licher Aufgaben nach dem HHG nicht mehr in Betracht kommt. Mit Blick darauf, dass die
Stiftung künftig vor allem mit der Gewährung von Unterstützungsleistungen aus dem noch
einzurichtenden bundesweiten Härtefallfonds für Opfer politischer Verfolgung in der SBZ
und der DDR befasst sein wird und dass sowohl Stiftung als auch SED-Opferbeauftragte
im Schwerpunkt mit den Anliegen der SED-Opfer befasst sind, erscheint es sachgerecht,
die Stiftung bei der SED-Opferbeauftragten anzusiedeln.
Zu Absatz 3
Absatz 3 entspricht wörtlich dem § 16 Absatz 3 HHG.
Zu § 4 (Stiftungsorgane)
§ 4 entspricht inhaltlich dem § 19 HHG. Lediglich in Absatz 1 Nummer 1 wurde das Komma
am Ende aus sprachlichen Gründen durch das Wort „und“ ersetzt.
- 27 -
Zu § 5 (Stiftungsrat)
§ 5 entspricht weitgehend § 20 HHG.
Zu Absatz 1
Satz 1 entspricht wörtlich dem § 20 Absatz 1 Satz 1 HHG. Die Sätze 2 und 3 ersetzen § 20
Absatz 1 Satz 2 HHG. Der Stiftungsrat soll – wie bisher – aus zwölf Mitgliedern bestehen.
Eine Hälfte der Mitglieder soll – jeweils zu gleichen Teilen – von den Stellen benannt wer-
den, die für den rechtlichen Rahmen der von der Stiftung gewährten Unterstützungsleistun-
gen verantwortlich sind. Das ist in Bezug auf Unterstützungsleistungen aus dem noch ein-
zurichtenden bundesweiten Härtefallfonds für Opfer politischer Verfolgung in der SBZ und
der DDR die SED-Opferbeauftragte, die Billigkeitsrichtlinien zu erlassen hat, auf deren
Grundlage die Unterstützungsleistungen gewährt werden sollen. Hinsichtlich der Unterstüt-
zungsleistungen nach § 18 StrRehaG liegt die Verantwortung beim BMJ, welches innerhalb
der Bundesregierung für das StrRehaG federführend zuständig ist. Nach Satz 2 werden
deshalb jeweils drei Mitglieder des Stiftungsrates von der oder dem SED-Opferbeauftragten
und dem BMJ benannt. Diese insgesamt sechs Mitglieder des Stiftungsrates – also die
Hälfte aller Mitglieder – können von der SED-Opferbeauftragten und dem BMJ frei ausge-
wählt werden. Es liegt in der Eigenverantwortung der beiden genannten Stellen, sicherzu-
stellen, dass im Stiftungsrat die für die Gewährung der Unterstützungsleistungen erforder-
liche fachliche Expertise vertreten ist. Die zweite Hälfte der Mitglieder des Stiftungsrates
soll von der oder dem SED-Opferbeauftragten berufen werden. Bei der Auswahl dieser
sechs Personen ist die SED-Opferbeauftragte allerdings nicht frei, denn im Stiftungsrat sol-
len auch die Betroffenen politischer Verfolgung in der SBZ oder der DDR eine gleichge-
wichtige Stimme haben. Dementsprechend bestimmt Satz 3, dass die weiteren sechs Mit-
glieder des Stiftungsrates möglichst Betroffene politischer Verfolgung in der SBZ oder der
DDR sein sollen. Diese Vorgabe ist mit Blick darauf, dass die noch lebenden Betroffenen
immer älter werden und ihre Verfügbarkeit durch Krankheit und Tod weiter abnehmen wird,
bewusst nur noch als Soll-Vorgabe formuliert, weil ansonsten die Gefahr bestünde, dass
der Stiftungsrat in der Zukunft nicht mehr ordnungsgemäß besetzt werden könnte. Um die-
ser Gefahr entgegenzuwirken, soll es künftig ausreichen, dass die zu berufende Person
von politischer Verfolgung in der SBZ oder der DDR betroffen war, was nicht nur in Bezug
auf persönlich verfolgte Personen, deren Angehörige und Hinterbliebenen, sondern etwa
auch in Bezug auf gute Freunde oder sonst nahestehende Personen zu bejahen ist. Die
Beurteilung, ob eine Betroffenheit in diesem Sinne vorliegt, ist der SED-Opferbeauftragten
vorbehalten, die auch zu entscheiden hat, ob mangels geeigneter Personen ausnahms-
weise auf eine Betroffenheit von politischer Verfolgung in der SBZ oder der DDR verzichtet
werden kann. Unter den Begriff der politischen Verfolgung fallen nicht nur Inhaftierungen
aus politischen Gründen, sondern sämtliche Entscheidungen und Maßnahmen, die von den
Rehabilitierungsgesetzen (StrRehaG, VwRehaG, BerRehaG) erfasst sind. Satz 4 entspricht
wörtlich dem § 20 Absatz 1 Satz 3 HHG.
Zu Absatz 2
Absatz 2 entspricht inhaltlich dem § 20 Absatz 2 HHG. In Satz 1 wurden lediglich einige
sprachliche Präzisierungen vorgenommen. Eine Änderung der Rechtslage ist damit nicht
verbunden.
Zu Absatz 3
Absatz 3 entspricht inhaltlich dem § 20 Absatz 3 HHG. Es wurden lediglich einige sprachli-
che Präzisierungen vorgenommen. Eine Änderung der Rechtslage ist damit nicht verbun-
den.
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Zu Absatz 4
Absatz 4 entspricht – mit Änderungen – dem § 20 Absatz 4 Satz 1 HHG. Satz 1 regelt, dass
die Satzung der Stiftung – wie bisher – vom Stiftungsrat erlassen wird. Satz 2 bestimmt,
dass die Satzung der Genehmigung der oder des SED-Opferbeauftragten im Einverneh-
men mit dem BMJ und dem BMF bedarf. Mit Blick darauf, dass die Stiftung künftig bei der
SED-Opferbeauftragten angesiedelt sein wird (siehe die vorstehenden Ausführungen zu
§ 3 Absatz 2), tritt an die Stelle der bisher vorgesehenen Genehmigung des BMI die Ge-
nehmigung der SED-Opferbeauftragten. An dem Erfordernis des Einvernehmens mit dem
BMJ (Unterstützungsleistungen nach § 18 StrRehaG) und dem BMF (Bundeshaushalt) än-
dert sich nichts. Die bisher in § 20 Absatz 4 Satz 1 HHG enthaltene Regelung zu Richtlinien
für Unterstützungen nach § 18 HHG kann entfallen (siehe die vorstehenden Ausführungen
zu Artikel 1). Entbehrlich ist auch die bisher in § 20 Absatz 4 Satz 2 HHG enthaltene Rege-
lung zu Richtlinien für Unterstützungsleistungen nach § 18 StrRehaG, denn das StrRehaG
enthält selbst eine entsprechende Regelung (vgl. § 18 Absatz 2 Satz 1 und 2 StrRehaG).
Zu Absatz 5
Absatz 5 entspricht wörtlich dem § 20 Absatz 4 Satz 3 und 4 HHG.
Zu Absatz 6
Absatz 6 entspricht inhaltlich dem § 20 Absatz 5 HHG. In Satz 1 wurde lediglich eine
sprachliche Präzisierung vorgenommen. Eine Änderung der Rechtslage ist damit nicht ver-
bunden.
Zu § 6 (Stiftungsvorstand)
§ 6 entspricht inhaltlich dem § 21 HHG. In den Absätzen 1 und 3 wurden lediglich einige
sprachliche Präzisierungen vorgenommen. Eine Änderung der Rechtslage ist damit nicht
verbunden. In Absatz 4 wurde der Verweis auf § 20 Absatz 5 HHG durch einen Verweis auf
§ 5 Absatz 6 ersetzt.
Zu § 7 (Ausschuss zur Entscheidung über Anträge auf Unterstützungsleistungen)
§ 7 entspricht weitgehend § 22 HHG. In der Überschrift sowie in den Absätzen 1, 2, 4, 5
und 6 wurden einige sprachliche Präzisierungen vorgenommen. Eine Änderung der
Rechtslage ist damit nicht verbunden. Die bisherige Vorgabe in Absatz 3, wonach ein Bei-
sitzer des Ausschusses ehemaliger politischer Häftling sein muss, wird – parallel zur Rege-
lung in § 5 Absatz 1 Satz 3 – zu einer Soll-Regelung umgestaltet, wonach bei einem Beisit-
zer des Ausschusses möglichst eine Betroffenheit von politischer Verfolgung in der SBZ
oder der DDR vorliegen soll. Hinsichtlich der näheren Begründung wird auf die Ausführun-
gen zu § 5 Absatz 1 Satz 3 verwiesen. Die neue Soll-Regelung gilt über den Verweis in § 8
Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz StepVG-E entsprechend für den Widerspruchsaus-
schuss.
Zu § 8 (Widerspruchsausschuss)
§ 8 entspricht inhaltlich dem § 23 HHG. Es wurden lediglich einige sprachliche Präzisierun-
gen vorgenommen. Eine Änderung der Rechtslage ist damit nicht verbunden. In den
Absätzen 1 und 3 wurden die Verweise auf § 22 HHG jeweils durch einen Verweis auf § 7
ersetzt.
Zu § 9 (Aufsicht über die Stiftung; Berichtspflicht)
§ 9 enthält die bisher in § 24 HHG verortete Regelung zur Aufsicht über die Stiftung. Die
Aufsicht soll künftig nicht mehr beim BMI liegen, da die Stiftung seit einigen Jahren keine
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Aufgaben nach dem HHG mehr wahrnimmt. Stattdessen soll die Stiftung im Wesentlichen
der Aufsicht der SED-Opferbeauftragten unterstehen, die eine besondere Sachnähe zur
Stiftung aufweist und bei der die Stiftung künftig angesiedelt sein wird (siehe die vorstehen-
den Ausführungen zu § 2 Absatz 1 Nummer 1 und § 3 Absatz 2). Lediglich hinsichtlich ihrer
Aufgaben nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 (Gewährung von Unterstützungsleistungen nach
§ 18 StrRehaG) soll die Stiftung der Rechts- und Fachaufsicht des BMJ unterstehen. Zu-
dem ist eine Berichtspflicht der SED-Opferbeauftragten gegenüber dem Deutschen Bun-
destag vorgesehen.
Zu Absatz 1
Absatz 1 benennt die für die Aufsicht über die Stiftung jeweils zuständige Stelle. Im We-
sentlichen soll die Stiftung der Aufsicht der SED-Opferbeauftragten unterstehen. Dies er-
scheint mit Blick auf die besondere Sachnähe der SED-Opferbeauftragten und die Ansie-
delung der Stiftung bei der SED-Opferbeauftragten (siehe die vorstehenden Ausführungen
zu § 2 Absatz 1 Nummer 1 und § 3 Absatz 2) sinnvoll und geboten. Die Aufsicht über die
Gewährung von Unterstützungsleistungen nach § 18 StrRehaG (§ 2 Absatz 1 Nummer 2)
soll bei dem für das StrRehaG federführenden BMJ liegen. Damit greift der Gesetzentwurf
eine Forderung des Bundesrechnungshofes (BRH) auf, die der BRH in den letzten Jahren
wiederholt vorgebracht und damit begründet hat, dass es in diesem Aufgabenbereich der
Stiftung bisher gänzlich an einer Aufsichtsregelung fehle. Die Aufsicht soll – unabhängig
davon, wer sie ausübt – sowohl die Rechtsaufsicht als auch die Fachaufsicht umfassen,
denn nur so lässt sich im Bedarfsfall eine sachgerechte Verwendung der Haushaltsmittel
sicherstellen. Dass der Stiftungsrat die Tätigkeit des Stiftungsvorstandes überwacht (vgl.
§ 5 Absatz 5 Satz 1), macht eine Fachaufsicht nicht entbehrlich. Auch der Status der StepV
als rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts steht einer Fachaufsicht nicht entgegen
(vgl. Sachstand „Aufsicht über die öffentlich-rechtliche Stiftung“ vom 28. Juni 2019, Wissen-
schaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, WD 3 - 3000 - 165/19, S. 4). Dem folgend
hat sich der BRH in der Vergangenheit wiederholt für die Schaffung einer gesetzlichen
Grundlage für eine Fachaufsicht über die Stiftung ausgesprochen. Dieses Anliegen soll nun
umgesetzt werden.
Zu Absatz 2
Absatz 2 berücksichtigt, dass die oder der SED-Opferbeauftragte gemäß § 6 Absatz 1
Satz 3 OpfBG in der Ausübung ihres oder seines Amtes unabhängig und nur dem Gesetz
unterworfen ist, und statuiert vor diesem Hintergrund eine Berichtspflicht gegenüber dem
Deutschen Bundestag. Danach soll die SED-Opferbeauftragte dem Deutschen Bundestag
in ihrem jährlichen Gesamtbericht gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1 OpfBG über die Rechts- und
Fachaufsicht über die Stiftung berichten, insbesondere hinsichtlich der Gewährung von Un-
terstützungsleistungen aus dem noch einzurichtenden bundesweiten Härtefallfonds für Op-
fer politischer Verfolgung in der SBZ und der DDR, um eine parlamentarische Kontrolle zu
ermöglichen.
Zu § 10 (Aufhebung der Stiftung)
§ 10 entspricht wörtlich dem § 25 HHG.
Zu § 11 (Übergangsvorschriften)
§ 11 enthält Übergangsvorschriften, die einen reibungslosen Übergang von der bisherigen
zur neuen Rechtslage sicherstellen sollen. Es gilt zu vermeiden, dass die Stiftungsarbeit
durch die Änderung des rechtlichen Rahmens, insbesondere durch die Namensänderung
der Stiftung, beeinträchtigt wird. Deshalb werden Bestimmungen erlassen, die während des
Übergangszeitraums für Kontinuität beim Binnenrecht der Stiftung, bei Entscheidungen der
Stiftung und bei den Mitgliedern der Stiftungsorgane bzw. Stiftungsausschüsse sorgen sol-
len.
- 30 -
Zu Absatz 1
Absatz 1 ordnet an, dass Regelungen betreffend die Stiftung, die von einem Stiftungsorgan
der StepH (vgl. § 19 Absatz 1 HHG), also vom Stiftungsrat oder Stiftungsvorstand der
StepH, erlassen worden sind, bis zum Erlass neuer Regelungen für die StepV fortgelten.
Dies gilt für
– die Satzung der Stiftung für ehemalige politische Häftlinge vom 30. November 2015
(BAnz AT 11.12.2015 B1), die der Stiftungsrat der StepH auf der Grundlage des § 20
Absatz 4 Satz 1 HHG erlassen hat,
– die Geschäftsordnung des Stiftungsrates der StepH in der Fassung vom 3. Juli 1970,
die sich der Stiftungsrat der StepH auf der Grundlage des § 20 Absatz 4 Satz 4 HHG
in Verbindung mit § 6 Absatz 3 Nummer 7 der Satzung der Stiftung für ehemalige poli-
tische Häftlinge vom 30. November 2015 (BAnz AT 11.12.2015 B1) gegeben hat,
– die Geschäftsordnung des Stiftungsvorstandes der StepH in der Fassung vom 22. Ja-
nuar 1986, die sich dieser gegeben hat, und
– die Richtlinien für die Gewährung von Unterstützungsleistungen nach § 18 des Straf-
rechtlichen Rehabilitierungsgesetzes (StrRehaG) vom 20. Oktober 2022 (BAnz AT
13.01.2023 B2), die der Stiftungsrat der StepH auf der Grundlage des § 18 Absatz 2
Satz 1 StrRehaG aufgestellt hat und die durch die Arbeitsanweisung des Stiftungsvor-
standes der StepH für die Bearbeitung von Unterstützungsanträgen nach § 18 des
Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes (StrRehaG) vom 29. März 2023 ergänzt wer-
den.
Mit dem Inkrafttreten des StepVG ist ein an die Stiftungsorgane gerichteter gesetzlicher
Auftrag verbunden, das Binnenrecht der Stiftung zeitnah dem geänderten rechtlichen Rah-
men anzupassen. Nach Absatz 1 gilt das bisherige Binnenrecht der StepH bis zum Erlass
neuer Regelungen für die StepV fort.
Zu Absatz 2
Für Entscheidungen der StepH, die diese auf der Grundlage des bis einschließlich 31. De-
zember 2024 geltenden Rechts getroffen hat, regelt Absatz 2 die Fortgeltung dieser Ent-
scheidungen als solche der StepV. Diese Übergangsvorschrift soll gewährleisten, dass von
der StepH bereits entschiedene Vorgänge nicht neu bearbeitet werden müssen, sondern
von der StepV in dem Stadium fortgeführt werden, in dem sie sich befinden. Das bedeutet,
dass bestands- bzw. rechtskräftig abgeschlossene Verfahren nicht neu aufgerollt werden
können. Entsprechende Bescheide gelten unverändert fort und auf ihrer Grundlage werden
den Betroffenen Unterstützungsleistungen – je nachdem, ob es sich um eine Ablehnung
oder Bewilligung handelt – (ggf. weiterhin) versagt oder gezahlt. Besteht noch die Möglich-
keit zum Widerspruch gegen einen Bescheid der StepH, entscheidet über den eingelegten
Rechtsbehelf der Widerspruchsausschuss der StepV (vgl. § 8 StepVG-E).
Zu Absatz 3
Absatz 3 garantiert den Mitgliedern des Stiftungsrates, des Stiftungsvorstandes, des Bewil-
ligungsausschusses und des Widerspruchsausschusses der StepH, dass sie über den
31. Dezember 2024 hinaus, also auch nach dem Inkrafttreten des StepVG am 1. Januar
2025, bis zum Ende ihrer jeweiligen Amtszeit im Amt bleiben. Die Amtszeiten enden wie
folgt:
– Für Mitglieder des Stiftungsrates am 30. September 2026,
– für Mitglieder des Stiftungsvorstandes am 30. September 2025,
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– für Mitglieder des Bewilligungsausschusses am 30. Juni 2026 und
– für Mitglieder des Widerspruchsausschusses ebenfalls am 30. Juni 2026.
Für die Neubesetzung der genannten Gremien nach Ablauf der vorstehenden Amtszeiten
sind dann nicht mehr die Regelungen des HHG, sondern die des neuen Stammgesetzes
(StepVG) maßgeblich. Entsprechend der bisherigen Praxis steht es dem Stiftungsrat auch
weiterhin frei, für den Bewilligungsausschuss und den Widerspruchsausschuss über die im
Gesetz jeweils genannten zwei ehrenamtlichen Beisitzer hinaus weitere Personen zu Bei-
sitzern zu wählen, die – zusammen mit dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter – in
wechselnder (Dreier-) Besetzung zum Einsatz kommen. Durch dieses Vorgehen lässt sich
die für das Ehrenamt erforderliche Zeit für jeden einzelnen Beisitzer reduzieren, indem die
Belastung auf mehrere Schultern verteilt wird.
Zu Artikel 2 (Änderung des Häftlingshilfegesetzes)
Zu Nummer 1 (§§ 15 bis 25)
Die §§ 15 bis 25 werden aufgehoben. Sie sind künftig – mit Änderungen – Regelungsge-
genstand des StepVG (im Einzelnen siehe die vorstehenden Ausführungen zu Artikel 1).
Zu Nummer 2 (§ 25b)
Es handelt sich um eine Folgeänderung, die erforderlich ist, da § 18 aufgehoben wird.
Zu Artikel 3 (Änderung des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes)
Zu Nummer 1 (§ 17a)
Zu Buchstabe a (Überschrift)
Durch eine Ergänzung der Überschrift um ein Semikolon und das Wort „Verordnungser-
mächtigung“ soll deutlich gemacht werden, dass § 17a StrRehaG künftig auch eine Verord-
nungsermächtigung enthält (siehe die nachstehenden Ausführungen zu Buchstabe b).
Zu Buchstabe b (Absatz 1 Satz 3 bis 5 – neu)
Die neuen Sätze 3 bis 5 in Absatz 1 sollen die im Koalitionsvertrag zwischen den die Bun-
desregierung tragenden Parteien vereinbarte Dynamisierung der besonderen Zuwendung
für Haftopfer (sog. Opferrente) umsetzen. Dabei geht es um eine regelmäßige Anpassung
der Opferrente an eine bestimmte Berechnungsgröße, die gestiegenen Lebenshaltungs-
kosten und Geldwertverlust Rechnung tragen soll. Die bisherige Regelung in § 17a Ab-
satz 1 Satz 3 StrRehaG, wonach eine regelmäßige Überprüfung in einem Abstand von fünf
Jahren, erstmals im Jahr 2025, vorgesehen ist, soll durch den im Sozialen Entschädigungs-
recht seit Jahrzehnten bewährten „Anpassungsverbund“ mit der gesetzlichen Rentenversi-
cherung ersetzt werden (vgl. § 110 Absatz 1 bis 3 und § 150 SGB XIV). Nach dem neuen
Satz 3 soll die Höhe der monatlichen besonderen Zuwendung für Haftopfer entsprechend
dem Prozentsatz angepasst werden, um den sich der bundeseinheitliche aktuelle Renten-
wert in der gesetzlichen Rentenversicherung jeweils zum 1. Juli eines Jahres (vgl. § 69 Ab-
satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch) verändert. Der sich durch die Anpassung
ergebende Betrag soll nach dem neuen Satz 4 auf volle Euro gerundet werden, und zwar
bei Beträgen im Nachkommabereich bis 0,49 Euro abgerundet und bei Beträgen im Nach-
kommabereich ab 0,50 Euro aufgerundet. Der neue Satz 5 sieht die Anpassung der Opfer-
rente durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Justiz jeweils zu dem Zeitpunkt
vor, zu dem die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst werden. Dies er-
folgt – wie bereits ausgeführt – jeweils zum 1. Juli eines Jahres (siehe oben). Aus Praktika-
bilitätsgründen soll gemäß Artikel 80 Absatz 2 GG („vorbehaltlich anderweitiger
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bundesgesetzlicher Regelung“) auf eine Zustimmung des Bundesrates zur Rechtsverord-
nung des Bundesministeriums der Justiz verzichtet werden, denn der Bundesrat muss be-
reits dem hier im Entwurf vorliegenden Gesetz und damit dem für die Opferrente vorgese-
henen „Anpassungsverbund“ mit der gesetzlichen Rentenversicherung zustimmen, so dass
eine (erneute) Zustimmung zur jährlichen technischen Umsetzung dieses „Anpassungsver-
bunds“ durch Rechtsverordnung als reiner Formalismus verzichtbar erscheint.
Zu Buchstabe c (Absatz 2 Satz 2)
Durch die Ergänzung in Absatz 2 Satz 2 soll der Bezug der Opferrente für die Betroffenen
erleichtert werden. Denn in der Verwaltungspraxis der Länder war eine Unsicherheit zu
verzeichnen, ob staatliche Sonderleistungen, die anlässlich besonderer Krisen zu einem
bestimmten Zweck gezahlt werden, als Einkommen im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung
nach Absatz 2 zu berücksichtigen sind. Die Änderung greift damit den Auftrag aus dem
Koalitionsvertrag zwischen den die Bundesregierung tragenden Parteien zu Erleichterun-
gen beim Leistungsbezug für Opfer der SED-Diktatur auf. Sie soll klarstellen, dass für die
Beurteilung nach Absatz 2, ob Berechtigte nach § 17 Absatz 1 StrRehaG in ihrer wirtschaft-
lichen Lage besonders beeinträchtigt sind, staatliche Sonderleistungen, die anlässlich be-
sonderer Krisen zu einem bestimmten Zweck gezahlt werden (zum Beispiel Corona-Sofort-
hilfen, Energiepreispauschalen), nicht bei der Einkommensermittlung nach Absatz 2 zu be-
rücksichtigen sind. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass derartige Sonder-
leistungen der Überbrückung von wirtschaftlichen Schwierigkeiten und dem Ausgleich von
Liquiditätsengpässen infolge besonderer Krisen dienen, also einem anderen Zweck als die
Opferrente. Die genannten staatlichen Sonderleistungen sollen den Betroffenen anstelle
ihres bisherigen Einkommens, das krisenbedingt wegfällt oder reduziert ist, bzw. zusätzlich
dazu in voller Höhe zur Verfügung stehen, um die jeweilige besondere Krise bewältigen zu
können. Durch diese klarstellende Änderung soll eine ungerechtfertigte Kürzung oder gar
ein (vollständiger) Wegfall der Opferrente vermieden werden.
Zu Nummer 2 (§ 18)
Zu Buchstabe a (Absatz 1 Satz 3)
Es handelt sich um eine Folgeänderung, die erforderlich ist, da die Stiftung für ehemalige
politische Häftlinge künftig Stiftung für ehemalige politische Verfolgte heißen und nicht mehr
im HHG, sondern in einem neuen Stammgesetz (StepVG) geregelt sein wird.
Zu Buchstabe b (Absatz 2)
Zu Doppelbuchstabe aa (Satz 1)
Es handelt sich um eine Folgeänderung, die erforderlich ist, da die Stiftung für ehemalige
politische Häftlinge künftig Stiftung für ehemalige politische Verfolgte heißen wird.
Zu Doppelbuchstabe bb (Satz 2 – neu)
Die vom Stiftungsrat der StepV nach § 18 Absatz 2 Satz 1 aufzustellenden Richtlinien für
die Gewährung von Unterstützungsleistungen bedürfen – wie bisher – der Genehmigung
durch das BMJ. Die Genehmigung des BMJ muss künftig allerdings nur noch im Einver-
nehmen mit dem BMF erfolgen. Verzichtet wird auf das Einvernehmen mit dem BMI, da die
Stiftung keine Aufgaben nach dem HHG mehr wahrnimmt (siehe die vorstehenden Ausfüh-
rungen zu Artikel 1). Entbehrlich ist auch der bisherige Satz 3 mit dem Verweis auf die §§ 22
und 23 HHG, denn die Vorschriften zum Bewilligungsausschuss und zum Widerspruchs-
ausschuss sind künftig im StepVG verortet (vgl. §§ 7 und 8 StepVG-E), das auf die Gewäh-
rung von Unterstützungsleistungen nach § 18 aufgrund der Aufgabenzuweisung in § 2
Absatz 1 Nummer 2 StepVG-E ohne Weiteres anzuwenden ist.
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Zu Buchstabe c (Absatz 7 – neu)
Der neue Absatz 7 ordnet an, dass die Regelung in § 17a Absatz 5 StrRehaG, wonach der
Anspruch auf die Opferrente unpfändbar, nicht übertragbar und nicht vererbbar ist, entspre-
chend auch für Unterstützungsleistungen nach § 18 StrRehaG gilt. Unterstützungsleistun-
gen knüpfen ebenso wie die Opferrente an eine politische Verfolgung in der DDR an und
weisen damit einen höchstpersönlichen Charakter auf, der es gerechtfertigt erscheinen
lässt, die Regelung in § 17a Absatz 5 StrRehaG entsprechend auch auf Unterstützungs-
leistungen anzuwenden. Mit Blick auf den Auftrag aus dem Koalitionsvertrag zwischen den
die Bundesregierung tragenden Parteien zu Erleichterungen beim Leistungsbezug für Op-
fer der SED-Diktatur steht dabei die Pfändungsschutzregelung im Vordergrund. Ziel ist es,
Unterstützungsleistungen nach § 18 StrRehaG, die nur Personen erhalten, die in ihrer wirt-
schaftlichen Lage besonders beeinträchtigt sind (vgl. § 18 Absatz 1 Satz 1 StrRehaG), ge-
setzlich als unpfändbar einzustufen, um den Betroffenen die Stellung und der Justiz die
Bearbeitung eines Vollstreckungsschutzantrages zu ersparen.
Zu Artikel 4 (Änderung des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes)
Artikel 4 sieht eine Neufassung des § 1a Absatz 2 Satz 1 VwRehaG vor. Wie bisher schon
für Opfer von Zersetzungsmaßnahmen vorgesehen, sollen künftig auch Opfer von als
rechtsstaatswidrig festgestellten Zwangsaussiedlungen aus dem Grenzgebiet der früheren
DDR auf Antrag eine einmalige Leistung in Höhe von 1 500 Euro erhalten. Mit der Einbe-
ziehung der Opfer von Zwangsaussiedlungen in die Regelung des § 1a Absatz 2 Satz 1
VwRehaG soll die im Koalitionsvertrag zwischen den die Bundesregierung tragenden Par-
teien vereinbarte Anpassung der Definition der Opfergruppen umgesetzt werden. Erfasst
werden Zwangsaussiedlungen nach § 1 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2
VwRehaG, das heißt auf der Grundlage der Verordnung über Maßnahmen an der Demar-
kationslinie zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und den westlichen Besat-
zungszonen Deutschlands vom 26. Mai 1952 (GBl. Nr. 65 S. 405) oder der Verordnung
über Aufenthaltsbeschränkung vom 24. August 1961 (GBl. II Nr. 55 S. 343). Voraussetzung
für die Einmalzahlung ist die Feststellung der Rechtsstaatswidrigkeit der Zwangsaussied-
lung. Zuständig für die Entscheidung über den Antrag auf Einmalzahlung ist nach § 12 Ab-
satz 2 VwRehaG die Rehabilitierungsbehörde des Landes, in dessen Gebiet nach dem
Stand vom 3. Oktober 1990 die Maßnahme ergangen ist. Der Folgeanspruch auf Einmal-
zahlung ist ausgeschlossen, wenn der Berechtigte oder derjenige, von dem er seine Rechte
herleitet, gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen oder
in schwerwiegendem Maße seine Stellung zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer
missbraucht hat (vgl. § 2 Absatz 2 VwRehaG). Gleiches gilt, wenn auf Grund desselben
Sachverhalts Ausgleichsleistungen gewährt wurden oder zukünftig gewährt werden (vgl.
§ 2 Absatz 4 Satz 9 VwRehaG). Der zuletzt genannte Ausschlussgrund kommt etwa in Be-
tracht, wenn bereits seitens der DDR auf der Grundlage des dortigen Rechts eine Entschä-
digung für die Zwangsaussiedlung gezahlt wurde. Er greift auch in Fällen, in denen Be-
troffene Leistungen der „Stiftung Zwangsausgesiedelten-Hilfe Thüringen“ erhalten haben.
Zu Artikel 5 (Änderung des § 8 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes)
Zu Nummer 1 (Überschrift)
Durch eine Ergänzung der Überschrift um ein Semikolon und das Wort „Verordnungser-
mächtigung“ soll deutlich gemacht werden, dass § 8 BerRehaG künftig auch eine Verord-
nungsermächtigung enthält (siehe die nachstehenden Ausführungen zu Nummer 2
Buchstabe b).
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Zu Nummer 2 (Absatz 1)
Zu Buchstabe a (Satz 2 – alt)
Der bisherige Satz 2 soll aufgehoben werden. Die Regelung sieht vor, dass die Ausgleichs-
leistungen für in der DDR beruflich Verfolgte von 240 Euro auf 160 Euro pro Monat gekürzt
werden, wenn die verfolgte Person eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung
aus eigener Versicherung bezieht. Dem Gesetzgeber erschien diese Regelung geboten,
weil Verfolgte, die eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung aus eigener Versi-
cherung beziehen, Anspruch auf den Nachteilsausgleich in der Rentenversicherung nach
dem Vierten Abschnitt des BerRehaG haben, während den anderen Berechtigten ein sol-
cher Anspruch nicht zusteht (vgl. Bundestagsdrucksache 13/6496, S. 6). In der Praxis hat
sich jedoch gezeigt, dass mit dem Renteneintritt – ungeachtet eines Nachteilsausgleichs in
der Rentenversicherung – häufig eine deutliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Ge-
samtsituation der Betroffenen verbunden ist. Um dem entgegenzuwirken, soll die Kürzungs-
regelung gestrichen werden. Damit wird der Auftrag aus dem Koalitionsvertrag zwischen
den die Bundesregierung tragenden Parteien zu Erleichterungen beim Leistungsbezug für
Opfer der SED-Diktatur umgesetzt (siehe auch die vorstehenden Ausführungen zu Artikel 3
Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 2 Buchstabe c sowie die nachstehenden Ausführun-
gen zu Artikel 5 Nummer 4 Buchstabe a und b).
Zu Buchstabe b (Sätze 2 bis 4 – neu)
Die Ausgleichsleistungen für in der DDR beruflich Verfolgte sollen ebenso wie die Opfer-
rente nach § 17a StrRehaG dynamisiert werden. Dies erfolgt mit Blick darauf, dass der bis-
herige Satz 3 für die Ausgleichsleistungen eine dem bisherigen § 17a Absatz 1 Satz 3
StrRehaG entsprechende Überprüfungsregelung (regelmäßige Überprüfung in einem Ab-
stand von fünf Jahren, erstmals im Jahr 2025) enthält und kein sachlicher Grund für eine
Differenzierung zwischen der besonderen Zuwendung für Haftopfer einerseits und den Aus-
gleichsleistungen für beruflich Verfolgte andererseits ersichtlich ist. Die neuen Sätze 2 bis 4
ersetzen – parallel zum neuen § 17a Absatz 1 Satz 3 bis 5 StrRehaG – die bisherige Über-
prüfungsregelung durch den im Sozialen Entschädigungsrecht seit Jahrzehnten bewährten
„Anpassungsverbund“ mit der gesetzlichen Rentenversicherung. Hinsichtlich der näheren
Begründung wird auf die Ausführungen zu Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe b verwiesen.
Zu Nummer 3 (Absatz 2 Satz 2)
Es handelt sich um eine Folgeänderung. Da die Kürzungsregelung im bisherigen Absatz 1
Satz 2 aufgehoben werden soll, bedarf es in Absatz 2 Satz 2 einer sprachlichen Anpas-
sung, die der vorliegende Änderungsbefehl beinhaltet. Eine Änderung der Rechtslage ist
damit nicht verbunden.
Zu Nummer 4 (Absatz 3)
Zu Buchstabe a (Satz 2)
Parallel zur Änderung in § 17a Absatz 2 Satz 2 StrRehaG (siehe Artikel 3 Nummer 1
Buchstabe c) soll auch der Bezug von Ausgleichsleistungen für die Betroffenen erleichtert
werden, indem klargestellt wird, dass für die Beurteilung nach Absatz 3, ob Verfolgte in ihrer
wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt sind, staatliche Sonderleistungen, die an-
lässlich besonderer Krisen zu einem bestimmten Zweck gezahlt werden (zum Beispiel
Corona-Soforthilfen, Energiepreispauschalen), nicht bei der Einkommensermittlung nach
Absatz 3 zu berücksichtigen sind. Die Änderung greift damit den Auftrag aus dem Koaliti-
onsvertrag zwischen den die Bundesregierung tragenden Parteien zu Erleichterungen beim
Leistungsbezug für Opfer der SED-Diktatur auf. Hinsichtlich der näheren Begründung wird
auf die Ausführungen zu Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe c verwiesen.
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Zu Buchstabe b (Satz 3 – alt)
Der bisherige Satz 3 soll aufgehoben werden. Die Regelung sieht – in Verbindung mit dem
bisherigen Satz 4 – vor, dass Partnereinkommen im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung
nach Absatz 3 zu berücksichtigen ist. Mit Blick darauf, dass § 17a Absatz 2 StrRehaG in
Bezug auf die Bedürftigkeitsprüfung bei der Opferrente eine solche Vorgabe nicht enthält,
soll die Regelung im Interesse einer Rechtsvereinheitlichung auch im BerRehaG entfallen.
Damit wird der Auftrag aus dem Koalitionsvertrag zwischen den die Bundesregierung tra-
genden Parteien zu Erleichterungen beim Leistungsbezug für Opfer der SED-Diktatur um-
gesetzt (siehe auch die vorstehenden Ausführungen zu Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe c
und Nummer 2 Buchstabe c sowie zu Artikel 5 Nummer 2 Buchstabe a und Nummer 4
Buchstabe a).
Zu Buchstabe c (Satz 3 – neu)
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung infolge der Aufhebung des bisherigen
Satzes 3 (vgl. vorstehend Buchstabe b).
Zu Artikel 6 (Inkrafttreten)
Artikel 6 bestimmt, dass das Gesetz am 1. Januar 2025 in Kraft treten soll. Dieser Zeitpunkt
ist so gewählt, dass die Verbesserungen für SED-Opfer einerseits so früh wie möglich in
Kraft treten, andererseits aber auch noch ausreichend Zeit zur Verfügung steht, um die
Dynamisierung der Opferrente nach § 17a StrRehaG und der Ausgleichsleistungen nach
§ 8 BerRehaG zum 1. Juli 2025 vorbereiten zu können. Zudem ist zu berücksichtigen, dass
Finanzmittel für die vorgesehenen Verbesserungen im Haushalt 2024 nicht eingeplant sind.