Todesurteile gegen Angehörige der bewaffneten Organe der DDR

von Helmut Irmen[1]

  1. Vorbemerkung

Am 17.Juli 1987 schaffte die DDR die Todesstrafe ab. Der entsprechende Beschluss wurde als „überzeugender Ausdruck des zutiefst menschlichen Charakters der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung“ gewürdigt.[2]

Vorher wurden jedoch in der DDR diverse Todesurteile gegen Angehörige der bewaffneten Organe verhängt. Nach bisherigem Forschungsstand ist vor dem 1. Juli 1963 gegen insgesamt acht Angehörige der Volkspolizei und neun MfS-Offiziere zur Todesstrafe verurteilt worden. In zeitlicher Hinsicht wird deshalb auf den 1. Juli 1963 abgestellt, weil zu diesem Zeitpunkt die Militärgerichte etabliert

wurde.[3] Nach dem 1. Juli 1963 verurteilten die Militärgerichte weitere  acht Personen zum Tode.[4]

Gesetzesgrundlage für die Todesurteile in den 50er Jahren bildete immer Art. 6 Verf. DDR in Verbindung mit der Kontrollratsdirektive Nr. 38, den das Oberste Gericht (OG) zu einer „Generalstaatsschutzklausel“ ausgebaut hatte.[5] Zudem konnte bei Mord (§ 112 StGB) auf Todesstrafe erkannt werden.

Spätere Rechtsgrundlage für das Verhängen der Todesstrafe waren § 283 Abs. 2 bzw. § 60 Abs. 1 StGB/DDR 1968/1974. Danach durfte die Todesstrafe grundsätzlich nur ausgesprochen werden, wenn sie bei einem Verbrechen mit überaus hoher Gesellschaftsgefährlichkeit gesetzlich zulässig und unumgänglich notwendig war.

„Der Anwendungsbereich der Todesstrafe beschränkt sich demzufolge auf einige schwerste Verbrechen gegen die Souveränität der DDR, den Frieden, die Menschlichkeit und die Menschenrechte, auf schwerste Verbrechen gegen die DDR, schwerste Militärverbrechen im Verteidigungsfall sowie auf schwerste Fälle des Mordes.“[6]

Weitere Grundlagen für die Verhängung der Todesstrafe finden sich im ersten Kapitel des besonderen Teils des StGB/DDR/1968 (Verbrechen gegen die Souveränität der Deutschen Demokratischen Republik, den Frieden, die Menschlichkeit und die Menschenrechte), nämlich § 85– Planung und Durchführung von Aggressionskriegen – § 86 – Vorbereitung und Durchführung von Aggressionsakten – § 91 – Verbrechen gegen die Menschlichkeit sowie § 95 – Kriegsverbrechen. Diese Tatbestände blieben aber in der Spruchpraxis der DDR-Gerichte in den mit der Todesstrafe endenden Verfahren ohne Bedeutung.

Anders dagegen die Straftatbestände der im zweiten Kapitel des besonderen Teils (Verbrechen gegen die Deutsche Demokratische Republik - Staatsschutzdelikte) und hier insbesondere § 97 – Spionage –, § 96 – Hochverrat – § 99 – Landesverräterischer Treubruch– § 101 – Terror – § 103 – Diversion sowie § 104 Sabotage. Bei all diesen Straftatbeständen konnte die Todesstrafe verhängt werden.

Dieser Beitrag befasst sich nicht mit dem justizförmigen Strafrecht, wie es sich in Gesetztestexten und Gerichtsurteilen widerspiegelte. In der DDR waren auch – wie Marcus Vormbaum sie nennt – extra-justizielle Institutionen[7] – wie das Ministerium für Staatssicherheit (MfS) und das Politbüro – in die Strafjustiz und bei der Durchsetzung von Todesurteilen mit eingebunden.

Diese Todesurteile dienten als interne Repression und Abschreckung und sind vom Ablauf der Verfahren, die unter Regie des MfS standen, ein bemerkenswertes Beispiel für die Steuerung und Manipulation der Militärjustiz. Das MfS machte schlichtweg mit „Verrätern“ kurzen Prozess. Noch im Jahre 1982 erklärte Erich Mielke:

„Wir sind nicht davor gefeit, dass auch mal ein Schuft unter uns sein kann. Wir sind nicht gefeit dagegen. Leider. Wenn ich das schon jetzt wüsste, dann würde er ab morgen schon nicht mehr leben. Ganz kurzen Prozess. Aber weil ich Humanist bin, deshalb habe ich solche Auffassung ... und das Geschwafel von wegen und so weiter, nicht hinrichten und nicht Todesurteil – alles Käse, Genossen. Hinrichten, wenn notwendig auch ohne Gerichtsurteil.“[8]

Die Todesstrafe im Militärstrafverfahren, die unter Regie des MfS und des Politbüros und mit nachlaufendem Gehorsam der Militärrichter verhängt wurde, sollte die innere Disziplinierung der eigenen MfS-Organisation und Mitarbeiter bewirken. Das MfS sorgte mit Hilfe der Militärjustiz dafür, dass an den für die Öffentlichkeit regelmäßig gesperrten Hauptverhandlungen diverse Stasi-Mitarbeiter teilnahmen. Anschließend wurde dafür gesorgt, dass die Todesurteile durch Befehle sämtlichen Mitarbeitern der Staatssicherheit bekannt gegeben wurden.

Diese Befehle sind im Stasiarchiv aufgefunden worden. Sie haben folgenden Inhalt:

Im Befehl Wollwebers heißt es zum Fall Rebenstock:

„Es gelang ihm nicht, der gerechten Strafe zu entgehen [...]. Für Schwankende, Feige und Verräter ist kein Platz in den Reihen der Organe der Staatssicherheit.“

Und am Ende wurde dekretiert:

„Ich befehle,

  1. die Erziehung der Mitarbeiter des Staatssekretariats der Staatssicherheit zu Treue und Ergebenheit gegenüber der Partei der Arbeiterklasse und unserem Arbeiter und Bauernstaat ist zu verstärken,
  2. der Befehl ist sämtlichen Mitarbeitern des Staatssekretariats für Staatssicherheit bekannt zu geben und zum Gegenstand einer eingehenden Belehrung und Erziehung zu machen.“[9]

Im Fall der Eheleute Krüger lautete der Befehl Wollwebers:

 „Jeden Verräter an unserer gerechten Sache ereilt sein verdientes Schicksal. Er wird genau wie die beiden Krüger ergriffen, auch wenn er sich in einem noch so sicheren Versteck zu befinden glaubt und entgeht in keinem Fall seiner gerechten Strafe, denn die Macht der Arbeiterklasse reicht über alle Grenzen hinaus.“ Auch in diesem Fall wurde die Bekanntgabe an alle Mitarbeiter der Staatssicherheit veranlasst. (Befehl Nr. 224/55 vom 3. Oktober 1955).

Im Falle Smolka führte der Befehl Mielkes vom 18. Juli 1960 (Befehl Nr. 357/60) folgendes aus:

„Es gibt aber keine Nachsicht mit Verrätern an der Sache des Friedens und des Sozialismus. Jeder Verräter – ganz gleich wo er sich befinden möge – wird seiner gerechten Strafe nicht entgehen.“

Abschließend wurde verfügt, dass der Inhalt des Befehls allen Angehörigen des MfS bekannt zu geben und in den Diensteinheiten zum Gegenstand einer eingehenden Aussprache und Belehrung zu machen ist.

Schließlich ist in den Akten des Bundesbeauftragten der Befehl Nr. 7/79 betreffend Gerd Trebeljahr überliefert. In diesem Befehl vom 7. Mai 1979 führte Mielke aus, dass er erwarte, dass die Leiter der Diensteinheiten in enger Zusammenarbeit mit den Leitungen der Parteiorganisationen alles Erforderliche tun werden, um die tschekistische Erziehung der Angehörigen auf der Grundlage der Beschlüsse der Partei und der von mir dazu gegebenen Befehle zu vervollkommnen.[10]

Außerhalb des MfS wurde ab dem Jahre 1968 über die Verhängung der Todesstrafe und deren Vollstreckung absolutes Stillschweigen gewahrt.[11]Koch spricht von der „Unsichtbarkeit der Todesstrafe“ bzw. von einem „Tabuthema.“.[12]

Der Verfasser hat erstmals alle im Archiv des Bundesbeauftragten vorhandenen Todesurteile gegen Angehörige der bewaffneten Organe – Volkspolizei und Stasi - ausgewertet. Sie sind Zeitdokumente eigener und besonderer Art. Sie belegen eindrucksvoll die Steuerung der Verfahren durch das Politbüro und das MfS. Sie zeugen von Repression, Angst, Rache, Disziplinierung, die vom MfS in und mit den Verfahren gegen die eigenen Leute ausgeübt wurde. Sie bieten im Übrigen Einblick in die Mechanik der Manipulation der MfS- gesteuerten Verfahren und werden vom Verfasser daher in den Grundzügen dargestellt.

  1. Todesurteile gegen Volkspolizei-Angehörige vor dem 1. Juli 1963
  2. Christian Lange-Werner

Der am 23. August 1914 in Chemnitz geborene Ingenieur Christian Lange-Werner war Leutnant der Volkspolizei. Er spionierte für den amerikanischen Geheimdienst und wurde deshalb mit Urteil des Bezirksgerichtes (BG) Cottbus vom 31. Oktober 1953 zum Tode verurteilt.[13] Die Berufung des Lange-Werner hatte keinen Erfolg. Sie wurde durch das Urteil des OG vom 24. November 1953 zurückgewiesen.[14]

Aus der Akte geht hervor, dass die Staatsanwaltschaft über das Verfahren auch den Hohen Kommissar der UdSSR in Deutschland, Abteilung Justiz, zu Händen Oberst Jakupov, informierte. Mit Schreiben vom 5. Oktober 1953 wurde der Hohe Kommissar davon in Kenntnis gesetzt, dass für Christian Lange-Werner die Todesstraffe vorgesehen ist.[15]

Die Oberste Staatsanwaltschaft der DDR verfügte am 8. Oktober 1953, dass die Strafsache gegen Lange-Werner – um die dortige Zuständigkeit zu erreichen – vor dem Bezirksgericht Cottbus angeklagt und verhandelt werden sollte. Gleichzeitig wurde angeordnet, dass gegen Lange-Werner die Todesstrafe zu beantragen ist.[16] Die Anklage datiert vom 22. Oktober 1953. Die Gerichtsverhandlung fand wenige Tage später, am 30. und 31. Oktober 1953, statt.[17]

Das Urteil gegen Lange-Werner wurde vollstreckt. Der Tag der Vollstreckung geht aus der Akte des Bundesbeauftragten nicht hervor. In der Akte befindet sich aber die Todesbescheinigung, die den Todestag mit dem 20. März 1954 bezeichnet.[18]

2. a) Horst Klinger

Der am 29. Dezember 1927 in Schwerin geborene Zahnarzt Horst Klinger war hauptamtlicher Zahnarzt der Kasernierten Volkspolizei (KVP) im Rang eines Oberleutnants. Er wurde von dem Mitangeklagten Flegel, der ebenfalls Zahnarzt war, angeworben und zu einer Zusammenarbeit mit dem englischen Geheimdienst gebracht. Für diesen Geheimdienst führte Klinger eine Agententätigkeit durch.

Mit Urteil des BG Schwerin[19] wurde Klinger zum Tode verurteilt. In Ziffer I. des Urteils wurde – wie in vielen DDR-Urteilen üblich – propagandistisch formuliert. Hier heißt es:

„Im großen Maß bedienen sich die imperialistischen Kriegstreiber bei der Verwirklichung ihrer Pläne solcher Menschen, die ihren Wohnsitz im demokratischen Sektor von Berlin und in der Deutschen Demokratischen Republik haben. Immer wieder finden sich Elemente, die bereit sind, Handlangerdienste für die Kriegstreiber zu leisten. Es wurde bereits eine große Anzahl solcher Agenten unschädlich gemacht. Die Entlarvung dieser Verbrecher machte deutlich mit welcher Skrupellosigkeit sie zu Verrätern an den Interessen der werktätigen Menschen wurden. Im vorliegenden Fall hatten sich erneut derartige Elemente zu verantworten, die im besonders großen Umfang und äußerst intensiv die Machenschaften derFaschisten, Monopolisten und Militaristen unterstützten. Sie begingen Verbrechen größten Ausmaßes, für die sie sich zu verantworten hatten.“[20]

Der Angeklagte Klinger berichtete dem ausländischen Geheimdienst über Truppentransporte, sowjetische Militärfahrzeuge, Bewaffnung und Beladung. Zusätzlich händigte er den ausländischen Agenten Aufnahmen von militärischen sowjetischen Fahrzeugen und Geschützen aus. Klinger wird im Urteil als „gewissenloser Verbrecher“ bezeichnet. Es sei von einer großen Gesellschaftsgefährlichkeit auszugehen. Er sei ein gefährlicher Feind des werktätigen Volkes und habe die schwersten Verbrechen begangen. Er musste deshalb „unschädlich gemacht werden“. Das Gericht führt dann aus:[21]

„Jeder Spion soll wissen, dass jeder, der versucht, in der Deutschen Demokratischen Republik zu spionieren, über kurz oder lang sein Schicksal ereilt. An der Wachsamkeit unser Staatsorgane und aller Werktätigen scheitert jeder Versuch, die gesellschaftliche Entwicklung zum Fortschritt aufzuhalten.“

b) Joachim Flegel

Der am 4. September 1925 geborene Zahnarzt Joachim Flegel war nach seinem Studium als Zahnarzt in der Poliklinik in Brandenburg und seit Dezember 1954 zusätzlich noch im Krankenhaus Brandenburg-Görden tätig. Er war zusammen mit dem Zahnarzt Horst Klinger vor dem Bezirksgericht (BG) Schwerin angeklagt; mit Urteil vom 14. Oktober 1955[22] wurde Klinger zum Tode verurteilt; Flegel erhielt eine Freiheitsstrafe von 15 Jahren, weil er den Mitangeklagten Klinger als Spion für den englischen Geheimdienst geworben hatte.

Gegen diese Entscheidung des BG Schwerin im Fall Flegel hat der Generalstaatsanwalt der DDR mit Schriftsatz vom 28. November 1955 die Kassation beantragt. Im Kassationsverfahren wurde das Urteil des BG Schwerin vom 14. Oktober 1955 im Falle des Angeklagten Flegel aufgehoben; die Sache wurde an das BG Schwerin zurückverwiesen.[23]

Anschließend wurde Flegel mit Urteil des BG Schwerin vom 6. Februar 1956 (Vorsitzender: Oberrichter Mai; Staatsanwalt: Uhlig) zum Tode verurteilt. Das Urteil gegen Klinger wurde am 16. Mai 1956 vollstreckt; am gleichen Tag erfolgte auch die Vollstreckung des Urteils gegen Flegel.[24]

3. a) Ulrich Koslowsky[25]

Der am 14. August 1930 in Potsdam geborene Ulrich Koslowsky war seit dem 6. Dezember 1949 als Offiziersschüler bei der Volkspolizeibereitschaft Potsdam. Dort wurde er im Rang eines Polizeimeisters nach der Ausbildung beschäftigt. Im April 1952 wurde er aus dem Dienst der Volkspolizei entlassen. Grund hierfür war ein Fehlverhalten: Er hatte Kontakt zur „Kampfgruppe gegen die Unmenschlichkeit“ (KgU) aufgenommen und war als Agent geworben worden. Er sollte künftig in regelmäßigen Abständen von zwei bis drei Wochen über die KVP-Schule in Apollendorf berichten. Dort war Koslowsky zuletzt als Unterkommissar tätig.

Seine Spionagetätigkeit führte Koslowsky von Mitte 1951 bis April 1952 durch. Er beschaffte die Befehle und Dienstanweisungen, welche in den Dienstbesprechungen gegeben wurden. Er verriet Ausbildungsplätze, Personallisten der Offiziere und Ausbilder und berichtete über alle personelle Veränderungen innerhalb der KVP seines Standortes. Weiterhin übernahm er die Werbung von weiteren Agenten in seiner Dienststelle, insbesondere den Mitangeklagten Heyde als höheren Offizier.

           b) Walter Heyde[26]

Der Angeklagte Walter Heyde wurde am 12. Juli 1918 in Chemnitz geboren. Im Frühjahr 1949 wurde Heyde Oberkommissar der Grenzpolizei. Später war er bis Herbst 1954 im Rang eines Majors bei der KVP als Instrukteur für die KFZ-Schulen tätig. Der Angeklagte Heyde wurde von dem Mitangeklagten Koslowsky als Agent für Spionagetätigkeit angeworben. Er spionierte für den amerikanischen Geheimdienst und die KgU. In der Akte ist vermerkt, dass das Urteil gegen Heyde am 13. Januar 1956 vollstreckt wurde. Am gleichen Tag erfolgte auch die Vollziehung des Todesurteiles gegen Koslowsky.[27]

4. Werner Alfred Flach[28]

Flach war seit dem Jahr 1948 bei der KVP, zuletzt in der Dienststelle Prenzlau als Sachbearbeiter für Verpflegung im Rang eines Oberfeldwebels tätig. Flach spionierte für die Organisation Gehlen, die Vorläuferorganisation des Bundesnachrichten­dienstes Er lieferte gegen Bezahlung diverse Spionageberichte.

Flach wurde mit Urteil des BG Neubrandenburg von 7. Februar 1956 zum Tode verurteilt. Dieses Urteil ist am 11. Februar 1956 vollstreckt worden. Im Urteil des BG Neubrandenburg wird u.a. ausgeführt:

„Zwei Deutsche Staaten stehen sich heute gegenüber. In der Deutschen Demokratischen Republik haben sich die Werktätigen von ihren imperialistischen Unterdrückern befreit. Sie bauen die Grundlagen einer Gesellschaftsordnung, die den Interessen aller schaffenden Menschen dienen, die allein ein Leben in Glück und Wohlstand für alle schaffenden Menschen garantiert. Voraussetzung für die Erreichung dieses Ziels ist die Erhaltung des Friedens. Daher betreibt unsere Regierung von jeher eine Politik der Freundschaft und Verständigung mit allen friedliebenden Völkern der Welt. Die Bonner Bundesrepublik dagegen betreibt eine entgegengesetzte Politik. In ihr sind wieder diejenigen Kräfte führend, die unser Volk ausbeuteten und im Interesse ihres Profites in Raubkriege stürzten. Wieder ist ihr Ziel darauf gerichtet, einen neuen Krieg auszulösen. Um der Profite willen verschachern diese Kreise die nationalen Belange der Nation. Mit allen Mitteln versuchen sie, die Wiedervereinigung unseres Vaterlandes auf demokratischer Grundlage zu verhindern. Ihr nächstes Ziel ist daher die Deutsche Demokratische Republik zu beseitigen und die alten Zustände wiederherzustellen, um ihr Potential für die Führung des von ihnen beabsichtigten Raubkrieges gegen die Völker des Ostens zu vergrößern. Für die Erreichung dieses Zieles arbeiten unzählige Agentenzentralen. Jedes Mittel ist den Drahtziehern des Krieges recht. Sie schrecken vor gemeingefährlichen Verbrechen und Mord nicht zurück.“

5. Manfred Viktor Smolka[29]

Der Offizier der Volkspolizei Manfred Viktor Smolka wurde am 26. November 1930 in Ratibor geboren. Er wurde wegen verschiedener Verstöße Ende Oktober 1958 aus der „Deutschen Grenzpolizei“ entlassen. Zwei Wochen später setzte er sich in den Westen ab. Frau und Kind wollte er nachholen.

Doch dabei lockte ihn ein Freund von der Grenzpolizei namens Renn, den die Stasi zur Mitarbeit erpresst hatte, am 22. August 1959 an der Bayerisch-Thüringischen Grenze  in einen Hinterhalt. Smolka wurde auf westdeutschem Gebiet angeschossen, über die Grenze geschleppt und festgenommen.

Auf einen Vorschlag des Untersuchungsorgans, ihn zum Tode zu verurteilen, schrieb Erich Mielke am 3. März 1960 „einverstanden“. Damit war das später verkündete Urteil über Smolka bereits vorweg entschieden.

Das Bezirksgericht Erfurt verurteilte Smolka in der Besetzung Oberrichter Kubasch und zwei Schöffen sowie Staatsanwalt Wieseler als Vertreter der Bezirksstaatsanwaltschaft mit Urteil vom 5. Mai 1960 zum Tode.[30] Die von Smolka eingelegte Berufung wurde durch Urteil des OG vom 18. Juni 1960 zurückgewiesen.[31]

Der Fall Smolka wird in den Akten des Stasiarchivs ausführlich dargestellt und archiviert. Es befindet sich in der Akte der Vermerk:

„Rücksprache Benjamin – Maron. In diesem Verfahren ist Todesstrafe beschlossen. Es wird vertraulich durchgeführt und in den Einheiten ausgewertet werden.“ [32]

6. Fritz Fehrmann[33]

Der Ehemalige Oberleutnant der Volkspolizei, Fritz Fehrmann, wurde am 25. Oktober 1923 in Alt-Landsberg geboren. Er war seit dem 15. Mai 1945 bis zu seiner Festnahme und fristlosen Entlassung aus der Volkspolizei am 21. April 1961 Angehöriger der Volkspolizei. Zuletzt war Fehrmann beim Volkspolizeiamt in Bernau als Sekretariatsleiter eingesetzt. In dieser Eigenschaft ging die gesamte Ein- und Ausgangspost einschließlich der vertraulichen Verschlusssachen durch seine Hände. Fehrmann spionierte von 1952 bis zu seiner Inhaftierung für den amerikanischen Geheimdienst.

Mit Urteil des Bezirksgerichts Frankfurt (Oder) vom 22. September 1961 – 1Bs 158/61 – I 160/61 wurde Fehrmann zum Tode verurteilt.[34]

In dem Vermerk der Stasi- Hauptabteilung IX/1 vom 8. August 1961 heißt es u.a:

„Es ist vorgesehen die Hauptverhandlung gegen die Beschuldigten unter Hinzuziehung von 35 verantwortlichen Offizieren der VP vor dem Bezirksgericht Frankfurt/ Oder durchzuführen. [...] Dem MfS liegen 20 Resolutionen der Deutschen Volkspolizei vor in denen die Todesstrafe für Fehrmann gefordert wird.“[35]

Mit Vermerk des MfS, Hauptabteilung IX/1, vom 5. August 1961 wurde die Überführung des Untersuchungshäftlings Fehrmann aus der UHA Berlin zwecks Anklageerhebung vor dem Bezirksgericht Frankfurt/Oder in die dortige U-Haftanstalt verfügt. Diese Überführung galt, wie bereits ausgeführt, der Sicherung der Zuständigkeit des Bezirksgerichts Frankfurt/Oder, an welchem der frühere Vizepräsident des OG, Ziegler, Gerichtsdirektor war. Mit einem weiteren Vermerk vom 8. August 1961 wird folgendes festgestellt:

„Es ist vorgesehen, dass die Hauptverhandlung gegen die Beschuldigten Fehrmann, Fritz und Elisabeth, Ende August 1961 vor dem Bezirksgericht Frankfurt/Oder stattfindet. Auf Wunsch der Leitung der Hauptverwaltung Deutsche Volkspolizei und auf Anregen der Leitung der Hauptabteilung VII sollen 35 verantwortliche Offiziere der Deutschen Volkspolizei an dem Prozess gegen das Ehepaar Fehrmann teilnehmen. Nach Beendigung des Prozesses werden in sämtlichen Bezirksbehörden der Deutschen Volkspolizei Dienstversammlungen durchgeführt. Wie aus 20 vorliegenden Resolutionen von Angehörigen der Bezirksbehörden der Deutschen Volkspolizei hervorgeht, fordern sie für den Beschuldigten Fehrmann, Fritz die Todesstrafe.“

Vorstehende Vermerke sind Beleg für die Manipulation des „gesetzlichen Richters“ und der „Gerichtsöffentlichkeit“.[36]

In einer abschließenden Verfügung heißt es:

„Zur Durchführung des Prozesses wird vorgeschlagen:

  1. Der Prozess findet Ende August vor dem Bezirksgericht Frankfurt/Oder statt.
  2. Es nehmen 35 verantwortliche Offiziere der Volkspolizei teil.
  3. Strafmaß: Todesstrafe für Fehrmann, 12 Jahre Zuchthaus für seine Ehefrau.
  4. Auswertung des Prozesses in Dienstversammlungen der Bezirksbehörden der Volkspolizei.“[37]

Mit Schreiben vom 6. September 1961 des Staatsanwaltes des Bezirkes Frankfurt (Oder) an die Oberste Staatsanwaltschaft der DDR, zu Händen von Staatsanwalt Wagner – Persönlich / Vertraulich – wurde folgendes ausgeführt:

„Strafsache gegen a) Fritz Fehrmann Nach Lage der Akten habe ich weisungsgemäß folgende Strafvorschläge zu unterbreiten: ‘[…]’.

Auch unter Berücksichtigung der vorliegenden Resolutionen aus den Reihen der Deutschen Volkspolizei, die die härteste Bestrafung des Verbrechers Fehrmann verlangen, beantrage ich für den Agenten Fritz Fehrmann die Todesstrafe zu genehmigen. Um Bestätigung meiner Strafvorschläge darf ich bitten.“

Damit schließt sich der vorgeplante Kreis: Durch vorgegebene Weisung wird die Entrüstung über das Vergehen vorgezeichnet, die wiederum MfS, Staatsanwaltschaft und Gericht angeblich keine Wahl als die härteste Bestrafung lässt und im Ergebnis zur weiteren Abschreckung dienen kann. Es folgt abschließend der bestätigende Vermerk des Staatsanwaltes Wagner, mit dem er erklärt, dass nach erfolgter Rücksprache mit dem Genossen Oberst Richter (Leiter der HA IX des MfS) und dem Genossen Windisch (Oberste Staatsanwaltschaft der DDR) die Genehmigung erteilt wird, die Todesstrafe zu beantragen.

Der Vermerk datiert vom 8. September 1961.[38]

  1. Todesurteile gegen Stasi-Offiziere bis zum 1. Juli 1963
  2. Paul Bruno Rebenstock[39]

Paul Rebenstock wurde am 7. Dezember 1905 in Lauenburg geboren, er war Offizier des MfS und zuletzt Leiter der Kreisdienststelle Prenzlau. Er floh am 2.Februar 1953 aus einem aus disziplinarischen Gründen verhängten Gewahrsam des MfS nach Westberlin, wurde dann jedoch bei einem konspirativen Treffen im Ostteil Berlins verhaftet und in das MfS-Untersuchungsgefängnis in der Magdalenenstraße verbracht.

Das OG der DDR – 1 ZSt (I) 1/54– in der Besetzung Oberrichter Ziegler, Oberrichter Möbius und Oberrichter Rothschild, die Staatsanwaltschaft vertreten durch Staatsanwalt Piehl, verurteilte Rebenstock wegen Verbrechen gegen Artikel 6 Verf. 1949 in Verbindung mit KGR 38 Abschnitt II, A III am 2. März 1954 zum Tode.[40]

Der Tod Rebenstocks wurde vom Standesamt Dresden am 5. März 1954 mittels Totenschein bestätigt. Als Todesursache wird Herzmuskelinsuffizienz, Herzinfarkt angegeben. Das Protokoll der Hinrichtung datiert ebenfalls vom 5. März 1954.[41]

Die Akte enthält ein Schreiben an Oberst Jakupov, Hoher Kommissar der UdSSR in der DDR vom 2. Januar 1954. In diesem Schreiben wird seitens der Generalstaatsanwaltschaft festgestellt: „Es ist beabsichtigt gegen Rebenstock die Todesstrafe zu beantragen.“

Weiterhin enthält das Schreiben an Oberst Jakupov den Hinweis, dass vorgesehenist, die Hauptverhandlung vor Mitarbeitern der Staatssicherheit in deren Dienstgebäude durchzuführen. Im Schreiben an den Hohen Kommissar – Bericht über die Hauptverhandlung – wird festgestellt, dass an der Hauptverhandlung dreihundert Mitarbeiter der MfS aus allen Teilen der DDR teilnahmen.[42]

  1. Heinz Georg Ebeling

Heinz Georg Ebeling, geb. 13. September 1913, war seit dem 27. Mai 1952 Mitarbeiter des MfS. Er war zuletzt bei der Kreisdienststelle Wittenberg tätig. Er wurde aus disziplinarischen Gründen – Verletzung der Wachsamkeit und unmoralisches Verhalten – am 31. Juli 1953 aus dem MfS und am 14. August 1953 aus der SED ausgeschlossen. Er floh in den Westen und lieferte Informationen über das MfS an den amerikanischen Geheimdienst. Weiterhin erklärte er sich bereit, eine Spionagetätigkeit auch in Zukunft auszuüben. Er versuchte, Mitarbeiter des MfS als Agenten anzuwerben. Nach einem konspirativen Treffen wurde er verhaftet.

Mit Urteil des BG Halle vom 11. März 1955 – 1 Ks 45/55 – ist Ebeling zum Tode verurteilt worden.[43] Die Berufung wurde mit Urteil des OG der DDR – 1b Ust 67/55 vom 5. April 1945, Vorsitzender: Oberrichter Möbius, Beisitzer: Richter Kubasch, Richter Klar, Staatsanwalt Haberkorn – zurückgewiesen.[44]

Im Sitzungsbericht des Staatsanwaltes Haberkorn[45] vom 12. März 1955 wird ausgeführt, dass die Verhandlung vor erweiterter Öffentlichkeit vor einem Kreis von 700 Mitarbeitern des SfS[46] stattfand.[47]

Ebeling wurde am 17.Mai 1955 in Dresden hingerichtet.[48]

  1. Paul Köppe

Paul Köppe, geb. am 2. Dezember 1914 in Zwintschöna, war seit dem Jahr 1952 als Kraftfahrer in der Hauptabteilung I des MfS tätig.. Er verriet an ausländische Geheimdienste Strukturen, Arbeitsmethoden etc. des MfS.

Mit Anklageschrift vom 6. Januar 1955 – I 8/54 wird festgestellt:

 „Durch seine moralische Haltlosigkeit, insbesondere durch seine Trunksucht, verlor der Beschuldigte Paul Köppe jeden Halt und wurde zum Feind der Werktätigen.“[49]

Das Urteil erging unter dem Vorsitz von Oberrichter Kaulfersch und unter Mitwirkung von Staatsanwalt Haberkorn als Vertreter des Oberstaatsanwaltes der Volkspolizei. Die Verurteilung erfolgte nach Art. 6 der DDR-Verf. 1949 in Verbindung mit KRD 38 Abschnitt II, Art. III AIII. S. 102 f. enthält die Erklärung des Staatsanwaltes, gegen Ebeling die Todesstrafe zu beantragen. Das Schreiben ist gerichtet an das ZK der SED, Abteilung staatliche Verwaltung – Sektor Justiz – z. Hd. Genosse Sorgenicht.

Mit Urteil vom 14. März 1955 – BG Cottbus 1. Strafsenat 1 KS 16/55 – I 8/55[50] wurde Köppe zum Tode verurteilt. Über die von ihm eingelegte Berufung entschied das OG – I a USt 50/55. An dem Urteil vom 15. April 1955, mit dem die Berufung Köppes zurückgewiesen wurde, wirkten Oberrichter Möbius als Vorsitzender, Richter Reinwarth und Richter Kubasch mit. Die Anklage wurde durch Staatsanwalt Haberkorn vertreten. Auch das OG nimmt zur „Trunksucht“ des Köppe Stellung Im Berufungsurteil wird festgestellt:

„Sein politisches Verhalten in der Vergangenheit hat ihm das Vertrauen der Arbeiterklasse eingebracht, entsprechend seinen Fähigkeiten ihre Interessen als Funktionär ihres Staates zu schützen und nach besten Kräften den ersten deutschen Arbeiter- und Bauernstaat bei der Durchführung seiner großen Aufgaben zu unterstützen. Der Angeklagte hat dieses Vertrauen schändlich missbraucht. Er hat seine niedrigen persönlichen Interessen in den Vordergrund gestellt und sich dem Trunke hingegeben. Seine sich immer mehr vertiefende moralische Haltlosigkeit als Ausdruck seiner inneren Lösung von den Zielen der Werktätigen hat ihn auch die letzten Hemmungen nach außen hin verlieren lassen. Für diese charakterliche Entwicklung mit ihren Folgen ist der Angeklagte ausschließlich selbst verantwortlich.“[51]

Köppe wurde am 17. Mai 1955 in Dresden hingerichtet.

  1. Manfred H.[52]

Das BG Cottbus verurteilte den 19-jährigen MfS-Wachsoldaten Manfred H. durch Urteil vom 4. Juli 1955 zum Tode. Der Vorwurf lautete auf Spionage. Durch Urteil vom 21. Oktober 1955 wandelte das OG das Todesurteil in lebenslange Haft um. Dem waren mehrere Schreiben des OG-Vizepräsidenten Ziegler an den ZK-Apparat und Mielke vorausgegangen, in dem Ziegler um die Erlaubnis bat, angesichts des Alters des Verurteilten die Todesstrafe mit dem Berufungsurteil in „lebenslänglich“ umwandeln zu dürfen.

  1. Johannes Schmidt

Johannes Schmidt, geb. 27. Oktober 1929 war gelernter Maschinenschlosser und zuletzt Kommissar im MfS Berlin. Er war am 25. Februar 1953 nach Westdeutschland geflohen, hatte Dokumente mitgenommen, um diese den bundesdeutschen Behörden und den westlichen Geheimdiensten zu übergeben. Am 15. Mai 1955 kehrte Johannes Schmidt freiwillig in die DDR zurück, wurde verhaftet und vor Gericht gestellt.

Staatsanwalt Haberkorn veranlasste die Verlegung des Schmidt. in die Untersuchungshaftanstalt des MfS in Cottbus und ließ dort die Anklage erheben.[53]

Mit Urteil des BG Cottbus vom 7. November 1955 – 1 Ks 319/55 I 44/55 S 1 – Vorsitzender: Oberrichter am BG Jähnichen,[54] wurde Schmidt zum Tode verurteilt.[55]

  1. Eheleute Bruno und Susanne Krüger

Bruno Krüger war Offizier in der Untersuchungsabteilung IX der Bezirksverwaltung Schwerin des MfS; seine Ehefrau Susanne Krüger arbeitete in der dortigen Kaderabteilung. Beide flohen im August bzw. September 1953 nach West-Berlin. Sie sollen über ihre Tätigkeit beim MfS (SfS) bundesdeutsche Behörden und westliche Geheimdienste informiert haben. Beide Eheleute waren vom MfS in die DDR „zurückgeholt“ worden. Mit Urteil des OG vom 4. August 1955– 1 Zst (I) 6/55 – Richter: Möbius, Reinwarth, Kubasch, Staatsanwalt Haberkorn, wurden die Eheleute Krüger zum Tode verurteilt.[56]

Nach dem Todesurteil des OG vom 4. August 1955 erklärte Wollweber: 

„Jeden Verräter an unserer gerechten Sache ereilt sein verdientes Schicksal. Er wird genau wie die beiden Krüger ergriffen, auch wenn er sich in einem noch so sicheren Versteck zu befinden glaubt und entgeht in keinem Fall seiner gerechten Strafe; denn die Macht der Arbeiterklasse reicht über alle Grenzen hinaus.“[57]

  1. Sylvester Murau[58]

Sylvester Murau, geb. 9. Februar 1907 in Newe-Westpreußen war Mitarbeiter des MfS. Er verzichtete für das Verfahren auf einen Rechtsanwalt. Murau war nach dem Krieg zunächst Mitarbeiter der Kreispolizei Wismar; am 15. November 1949 wurde er vom MfS übernommen; zuletzt war er Oberrat in der Landesverwaltung des MfS in Schwerin. Im April 1951 ist er aus dem MfS entlassen worden. Er machte gegenüber ausländischen Geheimdiensten Angaben über seine operative Tätigkeit im MfS. Er war darüber hinaus den Eheleuten Krüger bei der Republikflucht behilflich.

Murau hatte sich danach in die Bundesrepublik abgesetzt und wurde in der Nähe von Darmstadt ansässig. Von hier ließ das MfS ihn entführen. Murau wurde mit Hilfe seiner eigenen Tochter Brigitte Cullmann, geb. Murau und zweier Krimineller in die DDR zurückgeholt.[59]

Die Anklage wurde wieder dem BG Cottbus vorgelegt, um die dortige Zuständigkeit zu erreichen.[60] Oberrichter Jähnichen eröffnete das Hauptverfahren.[61]

Das BG Cottbus verurteilte Murau mit Urteil vom 22. Februar 1956 – I Ks 30/56 – unter Vorsitz von Frau von Ehrenwall wegen Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 3 Verf. 1949 zum Tode.[62]

Die Berufung des Murau wurde mit Urteil des OG – Ia USt 43/56 – vom 23. März 1956 in der Besetzung Möbius, Kubasch, Schellbach zurückgewiesen.[63]

Das Urteil wurde gemäß Vollstreckungsprotokoll am 16. Mai 1956 vollzogen.

  1. Karl Anton Hansel

Hansel war bereits am 2. Januar 1947 in das Landeskriminalamt Sachsen, Dezernat K5/ Leiter der Untersuchungsabteilung eingetreten. Im November 1950 erfolgte die Entlassung aus der Volkspolizei. Am 8. Juni 1953 wurde Hansel erneut beim MfS eingestellt, und zwar im Dienstgrad eines Hauptmanns.

Ab 1. Oktober 1956 war er als Offizier im besonderen Einsatz (Oibe) d.h. als heimlich dem MfS verpflichtet stellvertretender Werksdirektor und Direktor für Kader und Sicherheit im VEB Industriewerk Dresden – später VEB Flugzeugwerke Dresden. Hansel war einer der wichtigsten Funktionäre der DDR.

Doch wegen seiner Kontakte zum US-Geheimdienst wurde er am 2.September 1960 festgenommen.[64] Über 1 Jahr saß er in Untersuchungshaft, bevor es zum Prozess kam. Hansel wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes Neubrandenburg vom 8. September 1961 wegen Spionage im schweren Fall (§§ 14, 248 StEG) zum Tode verurteilt. Laut Verhandlungsprotokoll begann die Verhandlung vor dem Bezirksgericht Neubrandenburg um 9.00 Uhr; sie wurde um 15.30 Uhr unterbrochen; die Urteilsverkündung wurde auf 24.00 Uhr des gleichen Tages festgesetzt. Das Protokoll umfasst alleine 9 eng beschriebene Schreibmaschinenseiten. Das Urteil vom 8. September 1961 – 1 Bs117/61 – umfasst insgesamt 26 eng beschriebene Schreibmaschinenseiten. Das Urteil muss also von 15.30 Uhr bis 24.00 Uhr geschrieben worden sein oder war – was wahrscheinlicher ist – in wesentlichen Teilen schon vorher konzipiert.[65]

Auch im Falle Hansel wurde die Zuständigkeit des Prozessgerichtes konstruiert: Hansel wohnte in Dresden; er war in Berlin in Untersuchungshaft. Für die Anklageerhebung in Neubrandenburg werden seitens der Militärstaatsanwaltschaft „operative Gründe“ angegeben. Die Akte enthält insoweit auch die Ankündigung des Militärstaatsanwaltes, gegen Hansel die Todesstrafe zu beantragen. Der Militärstaatsanwalt sucht um die Genehmigung der Obersten Staatsanwaltschaft der DDR nach.[66]

  1. Todesurteile der Militärgerichte nach dem 1. Juli 1963
  2. Helmut Scheithauer

Helmuth Scheithauer, geb. 21. Oktober 1929 in Limbach, war Major der Verwaltung Aufklärung im MfNV  (Ministerium für Nationale Verteidigung). Er war Führungsoffizier für zwei IM (Inoffizielle Mitarbeiter) aus Nicaragua, die er im August 1961 ermordete.[67] Der Verfasser will die Abscheulichkeit der Tat und das Urteil nicht kommentieren. Aber selbst dieser Fall wird konspirativ vertuscht und im Geheimverfahren erledigt. Noch im Jahre 1964, nach seiner Tat, ließ sich Scheithauer als Geheimer Informator (GI) „Heinz Schröder“ vom MfS anwerben und verpflichten.[68]

Das OG verhängte mit Urteil vom 15. April 1967 gegen Scheithauer die Todesstrafe. Das Urteil wurde am 24. Mai 1967 in Leipzig vollstreckt.[69]

  1. Wolfgang Mischner

Wolfgang Mischner, geb. am 16. September 1939 in Freital, war Oberleutnant des MfS. Der Vorwurf gegen ihn lautete, er habe seit Jahren für den BND gearbeitet und damit Spionage im besonders schweren Fall gemäß § 97 Abs. 4 in Verbindung mit § 110 Ziffer 1 StGB betrieben. Darüber hinaus wurde ihm nachgewiesen, seine Ehefrau aus niedrigen Beweggründen ermordet zu haben, weil sie seinem Verhältnis zu einer anderen Frau im Wege war (§ 112 Abs. 1 und 2 Ziffer 3 StGB).

Mischner stand im Mai 1972 vor dem 1a Militärstrafsenat des OG – ZMSt I – 2/72 IA – 105/71 S. Das Gericht in der Besetzung Oberst Dr. Sarge als Vorsitzender, Oberst Penndorf und Oberstleutnant Nagel als Beisitzer verurteilte Mischner am 19. Mai 1972 zum Tode.

Das Urteil wurde am 29. September 1972 in Leipzig vollstreckt.[70] Die Sterbeurkunde wurde vom Standesamt Berlin-Mitte am 2. November 1972 ausgestellt. Danach war Mischner am 29. September 1972 in Berlin verstorben.[71] Der von einem Arzt ausgestellte Totenschein gibt als Todesursache „Hypertonie“ und „Diabetes Mellitus“ an.[72] Auch im Falle Mischner wurde die Konspiration bis zuletzt gewahrt.

  1. Manfred Horst Leisner

Manfred Leisner, geb. am 19. September 1949 in Cottbus, war Stabsmatrose, Soldat auf Zeit, in der 1. Flottille der NVA/Volksmarine. Er war auf einem Minensuch- und Räumschiff als Sperrgast eingesetzt. Im November 1970 entwendete er fünf Handgranaten, die er während seines Urlaubs in Burg/Spreewald auf dem Grundstück seiner Großeltern versteckte. Des Weiteren beschaffte er sich im Oktober 1971 weitere Waffen und geheime Dokumente, um in die Bundesrepublik fahnenflüchtig zu werden. Auf der Flucht verletzte er zwei VP-Angehörige schwer, bevor er schließlich gestellt wurde. Leisner wurde vor dem OG angeklagt, welches ihn am 20. Juli 1972 – ZMSt I – 3/72 IA – 44/72 S – wegen Terrors im besonders schweren Fall, Spionage, zweifach versuchten Mordes und Fahnenflucht im schweren Fall (§§ 101 Abs.1 und 2, 110 Ziffer 4, 97 Abs. 2, 112 Abs. 1 und 2, Ziffer 1 und 4, Abs. 3, 254 Abs. 1 und 2 Ziffer 1 und 2, 63 Abs. 2 StGB) zum Tode verurteilte.[73]

Das Urteil wurde am 17. November 1972 in Leipzig vollstreckt, wobei der Vorsitzende des Staatsrates, Walter Ulbricht, davon abgesehen hatte, eine Gnadenentscheidung zu treffen.[74]

Der Fall weist einige Besonderheiten auf, wobei es dem Verfasser nicht um die Tat und die Bewertung geht, sondern um die Verfahrenssteuerung durch das MfS und die Manipulation von Ergebnissen:

Die Hauptabteilung IX/6 des MfS unterbreitete am 20. Mai 1972 einen Vorschlag zur Durchführung des Prozesses vor geladenen Offizieren der Volksmarine.

Wörtlich heißt es in diesem Vorschlag:

„In Übereinstimmung mit dem Militäroberstaatsanwalt, dem Militärkollegium beim Obersten Gericht und dem Leiter der Hauptabteilung I wird vorgeschlagen, die Hauptverhandlung gegen den Stabsmatrosen der Volksmarine Leisner, Manfred unter Ausschluss der Öffentlichkeit vor etwa 50 geladenen verantwortlichen Offizieren des Kommandos der Volksmarine und der einzelnen Flottillen durchzuführen. Der Prozess soll in der zweiten Hälfte des Monats Juni 1972 vor dem Militärkollegium des Obersten Gerichts unter Vorsitz des Genossen Oberst Dr. Sarge in den Räumlichkeiten des Militärgerichtes Rostock stattfinden. Die Anklage wird vom Militäroberstaatsanwalt, Generalmajor Leibner, vertreten... Als Verteidiger wird ein namentlich noch nicht bestimmter, als zuverlässig bekannter Rechtsanwalt bestellt.“[75]

Mit Beschluss des OG vom 7.Juli 1972 wird Rechtsanwalt Alkewitz, Rostock, gemäß § 63 StPO zum Pflichtverteidiger bestellt.

Unter Ziffer 4 des Strafvorschlages des MfS wurde formuliert:

„Aufgrund der hohen Gesellschaftsgefährlichkeit der von dem Beschuldigten begangenen Verbrechen und seiner unverändert gesellschaftsfeindlichen Einstellung ist seitens der Anklagevertretung vorgesehen, gegen Leisner die Todesstrafe zu beantragen.“[76]

Am 1. Juli 1972 erstellte das Militärkollegium einen Zeitplan zur Verhandlung in der Strafsache Leisner, in dem minutiös der Ablauf der Verhandlung aufgeführt und vorgeplant wird. Das Gericht verhandelt am 19. Juli 1972 in Rostock und am 20. Juli 1972 für 10.00 Uhr wird die Urteilsverkündung vorgesehen, was tatsächlich auch so geschah.[77]

In der Akte des Stasiarchivs befindet sich auch der Plan der Hauptverhandlung vom 6. Juli 1972, aufgestellt vom Militärkollegium, 1a-Militärstrafsenat.

Mit diesem Plan wird die Hauptverhandlung detailliert im Ablauf geplant. Auf Seite 2 des Plans ist bereits der Beschluss vorgesehen, dass die Öffentlichkeit für Dauer der Verhandlung aus Gründen der Sicherheit des Staates ausgeschlossen werden soll. Aber den Vertretern der Sicherheitsorgane und den geladenen Angehörigen der NVA ist die ständige Anwesenheit zu gestatten.[78]

Bemerkenswert ist ein Aktenvermerk des Vertreters des Militäroberstaatsanwaltes, Oberstleutnant Bock vom 26. Januar 1972. Er gibt sinngemäß wieder, dass mit dem Leiter der Untersuchungsabteilung MfS abgesprochen wurde, dass die im Schreiben des Untersuchungsorgans vom 11. Januar 1972 bezeichneten medizinischen Einrichtungen nicht angeschrieben werden sollen. Diese medizinischen Einrichtungen waren von Leisner benannt worden, der sich darauf berief, psychisch krank zu sein. In den medizinischen Einrichtungen seien früher Behandlungen durchgeführt worden. Der Militäroberstaatsanwalt legt zusammen mit dem Untersuchungsorgan fest, dass eine neue psychiatrische Untersuchung, völlig losgelöst von den ursprünglichen Befunden, eingeholt werden soll. Das psychiatrische Gutachten ergab dann die volle Schuldfähigkeit des Leisner.[79]

Ebenfalls von Bedeutung ist der Vermerk –ohne Datum- entweder des Untersuchungsorgans oder aber des bearbeitenden Militäroberstaatsanwaltes. Mit der Überschrift „Zur Vorbereitung der Hauptverhandlung Leisner mit Genossen Dr. Sarge zu beraten: “werden verschiedene rechtliche und tatsächliche Probleme aufgeführt, die offensichtlich mit dem Vorsitzenden des Militärkollegiums vorher zu beraten waren bzw. beraten worden sind.“[80]

Auch in dieser Sache wird nach der Hinrichtung des Leisner die Konspiration gewahrt: Der Totenschein vom 17. November 1972 enthält zur Todesursache die Angabe: „Schädelbasisfraktur sowie Oberarmfraktur li.“. Der Tod wird anschließend für das Standesamt Potsdam urkundlich bescheinigt.[81]

Der Fall Leisner dokumentiert in bemerkenswerter Eindeutigkeit die Vorbestimmung des militärgerichtlichen Verfahrens:

– In der Absprache zwischen MOStA (Militäroberstaatsanwaltschaft),, MOKG (Militärkollegium des OG) = Gericht und MfS wird die Zuständigkeit des Gerichts und damit der „Gesetzliche Richter“ festgelegt.

– Die Öffentlichkeit wird absprachegemäß ausgeschlossen. Es wird vor ausgesuchten Personen verhandelt.

– Es wird ein willfähriger und nach Auffassung MOStA, MKOG  und MfS zuverlässiger Rechtsanwalt ausgesucht.[82]

Die Hauptverhandlung wurde am 19. Juli 1972 in Rostock durchgeführt. Sie ist am 19. Juli 1972 um 9.00 Uhr eröffnet und um 17.40 Uhr zur Urteilsverkündung am 20. Juli 1972, 10.00 Uhr unterbrochen worden. Das Hauptverhandlungsprotokoll umfasst 36 Schreibmaschinenseiten, das Urteil 13 Schreibmaschinenseiten.

Der Schlussbericht des MfS ist hinter dem Urteil abgeheftet. Das Plädoyer des Militärstaatsanwalts datiert vom 13. Juli 1972 und umfasst 30 Schreibmaschinen­seiten. Diese Umstände lassen die Vermutung zu, dass auch das Verhandlungsprotokoll und das Urteil zumindest in wesentlichen Teilen vorgefertigt waren.

Der Verteidiger schloss sich in seinem Plädoyer der rechtlichen Würdigung der MOStA an, beantragte aber eine lebenslange Freiheitsstrafe.

Mit dieser Akte wird der Nachweis geführt, dass der Gerichtsvorsitzende mit dem Untersuchungsorgan des MfS zuvor denkbare Probleme des Verfahrens im Einzelnen bespricht.

Das Todesurteil wird unter Fälschung der Todesursache und des Sterberegisters geheim gehalten.

  1. Horst Günter Dohle

Horst Günter Dohle, geb. am 19. August 1940 in Limbach, war Oberleutnant der Grenztruppen in der Grenzregion Plauen. Am 29. Oktober 1971 ermordete Dohle seine Ehefrau Rosemarie und die neunjährige Tochter Heidi. Die vier Monate alte Tochter und der zehnjährige Sohn Dohles wurden ebenfalls Opfer ihres Vaters und verletzt, konnten aber gerettet werden. Die verabscheuungswürdige Tat und die Strafe will der Verfasser nicht bewerten.

Dohle wurde mit Urteil des MOG Leipzig vom 22. Februar 1973 – S 1a – 22/22 MOG-Le Str IA – 45/72 Pä – zum Tode verurteilt. Die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung des Dohle wurde mit Urteil des OG vom 28. Juni 1973 – 2 UMSt 4/73 S 1a – 22/72 MOG-Le IA – 45/72 Pä – unter Vorsitz von Militäroberrichter Oberst Penndorf zurückgewiesen.[83]

Das Urteil gegen Dohle wurde am 2. Okt. 1973 in Leipzig vollstreckt. Der Tod wurde auch in diesem Fall aus Gründen der Geheimhaltung nicht korrekt bescheinigt. Dohle soll hiernach in Cottbus bei einem Motorradunfall verstorben sein.[84]

  1. Egon Glombik

Egon Glombik, geb. am 17. Juni 1941 in Bernsdorf, war von Beruf Bergbauingenieur und arbeitete bis zum 31. Dezember 1973 für das MfS. Er hatte den Dienstgrad Leutnant und war Offizier für Aufklärung und Leiter der MfS Kreisdienststelle in Spremberg. Glombik spionierte für den Bundesnachrichtendienst. Er soll in insgesamt 48 übermittelten Spionageberichten dem BND geheim zu haltende Tatsachen verraten haben.

Am 25. April 1975 verurteilte ihn das OG, 1a Militärstrafsenat – Az: 1a ZMSt I-1/75 IA-08/75 S – zum Tode. Vorsitzender des Militärstrafsenates war der Militäroberrichter Oberst Nagel. Die Beisitzer waren Militärrichter Oberst Dr. Bayer sowie Militärrichter Oberstleutnant Knoche. Das Urteil wurde am 10. Juli 1975 in Leipzig vollstreckt.[85]

  1. Gert Trebeljahr

Der Diplomjurist Gerd Trebeljahr, geb. am 13. Oktober 1937 in Kossa, war Major des MfS. Seit 1966 war er Referatsleiter und Leiter einer operativen  Gruppe im Bereich Wirtschafts- Technologie- und Militärspionage. Er verfügte über geheimhaltungsbedürftige Kenntnisse. Ende April 1979 hatte sich Trebeljahr entschlossen, nach West-Berlin zu fliehen und seine Kenntnisse über das MfS gegnerischen Geheimdiensten zu übermitteln. Zu diesem Zweck hatte er über eine lange Zeit hinweg geheime Unterlagen gesammelt; aufgrund seiner Festnahme war es nicht zur Vollendung der Tat gekommen. Gleichwohl verurteilte ihn das OG, 1. Militärstrafsenat, am 7. Dezember 1979 – 1 OMS 01/79 Str. I.1A-88/79 S – in der Besetzung Militäroberrichter Oberst Nagel als Vorsitzender sowie Militärrichter Oberst Knoche und Militärrichter Hauptmann Benkenstein als beisitzende Militärrichter zum Tode. Der Tenor des Urteils lautete:

„Der Angeklagte wird wegen vollendeter und versuchter Spionage im besonders schweren Fall in Tateinheit mit Fahnenflucht im schweren Fall (Verbrechen gem. §97 Abs. 2 und 4 StGB in der Fassung von 1977, §§ 97 Abs. 1, 2 und 3, 110 Ziff. 1,254 Abs. 1 und 2 Ziff. 1 StGB) zum Tode verurteilt.“[86]

Das Gnadengesuch des Trebeljahr wurde abgelehnt. Es findet sich auf einem Prozessbericht vom 10. Dezember 1979 die handschriftliche Erklärung des Ministers Mielke: „Nach Vorlegen, Gnadengesuch abgelehnt. Genosse Streit wird diesen Bescheid Rechtsanwalt Dr. Mettin mündlich bekanntgeben. Mi. 11.Dezember 1979“.[87]

Die Vollstreckungsakten zum Fall Trebeljahr sind weder im Militärarchiv noch im Stasiarchiv aufzufinden. Im Stasiarchiv befindet sich ein Vorgang aus dem Jahre 1990, mit dem nach der Vollstreckungsakte Trebeljahr geforscht wird. Ein Zeuge, ehemaliger Mitarbeiter der Untersuchungsabteilung des MfS, erklärte, er könne sich daran erinnern, dass das Urteil gegen Trebeljahr in Leipzig am 13. Dezember 1979 vollstreckt wurde.[88]

Aus späterer Bewertung[89] erschien die Verhängung der Höchststrafe – Todesstrafe – gegen Trebeljahr als grob unbillig. Denn den beteiligten Justizorganen hätte bewusst sein müssen, dass die Verhängung der Todesstrafe Ausnahmecharakter hatte und auf äußerst schwerwiegende Fälle zu beschränken war. Sie war nur auszusprechen, wenn sie unumgänglich notwendig war.[90]

  1. Winfried Baumann, geb. Zakrzowski

Winfried Baumann, geb. Zakrzowski, geb. am 17. Mai 1930 in Scharley, war ehemaliger Fregattenkapitän des Ministeriums für Nationale Verteidigung. Zu seiner Person enthält das Urteil des OG vom 9. Juli 1980 folgende Hinweise:

„Am 1.9.1952 trat er den bewaffneten Organen der DDR bei und wurde Mitglied der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands. Nach dem Besuch einer Offiziersschule und mehrjähriger erfolgreicher Tätigkeit als Polit-Offizier erfolgte im Dezember 1956 sein Einsatz in der Verwaltung Aufklärung des Ministeriums für Nationale Verteidigung. Er entwickelte sich zum Leiter einer operativen Abteilung, absolvierte ein Fernstudium als Diplomjournalist und erreichte den Dienstgradeines Fregattenkapitäns. Erscheinungen des fortgesetzten übermäßigen Alkoholgenusses, eine ungenügend entwickelte Fähigkeit zur Selbstkritik und daraus resultierende ernsthafte Mängel in seiner Führungs- und Leitungstätigkeit führten am 31. August 1970 zu seiner Entlassung aus dem aktiven Wehrdienst.“[91] Er versuchte in der Folgezeit – einhergehend mit seinem beruflichen und moralischen Verfall, wie es im Urteil des OG heißt – die DDR zu verlassen und in die BRD zu flüchten. Es wurden Verbindungen mit dem BND hergestellt mit dem Ziel einer Ausschleusung. Mehrere Jahre spionierte Baumann für den BND. Kurz vor einem Ausschleusungsversuch über Polen erfolgte seine Festnahme durch die Sicherheitsorgane der DDR

Baumann wurde durch Urteil des OG – 1. Militärstrafsenat – 1 OMS 01/80 IA- 51/80S, in der Besetzung Militäroberrichter Oberst Nagel, Militärrichter Oberst Knoche und Militärrichter Hauptmann Benkenstein und Staatsanwalt Oberst Kadgien mit Urteil vom 9.Juli 1980 zum Tode verurteilt. Der Tenor des Urteils lautet:

Der Angeklagte wird wegen Spionage in besonders schwerem Fall in Tateinheit mit mehrfach vorbereiteten ungesetzlichem Grenzübertritt im schweren Fall (Verbrechen gem. §§ 97 Abs. 2 und 4, 108, 110 Ziff. 1, 213 Abs. 1 und 2 Ziff. 2 und 3, Abs. 3 StGB in der Fassung von 1977, § 81 Abs. 1 StGB) zum Tode verurteilt.“[92]

  1. Dr. Werner Teske

Der Diplom-Wirtschaftler Dr. rer. oec Werner Teske, geb. am 24. April 1942 in Berlin, war Hauptmann des MfS. Dort war er in der Hauptverwaltung A tätig. Er gab später an, von seiner dienstlichen Tätigkeit total frustriert gewesen zu sein und über Jahre hinweg mit dem Gedanken an Flucht gespielt zu haben. Zu ihrer Vorbereitung nahm er interne Unterlagen an sich und bewahrte sie zu Hause auf, und zwar Dienstdokumente, Adressenverzeichnisse etc.; er gab oder schob schließlich seine Pläne auf. Da er zwischenzeitlich in Verdacht geraten war, wurde er am 11. September 1980 festgenommen. Bei der Wohnungsdurchsuchung fand die Staatssicherheit die geheimen Materialien.

Teske wurde am 11. September 1980 aus dem aktiven Dienst des MfS entlassen.[93] Es folgten 10 Monate Untersuchungshaft. Am 10. und 11. Juni 1981 hatte sich Dr. Werner Teske vor dem 1. Militärstrafsenat des OG zu verantworten. Die Anklage lautete auf Spionage und Vorbereitung zur Republikflucht. Obwohl aus Teskes Materialien nicht ein einziges Blatt Papier in die Hände des „Feindes“ gelangt war, wurde gegen ihn die Höchststrafe verhängt. Das OG – OMS-1-01/81 Str. IA-30/81S – fällte in der Besetzung Militäroberrichter Oberst Nagel als Vorsitzender, Militärrichter Oberst Knoche und Militärrichter

Hauptmann Benkenstein als Beisitzer am 11. Juni 1981 das Todesurteil.[94]

Der Strafvorschlag der Hauptabteilung IX des MfS vom 22. April 1981[95] ließ die vorgeschlagene Strafe offen. Im Strafvorschlag wird aber bereits verfügt, dass Oberst Nagel die Hauptverhandlung als Vorsitzender führen wird. Weiterhin wurde geregelt, dass Oberst Kadgien die Anklage vertritt und Rechtsanwalt Cheim als Pflichtverteidiger beigeordnet werden soll.

Das OG hatte am 22. Mai 1981 die Konzeption zur Hauptverhandlung erstellt. Danach war es bereits beschlossen und verkündet, dass für den weiteren Fortgang der Hauptverhandlung die Öffentlichkeit gem. § 211 Abs. 3 StPO im Interesse der Notwendigkeit der Geheimhaltung ausgeschlossen werden würde.[96] Wie üblich wurde den Vertretern des Untersuchungsorgans die Anwesenheit in der Hauptverhandlung gestattet.[97]

Am 10. Juni 1981 wurde der Zeitplan für die Hauptverhandlung aufgestellt. Danach sollte an einem Tag der gesamte Fall verhandelt – 10. Juni 1981 – und für den nächsten Tag – 11. Juni 1981 – die Urteilsverkündung vorgesehen werden.[98]

Nachdem der Vorsitzende des Staatsrates der DDR von seinem Begnadigungsrechtkeinen Gebrauch gemacht hatte, wurde Teske am 26. Juni 1981 in Leipzig hingerichtet. Das Standesamt Stendal stellte die Sterbeurkunde am 15. Juli 1981 aus.[99]

Auch die Verhängung der Todesstrafe gegen Dr. Teske war grob unbillig. Insoweit gilt das bereits oben im Fall Trebeljahr Gesagte. Markus Wolf, langjähriger Leiter der Hauptabteilung Aufklärung des MfS, bemerkte zum Urteil Teske:

„Dass Teske vor ein Militärgericht gestellt und zum Tode verurteilt wurde, war juristisch nicht zu rechtfertigen; denn es war nicht zum Verrat gekommen. Unverständlich war dieses Urteil, das keine abschreckende Wirkung haben konnte; denn es wurde nicht bekannt gegeben. Aus diesem Grund kann ich auch nicht verstehen, warum es nicht qua Gnadenerlass außer Kraft gesetzt, sondern tatsächlich vollstreckt wurde.“[100]

Auch Rudi Beckert, ehemaliger Oberrichter am OG, nimmt zum Fall Dr. Teske Stellung und erklärt, dass diese Prozesse vor dem ersten Militärstrafsenat des OG unter strengster Geheimhaltung stattfanden, von denen „selbst im eigenen Hause nur wenige gewusst haben“.[101]

  1. Schlussbetrachtung

Die von „extra-justiziellen Institutionen“[102] – MfS und ZK - begleiteten Todesurteile sind  bis auf wenige Ausnahmen juristisch nicht zu rechtfertigen. Es handelt sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) um unverhältnismäßig hohe und ungemein harte Strafen, die willkürlich ausgesprochen wurden und zugleich als schwere Menschenrechtsverletzungen anzusehen sind.[103]

Insgesamt sind nach der Vereinigung insgesamt 224 Prozesse gegen insgesamt 274 Richter und Staatsanwälte, Richter des OG, Angehörige des Justizministeriums und der Generalstaatsanwaltschaft wegen Rechtsbeugung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung oder Totschlag geführt worden. Nur 59 der Fälle endeten in Urteilen. In 32 dieser Urteile erging ein Freispruch.[104]

Im Bereich der oben dargestellten Todesurteile sind nach der Vereinigung einige wenige Verfahren geführt worden. Dies ist insbesondere darauf zurückzuführen, dass manche Täter der Rechtsbeugung nicht mehr lebten oder verhandlungsunfähig wurden:

Das LG Berlin – (528) 29/2 Js 283/92 Ks 1/94 – verurteilte den Richter am OG Reinwarth wegen Rechtsbeugung in drei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten.

Im Verfahren mit angeklagt war eine mögliche Rechtsbeugung im Fall der Eheleute Krüger.[105] In diesem Fall wurde Reinwarth freigesprochen, weil ihm nicht widerlegt werden konnte, dass er bei der Urteilsberatung gegen die Todesstrafe gestimmt hatte.[106]

Vor dem Landgericht Berlin waren weiterhin die Militärjuristen Fritz Nagel[107] – Richter am Militärkollegium der OG – und der Militärstaatsanwalt Heinz Kadgien angeklagt. Das Gericht hatte über die strafrechtliche Verantwortlichkeit für die beiden wegen Spionage verhängten Todesurteile gegen Trebeljahr und Teske[108]zu befinden. Nagel wurde wegen Totschlags in Tateinheit mit Rechtsbeugung und Kadgien wegen Beihilfe hierzu zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt. Der BGH hat das Urteil bestätigt und die Revision der Angeklagten verworfen. Die Verurteilung der Angeklagten stehe im Einklang zum Grundsatzurteil vom 16.11.1995[109]Auch unter Berücksichtigung von DDR-Recht stelle die Verurteilung Rechtsbeugung dar, weil der von Trebeljahr und Teske geplante Verrat nicht zur Ausführung gelangt war.[110]

Schließlich wurde auch der Tod des Manfred Smolka nach der Vereinigung vor Gericht verhandelt. Angeklagt war der damalige Staatsanwalt Paul Wieseler. Er wurde mit Urteil des LG Erfurt vom 5.7.1994 wegen Beihilfe zur Rechtsbeugung in Tateinheit mit Beihilfe zum Totschlag zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten auf Bewährung verurteilt.[111]Den Stasi-Spitzel Renn, der Smolka an das MfS verraten hatte, verurteilte das LG Bamberg 2 KLs 108 Js 396/91 zu einer Bewährungsstrafe von 1 Jahr und 8 Monaten Gefängnis.

Stand der heutigen Forschung ist die Erkenntnis, dass die „extra-justiziellen Institutionen“ – vorliegend Stasi und SED – die politische Strafjustiz – auch die Militärjustiz – gelenkt und geleitet haben. Der Ablauf der Prozesse war abgestimmt. Die Urteile standen schon vorher fest.[112]

„Der Gipfel der Ungerechtigkeit ist, was unter dem Schein des Rechts begangen wird“ (Platon, Politeia, 2. Buch, 361a)


[1]Rechtsanwalt, verfasste eine Dissertaton über die Militärjustiz der DDR;

[2]Vgl. Koch, Theorie und Praxis der Todesstrafe in der DDR, in Steinberg, Sozialistische Straftheorie und –praxis in Europa, 2018, S. 185 f.

[3]Irmen, Stasi und DDR-Militärjustiz, 2014, 2. Kapitel, Abschnitt A III

[4]Insgesamt sind nach bisherigem Forschungsstand von DDR-Gerichten in der Zeit vom 7.4.1949 bis zum Jahr 1981 mindestens 232 Todesurteile ausgesprochen worden. Unklar ist allerdings, ob und ggf. wie viele dieser Urteile vollstreckt worden sind. Es bestehen Nachweise von 161 Vollstreckungen, vgl. Koch, S. 189; andere gehen von 166 vollstreckten Todesurteilen aus, hierzu M. Vormbaum, Das Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik, 2015, S. 543.

[5]M. Vormbaum, FN 3, S. 123 f.

[6]Ministerium der Justiz, Kommentar zum Strafgesetzbuch, 1987, § 60, Anm. 1.

[7] M. Vormbaum, FN. 3, S. 22.

[8]Erich Mielke am 19.2.1982 auf einer erweiterten Kollegiumssitzung des MfS, zitiert nach Bookjans, Die Militärjustiz in der DDR 1963-1990, 2006, S. 154.

[9] Zitiert nach Bästlein, Der Fall Mielke, 2002, S. 173; Bästlein nennt den Namen Rebentisch, richtig ist aber Rebenstock.

[10]Die Befehle haben keine Archiv-Nr. Sie sind bei dem Bundesbeauftragten unter der Nummer des Befehls   einzusehen.

[11]Gemeinsame Anweisung MfS-MdI, zitiert nach Bookjans, FN. 6, Seite 155; vgl. auch BStU, MfS, HA IX AU 116/90, Aktenvermerk der MOStA..

[12]Koch, FN. 1, S. 200 f., vgl. auch M. Vormbaum FN. 3, S. 320.

[13]Todesurteil des BG Cottbus vom 31.10.1953, Az: 1/472/53; Vorsitzende: Direktor am BG, Frau von Ehrenwall, Staatsanwalt: Piehl.

[14]BStU, MfS, AU 60/54, Urteil Bd. 3, S. 65–83, Berufungsurteil OG S. 117–135 (mit Lange-Werner waren weitere sechs Personen angeklagt, die zu hohen Zuchthausstrafen verurteilt wurden). Das Todesurteil wurde bestätigt durch das Urteil des OG vom 24.11.1953, Az: 1a USt 582/53, Vorsitzende: Oberrichter Frau Eisermann; Staatsanwalt Schaudt; Verurteilung gemäß Art. 6 der DDR-Verf.1949, KRD 38.

[15]Ebenda, Bd. 7, S. 13. 

[16]Ebenda, S. 16.

[17]Ebenda, S. 55ff.

[18]Ebenda, S. 189.

[19]BStU, MfS, AU 52/55: Todesurteil des BG Schwerin vom 14.10.1955, Az: 1 Ks 143/55 I 164/55, Vorsitzender: Oberrichter Mai, Staatsanwalt Uhlig. Das Todesurteil wurde durch das Berufungsurteil des OG vom 11.11.1955, 1a USt 245/55 bestätigt. Vorsitzender: Oberrichter Möbius; Beisitzer: Richter Reinwarth und Kubasch; Staatsanwalt Matschke; Verurteilung gemäß Art. 6 DDR-Verf. 1949.

[20]Ebenda, S. 22 f.

[21]Ebenda, S.152.

[22]Vgl. oben FN. 17.

[23]Ebenda, OG 1a Zst 14/55; Urteil vom 3.1.1956; Vorsitzender: Oberrichter Möbius; Beisitzer; Richter Schilde und Richter Lüders; Staatsanwalt: Löser.

[24]Todesurteil des BG Schwerin vom 6.2.1956 1 Ks 6/56 – I 164/55 Vorsitzender:

Oberrichter Mai, ebenda, S. 203 ff. Die Berufung wurde zurückgewiesen mit Beschluss des OG vom 16.2.1956 1a Ust 31/56, ebenda, S. 221 f.

[25]BStU, MfS, BV Halle, AU 161/55, Bd. 42 und 43, S. 6, 7. Todesurteil des BG Halle vom 15.11.1955, Az: 1 Ks 383/55, Vorsitzender: Oberrichter Kretschmer; Staatsanwalt: Erpen; Todesurteil bestätigt durch OG – 1b USt 344/55 – Berufungsurteil vom 11.11.1955; Vorsitzender: Oberrichter Möbius; Beisitzer: Richter Schilde, Richter Kubasch; Staatsanwalt: Matschke. Das Todesurteil gegen K. wurde am 13.1.1956 vollstreckt.

[26]Ebenda.

[27]FN 23,24.

[28]BStU, MfS, GH 58/88, Bd. 7, S. 194 ff. Flach, Alfred, geb. 7.12.1924 in Syrau/Vogtland; Todesurteil des BG Neubrandenburg vom 7.2.1956, Az: 1 Ks 13/65 B-P/I956 S. 55 f.; Vorsitzender: BG-Direktor Fleischhauer, Staatsanwalt: Haberkorn; keine Berufung; rechtskräftig seit 7.2.1956. Die Vollstreckung erfolgte am: 11.2.1956, ebenda, S. 254.

[29]BStU, MfS, GH 9/89, Bd. 4; Urteil des BG Erfurt vom 5.5.1960, Oberrichter Kubasch, Az: I Bs 34/60; mit Befehl Mielkes an das MfS bekannt gegeben; vgl. Bästlein, FN 7., S. 181 ff.

[30]Ebenda, Bezirksgericht Erfurt AZ I. BS 34/60-I34/60.

[31]Ebenda, Bd. 14: Urteil des OG vom 14.6.1960 – 1b-Strafsenat 1b OSt 62/60; Besetzung des OG: Oberrichter Möbius als Vorsitzender, Richter Reinwarth und Richter Hillmann als beisitzende Richter; als Staatsanwalt nahm der Staatsanwalt Frieden teil.

[32]Ebenda, Bd. 14, S.122.

[33]BStU, MfS GH 13/62, Bd. 6; Urteil des BG Frankfurt/Oder vom 22.9.1961, Az: I. Bs 158/61-I 160/61.

[34]Ebenda, Bd. 6, S. 108 ff.; Vorsitzender: Bezirksgerichtsdirektor Ziegler; Bezirksstaatsanwalt: Kunkel; zur Person Ziegler vgl. Anhang 1, Abschnitt III.

[35]Ebenda, S. 149 ff.

[36]Vgl. 3. Kapitel, Abschnitte F, L II 2, V 1.

[37]BStU, ebenda.

[38]Ebenda, Bd. 11.

[39]BStU, MfS, GH 37/55.

[40]Ebenda, Bd. 3, S. 138 ff.

[41]Ebenda, Standesamt Bd. 7, S. 30; Hinrichtung Bd. 12, S. 114.

[42]Ebenda, Bd. 12, S. 31 ff.

[43]BStU, MfS, GH 12/55 Bd. 2, S. 214 ff.

[44]Ebenda, S. 230 ff.

[45]Zur Person Haberkorn vgl.Irmen FN. 1, 2. Kapitel, Abschnitt B, III.

[46]Staatssekretariat für Staatssicherheit.

[47]Ebenda, Bd. 3, S. 93.

[48]Ebenda, Bd. 6, S. 6.

[49]BStU, MfS, GH 12/55, Bd. 2, S. 214 ff.

[50]BStU, MfS,GH 11/55, Bd. 2, S. 107 ff.; 238 ff.

[51]Ebenda, S.270, 271.

[52]Wagner, Die Militärjustiz der DDR, 2006 S. 284. Das Urteil ist weder im Militärarchiv noch beim Bundesbeauftragten aufzufinden. Das Berufungsurteil soll sich in der Bibliothek des BGH befinden.

[53]BStU, MfS, GH 27/56, Bd. 6, S. 11.

[54]BStU, MfS, BV Dresden, AIM, 54/52, S. 19 f.: Jähnichen verpflichtete sich am22.12.1950 als IM des MfS. Sein Deckname war „Langer“.

[55]BStU, MfS, GH 27/56, Bd. 5, Bd. 6.; vgl. auch Bästlein, FN. 7 , S. 173 f.

[56]BStU, MfS, GH 108/55 Bd. 4, S. 319 ff. Fricke, Jeden Verräter ereilt sein Schicksal, DA 3/1994, S. 261.

[57]Ebenda, Bd. 11, S. 1 ff., vgl. auch Bästlein, FN. 7, S. 174.

[58]BStU, MfS, GH, 124/55, Bd. 8.

[59]Ebenda; vgl. auch Fricke, FN. 51, S. 282.

[60]Ebenda; Verfügung Haberkorn, Bd. 9, S. 12: Weisung an Staatsanwalt Schleif, in Cottbus anzuklagen.

[61]Ebenda, Bd. 9, S. 24 f.

[62]Ebenda, Bd. 8. S. 126 ff.

[63]Ebenda, Bd. 8, S. 149 f.

[64]Wagner, FN. 47, S. 285, 286; BStU, MfS, AU 20797/62, Bd. 14.

[65]BStU, ebenda, S. 43 ff.

[66]BStU, ebenda, Bd. 15, S. 1, 10, 11.

[67]BStU MfS, HA IX 92, S. 1–43; es handelt sich hierbei um einen als „streng geheim“ deklarierten Vorgang über die Ermittlungen in der Sache S. für die Leitungskader des MfS aus Oktober 1967; die Gerichtsakten sind weder im Militärarchiv Freiburg noch bei dem Bundesbeauftragten vorhanden.

[68]BStU, MfS, AIM 3561/67 – Vorschlag zur Werbung S. 104–109; Verpflichtung S. 110.

[69]Wagner, FN. 47, S. 288; Bookjans , FN. 6,  S. 155 FN. 414.

[70]BStU, MfS, GH 250/85; Urteil S. 92–106; Vollstreckungsprotokoll S. 290.

[71]Ebenda S.292.

[72]Ebenda S. 296.

[73]BStU, MfS, AU 9836/73, S. 68–80; OG in der Besetzung Oberst Dr. Sarge, Oberst Dr. Baier und Major Knoche.

[74]Ebenda, Vollstreckungsprotokoll, S. 132.

[75]Ebenda, S. 119, 120.

[76]Ebenda, S. 124.

[77]Ebenda, S. 58.

[78]Ebenda, S. 45; vgl. Dokument.

[79]Ebenda, Bd.16, S. 187.

[80]Ebenda, Bd. 17.

[81]Ebenda, Bd. 16, S. 133, 134.

[82]Der im weiteren Verfahren tätige Rechtsanwalt Alkewitz wird in der Anwaltsliste des MfS für Rostock aufgeführt, vgl.Irmen, FN. 1 Anhang 2, Dokument 4.

 

[83]BStU, MfS, BV Karl-Marx-Stadt, AU, 3538/73, Bd. 12; Urteil MOG Leipzig S. 188– 222, Berufungsurteil des OG, S. 262–271.

[84]Wagner, FN. 47, S. 291,292.

[85]BStU, MfS, AU, 148/90 Bd. 10, Urteil des OG S. 113–128 sowie BStU, MfS, AU

148/90, Sonderband SOV „Ball“ II, S. 252.

[86]BStU, MfS, AU 25/90, Bd. 8, S. 109–119.

[87]Ebenda, S. 155.

[88]Ebenda, S. 187.

[89]Landgericht Berlin, (523) 29/2 Js 291/91 Ks (3/96); Urteil vom 2.7.1998, vgl. auch Bästlein, FN. 7, S. 231.

[90]Ministerium der Justiz / Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft, Kommentar zum Strafgesetzbuch, § 60 DDR-StGB, Anm. 1.

[91]BStU, MfS, AU 116/90, Bd. 11, S. 143 f.

[92]Ebenda.

[93]BStU, MfS, HA IX, AU 26/90, Bd. 6, S. 4.

[94]BStU, MfS, AU 26/90, Bd. 7, Urteil vom 11.6.1981, S. 138–149.

[95]Ebenda, Bd. 6, S. 175–176.

[96]Ebenda, Bd 8, S. 62.

[97]Ebenda.

[98]Ebenda, S. 61.

[99]Ebenda, S. 173.

[100]Wolf, Erinnerungen, S. 316; vgl. auch Fricke, Verräter, S. 258 ff.; Wagner, Militärjustiz, S. 289, 290. Bookjans, Militärjustiz, S. 165 verweist wegen der Rechtswidrigkeit des Urteils Teske auf das Urteil des LG Berlin (523) 29/2 Js 291/91 Ks (3/96) vom 2.7.1998, S. 30.

[101]Beckert, Die erste und letzte Instanz. S. 72.

[102]Vgl.oben M. Vormbaum, FN 3.

[103]BGH, Urteil vom 13.12.1993 – 5 StR 76/93, BGHSt 40,30,41; Urteil vom 15.9.1995, BGHSt 41,247,253.

[104]Marxen/Werle, Die strafrechtliche Aufarbeitung von DDR-Unrecht. Eine Bilanz, 1999, S. 199, 202,210.

[105]Oben……

[106]Marxen/Werle………..

[107]Irmen FN 1, S. 330,331.

[108]Oben….

[109]BGHSt 41,317.

[110]BGH, Beschluss vom 26.07.1999 – 5 StR 219/99

[111]LG Erfurt 510 Js 463/90 – 1 Ks

[112]Irmen, FN 1, S. 316.