Die Ahndung von internationalen Verbrechen in Ukraine - Ein Überblick

von Belinda Cooper1

Internationales Strafrecht - eine Folge des Zweiten Weltkrieges

Massengräber, gefolterte und getötete Zivilisten, Bombardierungen von zivilen Zielen, Vergewaltigungen, Plünderungen, Deportationen: Überall in Ukraine gibt es Spuren von Verbrechen, von russischen Truppen begangen und höchstwahrscheinlich von höheren Stellen toleriert, wenn nicht angeordnet. Ukrainische und internationale Experten sind dabei, diese Taten zu untersuchen und Beweise zu sichern. Auch, wenn bisher erst wenige Prozesse im Gange sind, ist offensichtlich, dass es sich um schwere internationale Verbrechen handelt. Seit den Nürnberger Prozessen nach dem Zweiten Weltkrieg ist es klar, dass bestimmte Massenverbrechen völkerrechtlich verboten sind und einzelne Menschen, auch die höchste politische Führung eines Landes, dafür strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden können. Der konzeptuelle Rahmen dafür wurde seit Nürnberg weiter gefestigt: Völkerrecht dient seitdem nicht nur zur Regelung zwischenstaatlicher Beziehungen, es bietet, wenn es um solche Verbrechen geht, einzelnen Menschen und Bevölkerungsgruppen auch Schutz und bereitet die Möglichkeit, die Verantwortlichen zu bestrafen. Die Souveränität, so wichtig sie auch im internationalen Recht ist, ist kein Freibrief für Staaten, Menschen zu foltern, zu vergewaltigen oder zu massakrieren. Heute wird allgemein akzeptiert, dass die internationale Gemeinschaft ein Interesse und das Recht hat,solche Verbrechen zu ahnden. Die Frage bleibt aber nach wie vor: wie? Im Falle von Ukraine wird dieses Problem brennend aktuell und wird derzeit unter Juristen und Menschenrechtsaktivisten heiß diskutiert.

Neuer Schub nach dem Ende des Kalten Krieges

Um die historische Grundlage kurz zu schildern: der Nürnberger Militärgerichtshof stellte den ersten internationalen Versuch dar, staatlich-geförderte Gräueltaten durch Völkerrecht zu verfolgen. In seiner Charta wurden Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit (ein damals neues, noch nicht kodifiziertes Verbrechen), und Verbrechen gegen den Frieden (eine frühe Auslegung vom heute neu-definierten Verbrechen der Aggression) einbezogen, Völkermord aber noch nicht, weil es zur damaligen Zeit noch nicht als Tatbestand etabliert wurde. Dem Tribunal wurde zwar vorgeworfen, „Siegerjustiz“ auszuüben und Taten nachträglich zu bestrafen, die zur Zeit ihrer Begehung noch nicht als widerrechtlich festgeschrieben wurden – trotzdem sind seine Grundprinzipien zur Ahndung internationaler Verbrechen ins Völkerrecht eingeflossen.

Während des Kalten Krieges konnten aber keine neuen internationale Strafgerichtshöfe dieser Art gegründet werden. Die schweren neuartigen Konflikte, die dann gleich nach dem Ende des Kommunismus in den frühen 90er Jahren ausbrachen, trieben die internationale Gemeinschaft an, die doch nicht in der Lage war, die Konflikte zu beenden, wenigstens Mittel zur nachträglichen juristischen Behandlung schaffen zu wollen. Ein schmales Fenster des internationalen Konsenses öffnete sich gleichzeitig, das es dem UNO Sicherheitsrat erlaubte, zwei internationale „ad hoc“ Strafgerichtshöfe – für die spezifischen Situationen im ehemaligen Jugoslawien und in Ruanda – zu errichten. Beide Tribunale schrieben die drei jetzt international-anerkannten Hauptverbrechen des Völkerstrafrechts in ihren Statuten fest – Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, und Genozid. Ihnen wurde ein Jahrzehnt später vom Internationalen Strafgerichtshof (IStGH) gefolgt, dessen Statut, anders als die der zwei UNO Gerichtshöfe, vertraglich ausgehandelt wurde und der 2003 seine Tätigkeit aufnahm. Nicht alle Staaten schlossen sich dem Vertrag an: Die USA, China und eben Russland blieben außen vor und daher ohne vertragliche Verpflichtung dem Gericht gegenüber. Wichtig in dieser Hinsicht ist aber, dass die Gerichtsbarkeit des IStGH sich auf Verbrechen erstreckt, die entweder von Staatsbürgern oder auf dem Territorium einer Vertragspartei begangen werden. Ukraine ist wegen verfassungsrechtlicher Bedenken zwar nicht offizielle Vertragspartei geworden, hat aber 2014 und 2015 – nach dem russischen Überfall auf die Krim – die Zuständigkeit des IStGH für auf seinem Territorium begangener Verbrechen per Deklaration akzeptiert. Also darf das Gericht, auch wenn Russland kein Mitglied ist, russische Staatsbürger strafrechtlich verfolgen, die auf ukrainischem Territorium internationale Verbrechen begehen – oder auch anordnen. Das gleiche gilt auch für belarussische Staatsbürger, die möglicherweise an Verbrechen beteiligt sind. In diesem Jahr haben 43 Vertragsparteien des IStGH dessen Ankläger, Karim Khan, ersucht, eine Untersuchung über die Lage in der Ukraine zu eröffnen, was er auch tat – der erste Schritt, um Anklageerhebungen in die Wege zu leiten.

Welches Gericht ist zuständig?

Das IStGH ist einerseits bestens geeignet, solche internationale Verbrechen zu ahnden. Es ist schließlich dafür geschaffen, verfügt über umfangreiche Ressourcen, hat die nötigen Strukturen aufgebaut und die Erfahrung in solchen Verfahren über zwei Jahrzehnte gesammelt und genießt Glaubwürdigkeit als unparteiische Instanz. Andererseits aber sind seine Prozesse langwierig, die Kräfte begrenzt und seine Tätigkeit, wenigstens theoretisch, auf die Hauptverantwortlichen ausgerichtet – nicht auf die „kleinen Fische,“ sondern auf die Führungskräfte, die sonst nicht zur Verantwortung gezogen werden können. Und dort liegt das große Problem: auch wenn das Gericht das Recht hat, russische Verbrechen zu untersuchen und Haftbefehle zu erlassen, hat es keine Möglichkeit, sie durchzuführen. Solange Wladimir Putin zu Hause bleibt und sich nicht auf dem Territorium eines ICC-Mitgliedstaates aufhält, der verpflichtet ist, ihn an das Gericht auszuliefern, kommt das IStGH nicht an ihn heran. Putin und sein Kreis werden zwar nie wieder in vielen Ländern schön Urlaub machen oder an internationalen Konferenzen teilnehmen können, um sich nicht der Gefahr der Verhaftung auszusetzen, aber sie werden nicht in nächster Zeit vor Gericht stehen. Es stimmt zwar, die internationale Lage kann sich sehr schnell verändern und Gerechtigkeit ist auch längerfristig möglich: Obwohl es anfangs unvorstellbar schien, wurde der serbische Präsident Slobodan Milosevic nach Veränderungen in seinem eigenen Land von seinen eigenen Landsleuten dem Jugoslawien-Gerichtshof ausgeliefert, der Führer der bosnischen Serben Radovan Karadzic und sein General Ratko Mladic wurden nach über einem Jahrzehnt Flucht von demselben Gerichtshof verurteilt und bestraft und der sudanesische Diktator Omar al-Bashir wurde, 10 Jahre nachdem Anklage gegen ihm vom IStGH erhoben worden war, gestürzt, im Sudan verurteilt, und wird voraussichtlich, nachdem er dort seine Strafe abgesessen hat, dem IStGH übergeben, um gar nicht erst von den Nazi-Prozessen zu sprechen, die nach 80 Jahre immer noch gelegentlich geführt werden. Es mag stimmen, dass „aufgeschobene Gerechtigkeit aufgehobene Gerechtigkeit“ ist, wie ein Spruch sagt. Es ist aber sicherlich besser als gar keine. Trotzdem stellt es nicht unbedingt zufrieden.

Auch nationale Gerichte können solche Fälle aufnehmen; diese dürfen allerdings anders als internationale Strafgerichtshöfe, nur begrenzt die Führungskräfte anderer souveräner Länder zur Verantwortung ziehen. Solche Prozesse werden eher auf die niedrigeren Verantwortungsebenen gerichtet, an die man auch zum Teil leichter herankommt. So hat Ukraine selber schon damit begonnen, einfache, von ihr gefangengenommene russische Soldaten wegen Kriegsverbrechen vor ukrainische Gerichtshöfen zu ziehen. Dies ist allerdings nicht unbedingt die beste Lösung – egal, wie fair diese Prozesse in Wirklichkeit sind – weil der Anschein der Parteilichkeit mitten im Krieg unausweichlich ist. Andere Länder können nach dem Prinzip der „universellen Gerichtsbarkeit“ die schlimmsten internationalen Verbrechen vor ihre eigenen Gerichte stellen, ohne Rücksicht darauf, ob diese Verbrechen irgendwelche persönlichen oder territorialen Verbindungen zu den ausführenden Staaten haben. Der Theorie nach ist die Ahndung von solchen schwerwiegenden Verbrechen ein Anliegen jedes Staates, und mehrere europäische Länder haben schon solche Untersuchungen angekündigt, einschließlich Deutschland, das ein besonders weitreichendes Gesetz dazu hat und z.B. 2022 per universeller Gerichtsbarkeit zwei Syrer, die sich als Flüchtlinge in Deutschland aufhielten, wegen Folter verurteilte. Wichtig ist bei diesen Untersuchungen, auch, wenn sie nicht gleich zu Prozesse führen, dass sie der Beweissicherung dienen – was Prozesse auch in Zukunft und vor möglicherweise noch nicht existente Instanzen möglich macht.

Angriffskrieg als Delikt

Im IStGH Statut findet man auch das Verbrechen der Aggression, das aber erst 2010 definiert und noch von relativ wenige Vertragsparteien anerkannt wurde. Dieser Tatbestand ist, anders als bei den anderen Völkerrechtsverbrechen, nur auf höhere Führungskräfte anwendbar, und er wirft weitere Komplikationen auf. Krieg wird als primäre Ursache aller anderen internationalen Verbrechen angesehen, seine Verfolgung ist aber wegen der politischen Implikationen besonders schwierig. Russland hat ohne Frage gegen Artikel 2(4) der UNO-Charta verstoßen, der einzelne UNO-Mitgliedsstaaten verbietet, Gewalt gegen „die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines [anderen] Staates“ ohne UNO-Genehmigung zu richten.

Dieses Gebot stellt der Basis der ganzen Nachkriegsordnung dar; solch ein eklatanter Verstoß dagegen (ohne jede rechtliche Rechtfertigung, wie sie von Staaten oft vorgeschoben werden, wenn sie Gewalt anwenden wollen) droht diese Ordnung zu untergraben, wenn keine klare rechtliche Antwort darauf folgt. Das IStGH kann jedoch in diese Hinsicht im Falle von Russland nichts unternehmen, denn die Regelung dieses Verbrechens wurde von den Vertragsparteien viel restriktiver gestaltet als bei Kriegsverbrechen usw. und erlaubt keine Ahndung von Staatsbürgern von Staaten, die den Vertrag nicht ratifiziert und auch den Aggressionsverbrechen nicht ausdruecklich anerkannt haben.   Es gibt deswegen eine breite Diskussion unter internationalen Experten darüber, wie die internationale Gemeinschaft außerhalb des IStGHs andere Möglichkeiten einer solche Ahndung schaffen kann. Natürlich ist jedwede Aktion des UNO-Sicherheitsrat mit Russland als Veto-Staat unmöglich. Stattdessen wurde vorgeschlagen, ein Tribunal in Zusammenarbeit von UNO-Generalversammlung und Ukraine oder einen Gerichtshof mit Einwirkung des Europarats oder der europäischen Union zu schaffen. Es werden derzeit die Vorteile und Nachteile dieser verschiedenen Vorschlägen geprüft und abgewogen.

Angekündigt sind auch von verschiedenen Ländern, zum Beispiel Polen und Litauen, die Aggression als Verbrechen in ihre nationalen Gesetze einbezogen haben, Verfahren der universellen Gerichtsbarkeit. Sie sind aber wieder mit dem Problem konfrontiert, dass sie die verantwortlichen Führungskräfte nicht in die Hände bekommen oder aber als Einzelstaaten nicht das Recht haben, Regierungsmitglieder anderer Länder strafrechtlich zu verfolgen – und gerade bei diesem Verbrechen, das nur führende politische Akteure betrifft, ist dies ein unüberwindlicher Mangel. Ersteres kann man zwar auch von den vorgeschlagenen internationalen oder regionalen Versuchen sagen, aber solche kollektiven Mittel üben auch eine symbolische und rechtliche Funktion aus – die Verteidigung der festen rechtlichen Position der internationalen Gemeinschaft zur Aggression.

 

Genozid - crime of crimes?

Ein weiteres Dilemma bei der Verfolgung von Gräueltaten liegt in den Tatbeständen selber, besonders dem des Genozids, der nicht selten in Verbindung mit dem Ukraine-Konflikt erwähnt wird. Völkermord wird im Genozid-Vertrag und im Statut des IStGH als bestimmte Handlung definiert, die „in der Absicht begangen wird, eine nationale, ethnische, rassische oder religiöse Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören“. „Zerstören“ wurde von internationalen Gerichtshöfen weiter als biologische und nicht „nur“ kulturelle Vernichtung ausgelegt. Sie muss aber eben mit Vernichtungsabsicht getan werden: die Tötung, Verletzung usw. von Gruppenmitgliedern aus bloßem Hass oder anderen Gründen reicht nicht, wenn diese Absicht nicht auch klar im Hintergrund steht. Aber gerade die Vernichtungsabsicht hat sich als schwer beweisbar erwiesen: Täter sagen selten offen, dass sie eine Gruppe biologisch ausradieren wollen und die Gerichtshöfe müssen ihre Intentionen oft anders ableiten. Zwar gibt es im Ukraine-Konflikt Anzeichen einer solchen Vernichtungsabsicht: die Verschleppung von Kindern kann zum Beispiel dazu zählen, wenn sie dann als Russen erzogen werden sollen, die sich nicht mehr als Teil der ukrainischen Nation wahrnehmen. Aussagen darüber, das Nazis ausgemerzt werden müssen und die meisten Ukrainer Nazis sind, könnten auch auf so eine Absicht hindeuten. Es wird aber nicht einfach sein, zu beweisen, dass es um Genozid und nicht „nur“ um massive Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder Kriegsverbrechen handelt.

Gerade dieses „nur“ ist aber höchst bedenklich. Im populärem Denken wird Völkermord als „crime of crimes,“ als schlimmstes aller Verbrechen wahrgenommen, und etwas „Genozid“ zu nennen bewirkt eine besonders starke emotionale Reaktion. Eine Gruppe aus der Geschichte tilgen zu wollen erzeugt einen besonderen Horror und Abscheu. Wir wissen von Armeniern und bosnischen Serben, wie wichtig es ist für Gruppen, die Völkermord erlitten haben, dass dies auch beim Namen genannt wird. Für die, die „nur“ Opfer von Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen sind, sind diese Taten aber bei weitem nicht weniger erschreckend, und in ihren Erscheinungsformen sind sie dem Völkermord nicht unähnlich.

Die Delikte Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen können u.U. sogar mehr Opfer einbeziehen: In der Demokratischen Republik Kongo sind seit den 1990er Jahren mehrere Millionen Menschen in Konflikten umgekommen, die nach der rechtlichen Definition keine Völkermorde sind, während im bosnischen Srebrenica die Tötung von ungefähr 8.000 Menschen vom Jugoslawien-Gericht als Völkermord eingestuft wurde. Auf der Ebene der schwersten internationalen Verbrechen macht eine Hierarchisierung wenig Sinn. Die Taten in Ukraine müssen nicht Völkermord genannt, um als grausame, widerrechtliche Untaten verfolgt, verurteilt und bestraft zu werden.

Bringen Anklagen überhaupt etwas?

Trotz aller Komplikationen ist es höchstwahrscheinlich, dass noch mehr Täter im Ukraine-Krieg früher oder später vor Gericht zur Rechenschaft gezogen werden. Man darf sich fragen, was diese Versuche, internationale Verbrechen rechtlich zu ahnden, überhaupt bringen. Wir können natürlich nicht erwarten, das solche Verbrechen wegen gelegentlicher Prozesse aufhören oder dass die Täter und ihre Anhänger deswegen bald einsichtig und reuig werden. Aber für die Opfer ist es meist sehr wichtig, ihre Peiniger auf der Anklagebank zu sehen. Es ist auch wichtig, Dokumente und Beweise zu sammeln, ein rechtlich geprüftes Protokoll zusammenzustellen, das eine spätere Leugnung der Tatsachen schwierig macht. Ein Abschreckungseffekt ist auch erhofft: Wenn es klar wird, dass Täter auch Jahre danach – wie Karadzic, Mladic, al-Bashir, und vielleicht einmal auch Putin oder wenigstens seine Gefolgsmänner, aber auch „kleinere“ Beteiligte wie die ausführenden Soldaten oder Beamten – vor Gericht gezogen werden und sogar ins Gefängnis kommen können, dürfen wir hoffen, dass es sich sowohl Machthaber wie Untergebene in der Zukunft genauer überlegen werden, bevor sie solche Untaten begehen. Das ist sicherlich eine optimistische Hoffnung und hilft der Ukraine derzeit nicht weiter. Aber wir sollten nicht vergessen, wie neu das ganze Gebiet des Völkerstrafrechts noch ist. Vor 40 Jahren war es noch unvorstellbar, ein Staatsoberhaupt wegen angeordneten Gräueltaten in irgendeine Form rechtlich zur Verantwortung zu ziehen. Was wir uns heute noch nicht vorstellen können, könnte morgen Wirklichkeit werden – auch die russischen Regierungsvertreter, die für die Verbrechen in Ukraine verantwortlich sind, könnten eines Tages in Den Haag oder anderswo vor Gericht stehen und sich für ihre Taten verantworten müssen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1Prof. Belinda Cooper, unterrichtet an der Columbia Universitaet und New Yorker Universitat in NY